Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Sozialversicherungsrecht in Großbritannien

Allgemeine Information

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Großbritannien.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Großbritannien – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten im ERW und für die Schweiz spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Großbritannien ausgeübte Beschäftigung die  britischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wurde bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").

Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzt. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. „Drittstaatsangehörige“, also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier Großbritannien) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Großbritannien angehören.

Ferner ist zu beachten, dass die Insel Man sowie die britischen Kanalinseln vom gebietlichen Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts nicht erfasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die britischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Großbritannien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die britischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer

  • im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
  • im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses


ausschließlich in Großbritannien arbeitet.

Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Großbritannien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl.

Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses

Beendigung der Ausstrahlung

zeitliche Begrenzung der Entsendung



Wichtig:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Zu beachten ist, dass der bisherige Vordruck E 101 mit Wirkung zum 1. Mai 2010 durch den neuen Vordruck A 1 abgelöst wurde.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das

        Inland Revenue
        NI Contributions Office
        Centre for Non-Residents (Newcastle)
        Bamburgh House
        Benton Park View Longbenton
        Newcastle upon Tyne, NE 98 1ZZ
        Großbritannien

zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die britischen Rechtsvorschriften.

 

Ausnahmevereinbarungen

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Großbritannien und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.

Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung sind in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Großbritannien die am Ende des Artikels genannten Stellen zuständig.

Wichtig:
Beim
        GKV-Spitzenverband
        DVKA
        Postfach 20 04 64
        53134 Bonn

sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Großbritannien den Antrag stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04" zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den

  • vollständig ausgefüllten Antrag,
  • die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Großbritannien bereits ausgestellt wurden)


direkt an die DVKA zu schicken.

Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten die Möglichkeit an, dass der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann, vgl. Kostenerstattung.

Allgemeine Information
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige britische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises  E123, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger werden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV, vgl. Adressen unten.

Tipp:
Die Dr. Walter GmbH empfiehlt den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen.

Krankheitsfall

Ambulante ärztliche Behandlung
Der erkrankte Arbeitnehmer muss einen Vertragsarzt des Nationalen Gesundheitsdienstes (National Health Service – NHS) aufsuchen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet zu prüfen, ob er zu den NHS-Rahmenbedingungen behandelt wird. Nur dann ist die ambulante ärztliche Behandlung kostenlos. Erfordert die Erkrankung einen ärztlichen Hausbesuch, muss der Arbeitnehmer wie folgt auf eine kostenlose Behandlung zu lasten des NHS hinweisen:

    "I would like to be treated under the National Health Service;
    will you please treat me on this basis?"

Namen und Adressen der NHS-Vertragsärzte finden Sie unter Links.
Ebenso gibt es Auskünfte bei den örtlichen Gesundheitsbehörden; dieses sind in

-    England die         Primary Care Trusts (PCT)
-    Schottland die     National Health Service (NHS) Boards
-    Nordirland die      Health and Social Services Boards
-    Wales die            Local Health Boards.

Es ist übrigens nicht ausgeschlossen, dass ein Vertragsarzt die Behandlung ablehnt. In diesen Fällen wendet sich der erkrankte Arbeitnehmer bitte an die vorgenannten Institutionen.

Natürlich gibt es die Anschriften der Gesundheitsbehörden bei den britischen Polizeirevieren und den öffentlichen Leihbüchereien.
Informationen über die örtlichen Gesundheitsdienste, siehe Adressen.


Arzneimittel
Der erkrankte Arbeitnehmer erhält vom NHS-Vertragsarzt ein Rezept, das er in jeder Apotheke einlösen kann. Auf der Rückseite des Rezeptes ist eine Erklärung abgedruckt, die der Arbeitnehmer im Falle einer Befreiung von der Rezeptgebühr vervollständigen und unterschreiben muss. Von der Rezeptgebühr sind folgende Personenkreise befreit:

  • Personen über 60 Jahre,
  • Kinder unter 16 Jahren,
  • Jugendliche unter 18 Jahren in Vollausbildung bzw. unter 25 Jahren in Wales,
  • Schwangere,
  • Frauen, die in den letzten 12 Monaten ein Kind geboren haben und über eine gültige Befreiungsbescheinigung verfügen,
  • unter bestimmten medizinischen Voraussetzungen Personen, die eine Bescheinigung über die Befreiung erhalten haben.


Krankenhausbehandlung
Im Falle einer schwerwiegenden Erkrankung wird der NHS-Vertragsarzt veranlassen, dass der erkrankte Arbeitnehmer in einem Vertragskrankenhaus des NHS aufgenommen und stationär behandelt wird. In Notfällen kann sich der erkrankte Arbeitnehmer sofort in das nächstgelegene NHS-Vertragskrankenhaus begeben.

    Bitte beachten:
    Die Übernahme der Behandlungskosten in einem privaten Krankenhaus
    sind definitiv ausgeschlossen und sind in voller Höhe vom erkrankten
    Arbeitnehmer zu tragen.


Zuzahlungen und Eigenanteile

Auch in Großbritannien wird der Patient zur Kasse gebeten, wobei die Zuzahlungen und Eigenanteile teilweise erheblich vom deutschen Recht abweichen.

a) Bei einer normalen Zahnbehandlung muss der Patient 80 % der Gesamtkosten selber tragen; maximal jedoch 372 Pfund (354 Pfund in Wales).


b) Für jede zahnärztliche Untersuchung müssen 5,32 Pfund aus eigener Tasche entrichtet werden. Ausnahmen gibt es beispielsweise für Schwangere, Kinder unter 16 Jahren sowie Jugendlichen unter 18 bzw. 25 Jahren (in Wales).


c) Bei Arzneimitteln sind für jedes Rezept 6,30 Pfund zu entrichten.


Kostenerstattung
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer die Behandlungskosten selbst bezahlen musste, prüft die deutsche Krankenkasse gegen Vorlage der quittierten und spezifizierten Rechnungen eine Kostenerstattung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des SGB V.


Arbeitsunfähigkeit
Für den erkrankten Arbeitnehmer ist zu beachten, dass das britische Melderecht einer Arbeitsunfähigkeit vom deutschen dergestalt abweicht, das eine solche erst nach 7 Tagen zu melden ist. Um seine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld nicht zu verwirken, muss der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer zwingend darauf hinwirken, dass ihm der NHS-Vertragsarzt unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt, damit diese dem Arbeitgeber und der deutschen Krankenkasse zeitnah übermittelt werden kann. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss auch deren voraussichtliche Dauer enthalten. Der betroffene Arbeitnehmer bedient sich hierzu bitte des folgenden Textes:

    "In order to maintain entitlement to the payment of salary or sickness benefit
    German law, unlike UK law, repuires that a certificate confirming incapacity
    for work is provided even if the incapacity lasts for less than seven days.
    Would you therefore please immediately issue me with a certificate confirming
    my incapacity for work and its likely duration."

Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer wendet sich bitte mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich an das Department for Work and Pensions für Großbritannien und für Nordirland an die Social Security Agency, vgl. Adressen unten.

Neben der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der Arbeitnehmer seine Anschrift in Großbritannien sowie die seiner deutschen Krankenkasse angeben. Der von den obigen Institutionen kurzfristig anberaumte Termin der Kontrolluntersuchung (in der Regel innerhalb von 3 Tagen) ist unbedingt wahrzunehmen, da dieses Ergebnis auch der deutschen Krankenkasse übermittelt wird.



Arbeitsunfall
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige britische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises  E 123, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA in St. Augustin.

Pflegeversicherung

Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Großbritannien
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte "Entschädigungsleistungen" beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.

Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe "Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht".

 

Leistungen

Hilfe zum Lebensunterhalt für Behinderte ("Disability Living Allowance")
Es handelt sich um eine Geldleistung, die von der Benefits Agency – Disabilly Benefits Unit als zuständiger Leistungsträger ausgezahlt wird.

Diese Geldleistung dient zur Unterstützung von Schwerbehinderten unter 65 Jahren, denen zusätzliche Kosten für persönliche Pflege und/oder Fortbewegung entstehen. Außerdem bietet sie Hilfe für bereits frühzeitig arbeitsunfähig gewordene Personen, die nicht mehr in der Lage sind, Geld zu verdienen.

Anspruchsvoraussetzungen:
Wohnort in Großbritannien

Pflegekomponente

  • Behinderte zwischen 16 und 65 Jahren, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf persönliche Pflege angewiesen sind.
  • Die Hilfe muss seit 3 Monaten und voraussichtlich für mindestens weitere 6 Monate benötigt werden, wobei unheilbar Kranke mit einer Lebenserwartung von maximal 6 Monaten keine 3 Monate warten müssen.


Mobilitätskomponente

  • Personen ab 3 Jahren, die nicht oder nur in Begleitung gehen können. Personen ab 5 Jahren, die Mobilitätsunterstützung benötigen.
  • Antragstellung vor Vollendung des 65. Lebensjahres.

 

Leistungsumfang/Leistungshöhe:
Der zahlbare Betrag richtet sich nach den Pflege- und Mobilitätsanforderungen des Anspruchsberechtigten, wobei beide Komponenten gewährt werden, jedoch nicht unbedingt für denselben Zeitraum. Die Mobilitätskomponente ist erst ab dem fünften Lebensjahr zahlbar.

Pflegekomponente

  • höchster Satz:        58,80 Pfund    (ca. 87 €)    wöchentlich
  • mittlerer Satz:        39,35 Pfund    (ca. 58 €)    wöchentlich
  • niedrigster Satz:    15,55 Pfund    (ca. 22 €)    wöchentlich


Mobilitätskomponente

  • höchster Satz:        41,05 Pfund    (ca. 60 €)    wöchentlich
  • niedrigster Satz:    15,55 Pfund    (ca. 22 €)    wöchentlich


Das britische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag  der britischen Geldleistung zu kürzen.

 

Pflegegeld (Attendance Allowance)
Es handelt sich um eine Geldleistung, die von der Benefits Agency – Disability Benefits Centre als zuständiger Leistungsträger ausgezahlt wird.

Dieses Pflegegeld wird Personen gewährt, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf persönliche Pflege oder Betreuung angewiesen sind. Der Anspruch hängt davon ab, wie sich die Behinderung oder die Krankheit auf die Pflegebedürftigkeit auswirkt.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Wohnort in Großbritannien
  • Behinderte von über 65 Jahren, die wegen Krankheit oder körperlicher oder geistiger Behinderung umfangreiche Pflege oder Betreuung benötigen.
  • Diese Hilfe muss mindestens 6 Monate benötigt werden (gilt nicht für unheilbar Kranke mit geringen Überlebenschancen).


Leistungsumfang/Leistungshöhe:
Es gibt grundsätzliche Vergütungssätze (pro Woche), deren Höhe jedoch den tatsächlichen Bedürfnissen angepasst wird:

  • einen niedrigen Satz für die Pflege bei Tag oder bei Nacht in Höhe von 39,35 Pfund (ca. 58 €)
  • einen höheren Satz für die Pflege bei Tag und bei Nacht in Höhe von 58,80 Pfund (ca. 87 €)


Das britische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der britischen Geldleistung zu kürzen.



Pflegebeihilfe ("Carer’s Allowance")
Es handelt sich um eine Sachleistung, die von der Benefits Agency – Disability Benefits Unit als zuständiger Leistungsträger gewährt wird.

Diese Leistung dient zur Sicherstellung des Einkommens einer Pflegeperson, die auf die Möglichkeit einer Vollzeitbeschäftigung verzichtet, um umfassende Pflege zu leisten. Die Pflegebeihilfe soll eine Anerkennung für den Beitrag sein, den die Pflegepersonen für die Gemeinschaft leisten.

Diese Pflegepersonen erhalten einen wöchentlichen Pflegesatz von 44,35 Pfund (ca. 65 €). Unter gewissen Umständen erhält dieser Personenkreis auch einen Kredit der Klasse 1 der UK-Sozialversicherung, der einen eventuellen Anspruch auf Altersrente schützt.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Wohnort in Großbritannien
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung über 16 Jahre
  • Mindestens 35 Stunden pro Woche muss Pflegeleistung für einen Schwerbehinderten erbracht werden
  • Der Pflegebedürftige muss "Attendance Allowance" oder "Disability Living Allowance" erhalten
  • Verdienst aus eigener Beschäftigung max. 79 Pfund (ca. 116 €) wöchentlich
  • In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die britische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.

 

Finanzielle Unterstützung
Diese der deutschen Sozialhilfe vergleichbare Leistung wird bei Personen unter 60 Jahren als "Income Support" und bei Personen über 60 Jahren als "Pension Credit" gewährt.

Diese Leistung dient als finanzielle Unterstützung zur Deckung der Kosten einer Unterbringung in einem Pflegeheim.

Zuständige Leistungsträger sind

  • für "Income Support" das Social Security Office (Sozialversicherungsbüro)
  • für "Pension Credit" das Pension Centre (Rentenversicherungsträger)


Mit dieser finanziellen Unterstützung wird ein Mindesteinkommen sichergestellt; für einen allein stehenden Rentner z. B. 104,45 Pfund (ca. 155 €) wöchentlich.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Altersgrenze (16 bzw. 60 Jahre)
  • Geringes Einkommen


Da es sich um eine der deutschen Sozialhilfe vergleichbare Leistung handelt, ist vorrangig das deutsche Pflegegeld zu zahlen. Sofern der Sozialhilfeträger bekannt ist, sollte er entsprechend informiert werden.

Rentenversicherung

Die britische Nationale Versicherung (National Insurance) kennt keine klare Trennung zwischen den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Die Geldleistungen der Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung gehören in ihren Zuständigkeitsbereich.

Die Verwaltung der Nationalen Versicherung untersteht dem "Department for Work and Pensions (DWP)" und wird von dessen nachgeordneten Behörden durchgeführt. Diese wiederum führen Regionalbüros in ganz Großbritannien. Sie beraten die Einwohner und nehmen die Anträge für eine ganze Reihe von Sozialleistungen entgegen.

Für die gesetzliche Rentenversicherung ist der Pension Service in Newcastle upon Tyne zuständig.



Altersrenten - Allgemeines
Die britische staatliche Rentenversicherung leistet ihre Renten wegen Alters entweder in Form einer Grundrente (Basic State Pension) oder einer Zusatzrente (Additional State Pension). Eine Mischform beider Renten ist auch möglich.

Der Anspruch auf Altersrente besteht für Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres und für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Voraussetzungen für die Grundrente oder für die Zusatzrente oder für beide Rententeile erfüllt sind.

Hinweis:
Die Versicherten brauchen ihre Beschäftigung nicht aufzugeben und müssen dann auch keine Beiträge mehr zahlen. Der Arbeitgeber muss jedoch weiterhin seine Beiträge zahlen (employer’s contributions).

Die Versicherten können die vorgenannten Altersgrenzen hinausschieben: Frauen bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und Männer bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Pro hinausgeschobenes Jahr erhöht sich die Altersrente um ca. 7,5 % (Erhöhung der Rente um "increments").

Die Altersgrenze von 60 Jahren für Frauen und von 65 Jahren für Männer wird vom 1. Januar 2010 an schrittweise über einen 38-Jahres-Zeitraum auf 68 Jahre erhöht, so dass vom Jahr 2048 an die einheitliche Altersgrenze von 68 Jahren für Männer und Frauen gilt.

Übrigens: In Großbritannien werden die Renten wöchentlich ausgezahlt. Eine Erhöhung der Renten erfolgt jedes Jahr im April.



Altersrenten – Die Grundrente (Basic State Pension)
Die von der Anzahl der Beiträge abhängige Grundrente wird in Standardbeträgen gezahlt. Deren Höhe richtet sich nach der Dauer der Versicherungszugehörigkeit. Die Zugehörigkeit zur Versicherung wird vom 16. Lebensjahr an bis zu dem Jahr des Eintritts des Leistungsfalles (Alter, Tod) gerechnet. Um überhaupt Anspruch auf eine Grundrente zu erhalten, müssen die Versicherten für ein Viertel des Arbeitslebens Beitragsjahre erworben haben, das sind für Frauen zehn und für Männer elf Jahre.

Bei einer Versicherungszugehörigkeit von ca. 44 Beitragsjahren für Männer und ca. 39 Beitragsjahren für Frauen wird das Maximum der Grundrente von zurzeit GBP 87,30 pro Woche für Alleinstehende und GBP 139,60 pro Woche für Verheiratete (Stand: 2008). Wird diese Anzahl an Beitragsjahren nicht erreicht so wird die Grundrente – entsprechend der Anzahl der erworbenen Beitragsjahre – anteilig gekürzt. Die wöchentliche Mindestrente beträgt 2008 GBP 21,83.

Hinweis:
Die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz gezahlten Beiträge werden für die Prüfung der zehn oder elf Beitragsjahre berücksichtigt. Sie beeinflussen aber nicht die Rentenhöhe.


Altersrenten – Die Zusatzrente (Additional State Pension)
Die verdienstbezogene Zusatzrente wird vom Department for Work and Pensions grundsätzlich an jeden Rentner geleistet, der während seines Arbeitslebens als Arbeitnehmer oder Selbständiger Beiträge zum 1978 eingeführten staatlichen Zusatzrentensystem gezahlt hat.

Die Höhe der staatlichen Zusatzrente wird auf der Grundlage der tatsächlich erzielten Verdienste errechnet. Es werden also keine Standardbeträge, sondern für jeden Versicherten individuell errechnete Rentenbeträge gezahlt. Zu beachten ist dabei, dass ausländische Beiträge die Zusatzrente nicht beeinflussen.

Bis zum April 2002 war die verdienstbezogene Zusatzrente unter dem Namen "State Earnings-Related Pension Scheme (SERPS)" bekannt. Dann wurde sie reformiert und das SERPS durch das bis heute übliche "State-Second-Pension-Modell" abgelöst, um höhere Zusatzrenten für Personen mit geringem und mittlerem Einkommen sowie für bestimmte Pflegepersonen und Personen mit langfristiger Krankheit und Arbeitsunfähigkeit zu gewährleisten.

Versicherte, die einem Betriebsrentensystem oder einem privaten Versicherungssystem angehören, haben die Möglichkeit, aus dem staatlichen System der Zusatzrente auszutreten ("contracted-out"). Eine Zusatzrente wird dann entweder gar nicht oder nur noch zu einem Teil vom Staat geleistet, dafür aber von einem Pensionssystem privatrechtlicher Art. Die Grundrenten werden davon nicht berührt.

Hinweis:
Versicherte, die zwischen 1961 und 1975 Beiträge für einen Wochenlohn von mehr als GBP 9 gezahlt haben, bekommen zusätzlich zur Grundrente das Proportionale Altersruhegeld (Graduated Retirement Benefit) ausgezahlt.

Übrigens: Ehefrauen können von ihren Ehemännern profitieren. Und das funktioniert so:
Verheiratete Frauen haben zusätzlich die Möglichkeit, mit den Beiträgen ihres Ehemannes einen Anspruch auf eine Altersrente oder auf einen Ehegattenzuschlag zu erwerben. Das ist möglich, wenn die eigene Beitragsleistung der Ehefrau für einen Altersrentenanspruch nicht ausreicht oder der aus der Beitragsleistung des Ehemannes an die Ehefrau zu zahlende Rentenanteil höher ist als die Rentenleistung der Ehefrau. Diese Regelung gilt auch für verwitwete oder geschiedene Frauen und wird nach derzeitigem Stand voraussichtlich vom 1. Januar 2010 an auch auf Ehemänner ausgeweitet.


Hinterbliebenenrenten – Allgemeines
Das britische Rentenrecht kennt die Hinterbliebenenpauschale (Bereavement Payment) und die Hinterbliebenenrente (Bereavement Allowance) für Witwen und Witwer. Waisenrenten sind in Großbritannien unbekannt. Diese werden durch andere Leistungen ersetzt.

Am 5. Dezember 2005 ist in Großbritannien das „Civil Partnership Act 2004“ in Kraft getreten. Damit gelten die Ausführungen zu den Hinterbliebenenrenten auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften, sofern sie offiziell geschlossen worden sind.



Hinterbliebenenrenten – Die Hinterbliebenenpauschale (Bereavement Payment)
Die Hinterbliebenenpauschale können überlebende Ehegatten nach dem Tod ihres Partners erhalten. Sie wird als einmaliger Pauschalbetrag von derzeit GBP 2.000 (Stand: 2008) ausgezahlt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die Beitragsvoraussetzung ist von dem verstorbenen Ehegatten erfüllt oder sein Tod war arbeitsbedingt und
  • der überlebende Ehegatte hatte beim Tod des Ehepartners noch nicht das gesetzliche Rentenalter erreicht bzw. die/der Verstorbene hatte noch keinen Anspruch auf eine britische Altersrente.


Die Beitragsvoraussetzung ist erfüllt, wenn der verstorbene Ehegatte vor April 1975 insgesamt oder ab April 1975 in einem Steuerjahr für 25 Wochen Beiträge gezahlt hat.

Hinweis:
Ein britisches Steuerjahr rechnet stets vom April eines Jahres bis zum April des nächsten Jahres.

Achtung:
Bei geschiedenen Ehegatten oder bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften besteht dieser Anspruch nicht.



Hinterbliebenenrenten – Witwen- und Witwerrenten
Hier wird zwischen Leistungen an Hinterbliebene ohne erziehungsberechtigte Kinder (Bereavement Allowance) und mit erziehungsberechtigten Kindern (Widowed Parents Allowance) unterschieden.

Sind keine erziehungsberechtigten Kinder vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte eine Hinterbliebenenrente, wenn dieser mindestens 45 Jahre alt ist, aber die gesetzliche Altersgrenze für eine britische Altersrente noch nicht erreicht hat. Die Hinterbliebenenrente wird nur für 52 Wochen als wöchentliche Standardrente gezahlt.

Die Rentenhöhe ist abhängig vom Alter bei Beginn der Witwen-/Witwerschaft. Ist die/der Hinterbliebene noch keine 55 Jahre alt, wird die wöchentliche Rente um 7 % für jedes Lebensjahr unter 55 gekürzt. Bei Rentenbeginn ab dem 55. Lebensjahr wird der volle Satz von GBP 87,30 (Stand: 2008) gezahlt.

Werden eines oder mehrere Kinder erzogen, ist ein Bezug der Hinterbliebenenrente möglich, wenn die/der Hinterbliebene jünger als 45 Jahre ist. Die Leistung wird aber nur dann gezahlt, sofern die Beitragsvoraussetzung von dem verstorbenen Ehegatten erfüllt ist und gleichzeitig ein Anspruch auf Leistung für Kinder besteht. Die Beitragsvoraussetzung ist erfüllt, wenn der verstorbene Ehegatte vor April 1975 insgesamt oder ab April 1975 in einem Steuerjahr für 25 Wochen Beiträge gezahlt hat.

Die volle Rate beträgt GBP 87,30 für den hinterbliebenen Ehegatten und GBP 18,10 für ein Kind. Bei mehreren Kindern gibt es GBP 18,10 für das ältestes Kind und GBP 12,10 für jedes weitere Kind. Hinweis: Alle Angaben wöchentlich und dem Stand 2008.

Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ruht, wenn die/der Hinterbliebene in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Bei einer erneuten Heirat fällt sie komplett weg. Das ist auch der Fall, wenn die/der Hinterbliebenen das gesetzliche Rentenalter erreicht.

Die Hinterbliebenenrenten bestehen aus der Grundrente (Basic State Pension) und einem Rentenzuschlag im Sinne der verdienstbezogenen Zusatzrente (Additional State Pension). Hier können höchstens 50 % des Zuschlages, den der verstorbene Ehegatte erhalten hätte, gezahlt werden.



Besondere Leistungen für Senioren
Das britische Recht kennt neben den Renten noch zusätzliche Leistungen für Menschen über 60. Im Winter wird beispielsweise ein Heizkostenzuschuss (Winter Fuel Payment) gezahlt. Voraussetzung ist ein Mindestalter von 60 Jahren. Zusätzlich muss für die Leistung im Winter der regelmäßige Wohnort in der dritten Septemberwoche des entsprechenden Jahres (2008 vom 15. bis 21. September) in Großbritannien sein. Wer bereits eine staatliche Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente erhält, muss keinen Antrag stellen.

Einmal im Jahr wird in der ersten Dezemberwoche an die Bezieher einer staatlichen Rente ein Weihnachtsgeld (Christmas Bonus) in Höhe von GBP 10 gezahlt.

Übrigens: Alles Leistungen, die die Deutsche Rentenversicherung nicht kennt.

Für Personen, die mindestens 60 Jahre alt sind, in Großbritannien wohnen und nur über geringe Einkünfte verfügen, kann ein Steuerabsetzbetrag (Pension Credit) gezahlt werden. Dabei muss das wöchentliche Einkommen für einen Alleinstehenden geringer als GBP 119,05 sein; für Verheiratete geringer als GBP 181,70 (Stand: 2008). Mit dem Steuerabsetzbetrag wird ein wöchentliches Einkommen von GBP 119,05 bzw. GBP 181,70 garantiert.

Adressen

Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen

Department for Work and Pensions

Adresse: Newcastle
 
Postadresse: The Pension Service
International Pension centre
Tyneview Park
Newcastle Upon Tyne
NE 98 1BA
 
Fon: +44 (0) 19 12 18 77 77
Fax: +44 (0) 19 12 18 33 89
Internet: http://www.dwp.gov.uk/
 
Hier müssen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hinschicken!

Government of Gibraltar

Postadresse: Department of Social Security
Social Services
14 Governors Parade
Gibraltar
 
 

Inland Revenue

Adresse: Newcastle
 
Postadresse: NI Contributions Office
Centre for Non-Residents (Newcastle)
Bamburgh House
Benton Park View Longbenton
Newcastele upon Tyne, NE 98 1ZZ
 
 
Verbindungsstellen (wichtig für Ausnahmevereinbarungen)

Träger der Arbeitslosenversicherung

Adresse: Newcastle
 
Postadresse: The Contributions Agency
Overseas Contributions (EC)
Department of Social Security
Longbenton
Newcastle upon Tyne, NE98 1YX
 
 
Träger der Arbeitslosenversicherung

Verbindungsstelle (allgemein für Großbritannien)

Adresse: Newcastle
 
Postadresse: Department of Work and Pensions
Pensions and Overseas
Benefits Directorate Tyneview Park
Whitley Road, Benton
Newcastle upon Tyne
NE 98 1 BA
 
Fon: +44 (0) 1912187 -777
Fax: +44 (0) 1912187 -293
E-Mail: POD-IPO-Payments-Tel-Sect(at)dwp.gsi.gov.uk
Internet: www.dwp.gov.uk
 

Verbindungsstelle (Sachleistungen+Beiträge)

Adresse: Newcastle
 
Postadresse: HM Revenue & Customs
National Insurance Contributions
Charity Assets & Residence
Residency, BP 1301
Benton Park View
Newcastle Upon Tyne
NE 98 1 ZZ
 
Fon: +44 (0) 191225 -3831
Fax: +44 (0) 191225 -4215
 
Verbindungsstelle für Beiträge und Sachleistungen für entsandte Arbeitnehmer

Links