Sozialversicherungsrecht in Finnland
Allgemeine Information
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Finnland – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten.
Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten im EWR und für die Schweiz spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Finnland ausgeübte Beschäftigung die finnischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wurde bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").
Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier Finnland) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Finnland angehören.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die finnischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Finnland ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die finnischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in Finnland arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Finnland im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
zeitliche Begrenzung der Entsendung
Wichtig:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Zu beachten ist, dass der bisherige Vordruck E 101 mit Wirkung zum 1. Mai 2010 durch den neuen Vordruck A 1 abgelöst wurde.
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das
Kansaneläkelaikos
International Affairs Office
P.O.Box 78
00381 Helsinki
FINNLAND
zu schicken.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die finnischen Rechtsvorschriften.
Ausnahmevereinbarungen
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Finnland und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Finnland das Eläketurvakeskus – Finnish Centre for Pensions, Helsinki, zuständig.
Wichtig:
Beim
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Finnland den Antrag stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der verordnung (EG) Nr. 883/04" zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den
1.) vollständig ausgefüllten Antrag,
2.) die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
3.) Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Finnland bereits ausgestellt wurden)
direkt an die DVKA zu schicken.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten die Möglichkeit an, dass der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl."Kostenerstattung").
Krankheitsfall
Wir wollen es ja nicht herbeireden, aber sollte während des Aufenthaltes in Finnland tatsächlich ein Krankheitsfall eintreten, wird um die Beachtung der folgenden Hinweise gebeten.
Sofern eine ambulante ärztliche Behandlung erforderlich wird, wendet sich der Patient an das nächstgelegene kommunale Gesundheitszentrum (Terveyskeskus/Hälsovardscentral). Dem behandelnden Arzt sind der Anspruchsnachweis und der Personalausweis vorzulegen. Für die Behandlung in einem Gesundheitszentrum hat der Patient eine Gebühr zwischen 11 bis 22 € zu entrichten. Hinzu kommt eine Extragebühr von bis zu 15 E für Behandlungen außerhalb der regulären Sprechstunden. Unabhängig hiervon kann sich der Patient auch an einen frei praktizierenden Arzt oder ein privates Gesundheitszentrum wenden. In diesen Fällen muss der Patient allerdings in Vorleistung treten. Die zuständige Geschäftsstelle der finnischen Sozialversicherungsanstalt (genaue Bezeichnung am Ende des Textes) nimmt auf Antrag eine Kostenerstattung vor. Bei einem frei praktizierenden Arzt wird eine Kostenerstattung von bis zu 60 % einer bestimmten Höchstgrenze vorgenommen. Bei einer Behandlung in einem privaten Gesundheitszentrum wird zuerst eine Eigenbeteiligung von 13,46 € in Abzug gebracht. Sofern eine bestimmte Höchstgrenze überschritten wird, werden die darüber hinausgehenden Kosten zu 75 % erstattet.
Ambulante zahnärztliche Behandlungen können ebenfalls in den kommunalen Gesundheitszentren in Anspruch genommen werden. Der Eigenanteil des Patienten ist abhängig von Art und Umfang der Behandlung, beträgt aber aufgrund der bisherigen Erfahrungen weniger als 35 €. Lediglich Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden kostenlos behandelt. Natürlich kann sich der Patient auch an einen frei praktizierenden Zahnarzt wenden, muss aber mit den gesamten Behandlungskosten in Vorleistung treten. Auf Antrag kann dann eine Kostenerstattung durch die finnische Sozialversicherungsanstalt erfolgen. Bis zu einem bestimmten Höchstbetrag werden 60 % der Kosten übernommen. Ganz wichtig: Zahnprothetische Leistungen werden im Rahmen einer privaten zahnärztlichen Behandlung nicht erstattet!
Werden im Rahmen der Behandlung Medikamente benötigt, stellt der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept aus. Das Rezept kann in jeder Apotheke eingelöst werden, jedoch muss der Patient in Vorleistung treten. Auch in diesen Fällen nimmt die finnische Sozialversicherungsanstalt auf Antrag eine Kostenerstattung vor. Ausgeschlossen von dieser sind Medikamente ohne ärztliche Verordnung und solche, die von der Versorgung ausgeschlossen sind. Bei allen anderen Medikamenten erfolgt in der Regel eine 42 %ige Kostenerstattung. Bestimmte Medikamente für besonders schwerwiegende oder chronische Erkrankungen werden nach Abzugs eines Eigenanteils von 3 € zu 75 bis 100 % erstattet.
Wird eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich, stellt der behandelnde Arzt einen Einweisungsschein aus. Dieser ist dem Krankenhaus zusammen mit dem Personalausweis vorzulegen. In dringenden Fällen kann sich der Patient selbstverständlich direkt an ein öffentliches Krankenhaus wenden. In diesen Fällen sind Anspruchsnachweis und Personalausweis vorzulegen. Bei einem stationären Aufenthalt in einer Privatklinik muss der Patient mit sämtlichen Kosten in Vorleistung treten. Für die stationäre Behandlung in der allgemeinen Pflegeklasse hat der Patient eine tägliche Zuzahlung von 26 € zu leisten. Für Patienten unter 18 Jahren ist diese auf maximal 7 Tage begrenzt. Fallen lediglich ambulante Behandlungen an, ist eine Zuzahlung von 22 € fällig. Ambulante Operationen schlagen mit 72 € Eigenanteil zu Buche.
Übrigens: die finnische Sozialversicherungsanstalt erstattet in einem gewissen Umfang auch Fahrkosten. Die Fahrt zum nächstgelegenen Behandler muss aber je einfache Fahrt 9,25 € übersteigen. Der Transport mit einem Krankenwagen ist nur mit ärztlicher Verordnung möglich.
Selbstverständlich gibt es auch die Möglichkeit der Kostenerstattung durch die deutsche Krankenkasse. Diese benötigt quittierte und spezifizierte Rechnungen nebst den erforderlichen Verordnungen. Für den Sachbearbeiter wären auch Übersetzungen überaus hilfreich.
Unverzügliches Handeln ist im Falle einer Arbeitsunfähigkeit zwingend erforderlich. Schließlich geht es um den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und Krankengeld. Sollte dieser Fall eintreten, sind Arbeitgeber und deutsche Krankenkasse unverzüglich zu informieren. Der finnische Arzt ist um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bitten. Sollte diese nicht länger als drei Tage andauern, ist der finnische Arzt um Folgendes zu bitten:
"Sairausajan palkan tai sairauspäivärahan saamiseksi on Saksan Liitotasavallon oikeuden mukaan – toisin kuin Suomen oikeuden mukaan – lääkärintodistus tarpeen myös enintään kolme päivää kestävissä työkyvyttömyystapauksissa. Sen vuoksi pyydän. Teitä antamaan minulle todistuksen myös toteamastanne työkyvyttömyydestä, joka ei ylitä kolmea päivää."
Auf gut deutsch heißt das:
"Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld nach deutschem Recht ist – anders als nach finnischem Recht – auch bei einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu drei Tagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich. Deshalb bitte ich Sie, mir auch über die von Ihnen festgestellte Arbeitsunfähigkeit, deren Dauer drei Tage nicht überschreitet, eine Bescheinigung auszustellen."
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von länger als drei Tagen erhält der Patient vom behandelnden Arzt ein sog. "Ärztliches Gutachten A". Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der nächstgelegenen Geschäftsstelle der finnischen Sozialversicherung (KELA bzw. FPA) binnen drei Tagen vorzulegen bzw. zu übermitteln. Dieser Stelle sind auch der Aufenthaltsort in Finnland sowie Name und Anschrift der deutschen Krankenkasse bekannt zu geben. In Finnland wird die Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Arzt in Zusammenarbeit mit der KELA bzw. FPA überwacht. Kurzfristig anberaumte Kontrolluntersuchungen sind unbedingt wahrzunehmen. Über die Ergebnisse dieser Kontrolluntersuchungen wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.
HINWEIS:
Die finnische Sozialversicherungsanstalt heißt:
Kansaneläkelaitoksen toimisto KELA bzw. Folkpensionsanstaltens byra FPA, Adresse vgl. unten.
Pflegeversicherung
Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Finnland
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte "Entschädigungsleistungen" beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.
Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe "Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht".
Leistungen
Behindertenbeihilfe
Diese Geldleistung dient zur Unterstützung der Behinderten im arbeitsfähigen Alter in ihrem täglichen Leben, bei der Beschäftigung und der Ausbildung.
Sie wird von der finnischen Sozialversicherungsanstalt (KELA) als zuständiger Leistungsträger ausgezahlt.
Die Leistungshöhe sieht wie folgt aus:
| ca. 69,00 € monatlich |
2.) Erhöhte Behindertenbeihilfe | ca. 162,00 € monatlich |
3.) Erweiterte Behindertenbeihilfe | ca. 302,00 € monatlich |
Anspruchsvoraussetzungen:
- gewöhnlicher Aufenthalt in Finnland
- Antragsteller muss zwischen 16 und 64 Jahre alt sein und darf keine der nachstehenden Leistungen erhalten:
- Invalidenrente, Rehabilitationsbeihilfe oder individuelle Frührente nach dem Volksrentengesetz oder
- ungekürzte Invalidenrente, Rehabilitationsbeihilfe oder individuelle Frührente nach einem Erwerbsrentengesetz oder
- eine entsprechende Leistung aus dem Ausland.
- Minderung der Leistungsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung für voraussichtlich mindestens 1 Jahr.
Das finnische Recht sieht ebenfalls eine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor, weshalb Artikel 12 der EWG-VO 1408/71 und Artikel 7 der EWG-VO 574/72 anzuwenden sind.
Das bedeutet:
Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt.
Vgl. hierzu Beispiel 2 von "Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht".
Hilfszuschuss für Rentenempfänger
Diese Geldleistung wird von der finnischen Sozialversicherungsanstalt (KELA) als zuständiger Leistungsträger ausgezahlt.
Sie dient zur Unterstützung des Wohnens und der Pflege eines kranken und behinderten Rentenempfängers zu Hause und zur Erstattung der durch Krankheit oder Behinderung entstehenden Sonderkosten.
Die Leistungshöhe sieht wie folgt aus:
- ca. 51,00 € monatlich (normaler Pflegesatz)
- ca. 129,00 € monatlich (erhöhter Pflegesatz)
- ca. 232,00 € monatlich (spezieller Pflegesatz)
Anspruchsvoraussetzungen:
- Person muss sich gewöhnlich in Finnland aufhalten und
- das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber eine ungekürzte Invalidenrente, Rehabilitationsbeihilfe oder individuelle Frührente nach einem Volksrentengesetz beziehen.
- Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei Tätigkeiten des täglichen Lebens für voraussichtlich mindestens 1 Jahr.
Das finnische Recht sieht ebenfalls eine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor, weshalb Artikel 12 der EWG-VO 1408/71 und Artikel 7 der EWG-VO 574/72 anzuwenden sind.
Das bedeutet:
Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt.
Vgl. hierzu Beispiel 2 von "Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht".
Pflegegeld für behinderte Kinder
Diese Geldleistung wird von der finnischen Sozialversicherungsanstalt als zuständiger Leistungsträger gezahlt und dient zur Unterstützung der häuslichen Pflege eines behinderten und langzeitkranken Kindes.
Die Leistungshöhe sieht wie folgt aus:
- Ein Pflegegeld von ca. 77,00 € monatlich, wenn eine besondere finanzielle oder sonstige Belastung besteht.
- Ein erhöhtes Pflegegeld von ca. 180,00 € monatlich, wenn die Belastung erheblich ist.
- Ein erweitertes Pflegegeld von ca. 335,00 €, wenn die durch die Pflege/Rehabilitation verursachte Belastung sehr groß ist. Es ist für schwerstbehinderte Kinder vorgesehen, die in ihrer täglichen Lebensführung fast ständiger Hilfe und Überwachung bedürfen, wie z. B. schwer Sinnbehinderte, geistig Schwerbehinderte, Mehrfachbehinderte.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Wohnsitz in Finnland
- Pflegebedürftigkeit oder Notwendigkeit von Rehabilitation für mindestens 6 Monate, so dass dadurch eine Belastung besteht.
Das finnische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der finnischen Geldleistung zu kürzen.
Finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde
Abhängig vom Einzelfall gewährt die Gemeinde als zuständiger Leistungsträger diese mit der deutschen Sozialhilfe vergleichbare Leistung.
Sie dient zur Erstattung der Kosten für Hilfsmittel, Kosten eines Helfers, Wohnungseinrichtung sowie zur finanziellen Unterstützung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse des Behinderten oder Beschaffung besonderer Hilfsmittel.
Anspruchsvoraussetzungen:
Die Person muss seinen Wohnsitz in Finnland haben und es darf kein vorrangiger Anspruch gegenüber anderen Sozialleistungsträgern bestehen.
Diese Leistung ist mit der deutschen Sozialhilfe vergleichbar.
Aus diesem Grund ist vorrangig das deutsche Pflegegeld zu zahlen. Sofern der Sozialhilfeträger bekannt ist, sollte er entsprechend informiert werden.
Ambulante, teilstationäre und stationäre Pflege
Bei Pflegebedürftigkeit und dem damit verbundenen Hilfebedarf wird diese Sachleistung von der Gemeinde als zuständiger Leistungsträger gewährt.
Der Leistungsumfang ist abhängig vom Einzelfall.
In diesen Fällen muss sich pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die finnische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.
Betreutes Wohnen
Diese Leistung wird von der Gemeinde als zuständiger Leistungsträger gewährt.
Sie dient der Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, um den Verbleib in der häuslichen Umgebung zu ermöglichen.
Folgende Leistungen sind möglich:
- Möglichkeit zum betreuten Wohnen
- Bei Schwerbehinderten auch Transportdienste einschließlich Begleitpersonen
- Dolmetscher für schwer Hörgeschädigte, Hör- und Sehgeschädigte, Personen mit Sprachstörung
Anspruchsvoraussetzungen:
- Wohnsitz in Finnland
- Keine ständige stationäre Pflege
- Kein vorrangiger Anspruch gegenüber anderen Sozialleistungsträgern
Diese Leistungen sind vergleichbar mit der deutschen Sozialhilfe.
Aus diesem Grund ist vorrangig das deutsche Pflegegeld zu zahlen. Sofern der Sozialhilfeträger bekannt, sollte entsprechend informiert werden.
Betreuung durch einen Angehörigen
Diese Leistung wird als Geld- und Sachleistung von der Gemeinde als zuständiger Leistungsträger gewährt.
Abhängig vom Einzelfall dient diese Leistung zur Unterstützung der häuslichen Pflege von Alten, Behinderten und Kranken.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Wohnsitz in Finnland
- Der Angehörige muss mit den Geld- und Sachleistungen in die Lage versetzt werden, die Pflege und Betreuung sicher zu stellen.
- Kein vorrangiger Anspruch gegenüber anderen Sozialleistungsträgern.
In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die finnische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.
Die Rentenversicherung in Finnland
Das finnische gesetzliche Rentensystem ist dual angelegt. Das bedeutet: Es gibt zwei getrennte Systeme mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen. Die Versicherten erhalten daher regelmäßig zwei Renten:
- Die an den Wohnsitz gebundene Volksrente aus dem Volksrentensystem.
- Die einkommensabhängige Rente aus dem Beschäftigtenrentensystem.
Vom Volksrentensystem werden alle Personen erfasst, die sich gewöhnlich in Finnland aufhalten, also dort ihren Wohnsitz haben. Parallel hierzu unterliegen diese Personen auch dem Beschäftigtenrentensystem, wenn sie in Finnland arbeiten.
Wer in Finnland arbeitet, unterliegt in der Regel den finnischen Rechtsvorschriften. Dass es hiervon Ausnahmen gibt – wer beispielsweise für einen deutschen Arbeitgeber nur für kurze Zeit im Rahmen einer Entsendung nach Finnland geht – wurde an anderer Stelle beschrieben.
Das Volksrentensystem feiert 2009 sein 70jähriges Bestehen; das Beschäftigtenrentensystem gibt es erst seit 1962.
Übrigens:
Die Auszahlung der nachfolgend beschriebenen Rentenarten ist abhängig vom Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Rentenberechtigten:
Buchstabe Zahlung am
A bis K 4. eines Monats
L bis R 15. eines Monats
S bis Z, Umlaute 22. eines Monats
Im Folgenden werden die einzelnen Leistungsarten kurz skizziert.
Rehabilitationshilfe – Die Invalidenrente auf Zeit
Die Anspruchsvoraussetzungen sind innerhalb der beiden Rentensysteme unterschiedlich.
Volksrentensystem:
- Vorliegen von Invalidität
- Das 65. Lebensjahr wurde noch nicht vollendet.
- Die Invalidität kann voraussichtlich durch Behandlung oder Rehabilitation behoben werden und
- Der Versicherte nimmt am erstellten Behandlungs-/Rehabilitationsprogramm teil.
- Nach Vollendung des 16. Lebensjahrs muss man 3 Jahre in Finnland gewohnt haben. Das gilt nicht, wenn die Invalidität vor Vollendung des 21. Lebensjahrs eintritt und sich der Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt in Finnland befindet.
- Nicht-EU/EWR-Staatsangehörige müssen mindestens 5 Jahre ihren Wohnsitz in Finnland gehabt haben.
Beschäftigtenrentensystem:
- Der Versicherte ist durch Krankheit, Behinderung oder Unfall unter drei Fünftel arbeitsfähig.
- Der Versicherte ist seit mindestens einem Jahr eingeschränkt arbeitsfähig.
- Der Versicherte ist durch Behandlung oder Rehabilitation voraussichtlich wieder voll arbeitsfähig.
- Der Versicherte hat das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet und nimmt am erstellten Behandlungs-/Rehabilitationsprogramm teil.
- Es gibt keine Wartezeit. Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag der Versicherungspflicht.
Die Rehabilitationshilfe erhalten die Versicherten für die Zeit der Behandlung oder Rehabilitation sowie in der Zeit, in der die entsprechenden Pläne erstellt werden. Sie beginnt, sobald der Krankengeldbezug endet, also nach maximal 300 Tagen. Eine rückwirkende Zahlung ist bis zu einem Jahr möglich. Wer ohne weitere Begründung nicht am Behandlungs- oder Rehabilitationsprogramm teilnimmt, bekommt keine Rehabilitationshilfe.
Hinweis:
Die Rehabilitationshilfe aus dem Volksrentensystem wird gekürzt, wenn der Versicherte eine Rente aus dem Beschäftigtenrentensystem (auch Unfallrente) bzw. eine entsprechende ausländische Leistung erhält.
Die Invalidenrente
Der Versicherte muss aus medizinischer Sicht invalide bzw. eingeschränkt arbeitsfähig sein. Die Anspruchsvoraussetzungen sind innerhalb der beiden Rentensysteme unterschiedlich.
Volksrentensystem:
- Der Versicherte ist aufgrund von Krankheit oder Behinderung für die Dauer von mindestens einem Jahr nicht imstande, die bisherige oder eine vergleichbare auszuüben oder
- er ist blind, vollkommen bewegungsunfähig oder auf ständige Pflege angewiesen und
- das 65. Lebensjahr wurde noch nicht vollendet.
- Der Versicherte muss nach Vollendung des 16. Lebensjahrs 3 Jahre in Finnland gewohnt haben. Das gilt nicht, wenn die Invalidität vor Vollendung des 21. Lebensjahrs eintritt und sich der Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt in Finnland befindet.
- Nicht-EU/EWR-Staatsangehörige müssen mindestens 5 Jahre ihren Wohnsitz in Finnland gehabt haben.
Beschäftigtenrentensystem:
- Der Versicherte ist durch Krankheit, Behinderung oder Unfall nur noch zu höchstens zwei Fünfteln arbeitsfähig.
- Der Versicherte ist seit mindestens einem Jahr eingeschränkt arbeitsfähig und hat das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Die Arbeitsfähigkeit kann wahrscheinlich durch Behandlung oder Rehabilitation nicht wiederhergestellt werden.
- Es ist keine besondere Wartezeit erforderlich. Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag der Versicherungspflicht.
Hinweis:
In beiden Systemen gelten weniger strenge Kriterien für Personen der Jahrgänge ab 1944 ab Vollendung des 60. Lebensjahres.
Die Invalidenrente beginnt, nachdem die Krankengeldzahlung eingestellt wurde, also nach maximal 300 Tagen. Sie endet, wenn der Versicherte wieder gesund ist oder eine Beschäftigung ausübt, mit der er einen angemessenen Unterhalt erzielt. Geringfügige Einkünfte aus einer Beschäftigung sind dabei unschädlich. Mit Vollendung des 63. bzw. 65 Lebensjahrs wird die Invalidenrente in eine Altersrente umgewandelt.
Wird wieder eine Beschäftigung aufgenommen, kann die Rentenzahlung ausgesetzt werden. An ihre Stelle kommt ggf. eine Invaliden-Zulage zum Gehalt in Betracht.
Hinweis:
Die Invalidenrente aus dem Volksrentensystem wird gekürzt, wenn der Versicherte eine Rente aus dem Beschäftigtenrentensystem (auch Unfallrente) bzw. eine entsprechende ausländische Leistung bezieht. Wer die Einkommensgrenzen für die Invalidenrente aus dem Beschäftigtenrentensystem nicht einhält, erhält u. U. eine so genannte Teil-Invalidenrente.
Die Teil-Invalidenrente
Diese Rente gibt es nur im Beschäftigtenrentensystem. Voraussetzung für diese Rente ist, dass der Versicherte
- durch Krankheit, Behinderung oder Unfall von zwei Fünftel bis drei Fünftel eingeschränkt arbeitsfähig ist,
- voraussichtlich mindestens ein Jahr eingeschränkt arbeitsfähig sein wird und
- das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Eine bestimmte Wartezeit muss der Versicherte nicht zurückgelegt haben. Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag der Versicherungspflicht.
Die Teil-Invalidenrente beginnt mit dem Monat, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind. Sie endet, wenn der Verdienst aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit 60 % des der Rente zugrunde liegenden rentenwirksamen Einkommens übersteigt. Mit Vollendung des 63. Lebensjahrs wird diese Rente in eine Altersrente umgewandelt.
Ist der Versicherte noch beschäftigt oder selbstständig tätig, wird die Teil-Invalidenrente entsprechend dem Restleistungsvermögen reduziert.
Hinweis:
Die Einkünfte aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit sind bis zu 60 % des der Rente zugrunde liegenden rentenwirksamen Einkommens unschädlich; Arbeitslosengeld wird auf die Rente angerechnet.
Die Altersrente
Versicherte können in Finnland frühestens ab dem 62. Lebensjahr eine Rente in Anspruch nehmen.
Im Volksrentensystem besteht der Anspruch mit Vollendung des 65. Lebensjahrs und wenn man seit dem 16. Lebensjahr mindestens 3 Jahre seinen Wohnsitz in Finnland hatte. Nicht-EU/EWR-Staatsangehörige müssen sich mindestens 5 Jahre in Finnland aufgehalten haben.
Die Versicherten haben die Möglichkeit, die Altersrente bereits mit 62 Jahren zu erhalten. Sie müssen dann aber Abschläge in Höhe 0,4 % für jeden der vorzeitigen Inanspruchnahme in Kauf nehmen.
Demgegenüber kann der Rentenbeginn über das 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden. Für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme gibt es einen Zuschlag von 0,6 %.
Die Altersrente aus dem Volksrentensystem beginnt am Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente beginnt am Ersten des Monats nach Vollendung des 62. Lebensjahrs.
Im Beschäftigtenrentensystem liegt die Altersgrenze zwischen dem 63. und 68. Lebensjahr. Innerhalb dieses Zeitraums können die Versicherten den Rentenbeginn frei wählen. Eine Wartezeit ist nicht zurückzulegen. Es muss lediglich eine Versicherung im Beschäftigtenrentensystem vorliegen.
Der Bezug der Altersrente ist allerdings auch mit Vollendung des 62. Lebensjahrs möglich, dann muss allerdings für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme ein Abschlag von 0,6 % in Kauf genommen werden.
Ein späterer Bezug der Altersrente über das 68. Lebensjahr hinaus ist möglich und wird mit einem Zuschlag von 0,4 % pro Monat späterer Inanspruchnahme belohnt.
Die Altersrente des Beschäftigtenrentensystems beginnt am ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden Monats; jedoch frühestens am Ersten des Monats nach Vollendung des 62. bzw. 63 Lebensjahrs.
Die Witwen-/Witwerrente
Nach dem Tod des Ehepartners können Versicherte eine Witwen- oder Witwerrente erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anspruchsvoraussetzungen sind innerhalb der beiden Rentensysteme unterschiedlich.
Volksrentensystem:
- Die/der Verstorbene war bei der Heirat jünger als 65 Jahre,
- die/der Verstorbene hat zum Zeitpunkt des Todes in Finnland gewohnt,
- die/der Hinterbliebene ist zum Zeitpunkt des Todes jünger als 65 Jahre,
- die/der Hinterbliebene bezieht keine eigene Volksrente oder vergleichbare ausländische Leistung und hat oder hatte ein gemeinsames Kind mit der/dem Verstorbenen oder
- die/der Hinterbliebene war zum Zeitpunkt des Todes mindestens 50 Jahre alt, mit der/dem Verstorbenen wenigstens 5 Jahre verheiratet und hat bei der Heirat das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet,
- beide Ehegatten müssen nach Vollendung des 16. Lebensjahrs mindestens 3 Jahre in Finnland gewohnt haben.
- Für Nicht-EU/EWR-Staatsangehörige gelten 5 Jahre.
Beschäftigtenrentensystem:
- Die/der Verstorbene war bei der Heirat jünger als 65 Jahre,
- die/der Hinterbliebene hatte oder hat ein gemeinsames Kind mit der/dem Verstorbenen,
- die/der Hinterbliebene ist zum Zeitpunkt des Todes mindestens 50 Jahre alt oder
- die/der Hinterbliebene bezieht seit mindestens 3 Jahren eine Invalidenrente und ist wenigstens 5 Jahre verheiratet gewesen und hatte bei der Heirat das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Die/der Hinterbliebene hat auch als früherer Ehegatte Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die/der Verstorbene zur Unterhaltszahlung an die/den Hinterbliebene(n) verpflichtet war.
Hinweis:
Im Beschäftigtenrentensystem muss die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nur dort versichert gewesen sein.
Die Witwen-/Witwerrente beginnt mit dem Folgemonat nach dem Tod. Eine rückwirkende Zahlung ist bis zu einem Jahr möglich. Im Volksrentensystem wird in den ersten sechs Monaten ein einkommensunabhängiger Grundbetrag gezahlt. Danach besteht ein Anspruch auf Weiterzahlung, wenn die/der Hinterbliebene für ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 18 Jahren aufkommen muss. Daneben kann eine einkommensabhängige Zulage in Betracht kommen.
Die Rente fällt weg, wenn die/der Hinterbliebene vor Vollendung des 50. Lebensjahres wieder heiratet. Es wird dann eine Abfindung in Höhe von 3 Jahresbeiträgen gezahlt, sofern die Rente mindestens 12 Monate gezahlt wurde. Wir die erneute Ehe oder registrierte Partnerschaft innerhalb von 5 Jahren gelöst, kann die Witwen-/Witwerrente wieder aufleben. Aus dem Volksrentensystem wird die Witwen-/Witwerrente nur bis zum 65. Lebensjahr gezahlt.
Hinweis:
Die Witwen-/Witwerrente kann wegfallen, wenn eine eigene Rente aus dem Volks- bzw. Beschäftigtenrentensystem oder eine vergleichbare ausländische Leistung bezogen wird oder ein Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird. In den ersten 6 Monaten kann u. U. jedoch noch ein Differenzbetrag zwischen der zustehenden Witwen-/Witwerrente und der tatsächlich gezahlten eigenen Rente bestehen.
Die Waisenrente
Ist mindestens ein Elternteil gestorben, hat die Waise einen Anspruch auf eine Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs.
Im Volksrentensystem können
- leibliche Kinder,
- als leiblich anerkannte Kinder und adoptierte Kinder,
- Pflegekinder,
- Kinder, für die eine Unterhaltsverpflichtung bestand, sowie
- Stiefkinder, die im gleichen Haushalt mit dem Verstorbenen gewohnt haben,
- einen Anspruch auf Waisenrente haben, sofern sie keine eigene Volksrente oder vergleichbare ausländische Leistung erhalten. Der Verstorbene muss zum Zeitpunkt des Todes darüber hinaus seinen Wohnsitz in Finnland gehabt haben.
Die Waisenrente kann auch über das 18. Lebensjahr hinaus, höchstens aber bis zum 21. Lebensjahr gezahlt werden, wenn sich die Waise in einer Berufsausbildung oder in einem Vollzeitstudium befindet.
Im Volksrentensystem muss der Verstorbene nach dem 16. Lebensjahr mindestens 3 Jahre in Finnland gewohnt haben. Für Nicht-EU/EWR-Staatsangehörige gelten 5 Jahre.
Im Beschäftigtenrentensystem haben
- leibliche Kinder,
- als leiblich anerkannte Kinder und adoptierte Kinder,
- Kinder des überlebenden Ehegatten oder registrierten Partners, die im gleichen Haushalt mit dem Verstorbenen gelebt haben,
- einen Anspruch auf Waisenrente, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes dort versichert war.
Die Waisenrente beginnt mit dem Folgemonat nach dem Tod. Sie kann bis zu einem Jahr rückwirkend gezahlt werden. Die Rente fällt weg, wenn die Waise
- das 18. bzw. 21. Lebensjahr vollendet hat,
- ihre Ausbildung oder ihr Studium beendet oder
- adoptiert wird.
Die Teilzeitrente
Um eine Teilzeitrente aus dem Beschäftigtenrentensystem zu erhalten, muss der Versicherte nach 1946 geboren sein. Dann kann die Rente zwischen dem vollendeten 58. und 68. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Wer vor 1947 geboren wurde, kann die Rente zwischen dem vollendeten 56. und 65. Lebensjahr in Anspruch nehmen.
Voraussetzung ist dabei, dass der Versicherte
- in den letzten 18 Monaten für wenigstens 12 Monate voll gearbeitet hat,
- keine andere einkommensbezogene Versichertenrente bezieht,
- als Arbeitnehmer seine Vollzeitbeschäftigung auf 16 bis 28 Stunden pro Woche und sein Gehalt auf 35 bis 70 % reduziert bzw. als Selbstständiger seine Tätigkeit auf die Hälfte reduziert oder die Tätigkeit aufgibt und eine abhängige Teilzeitbeschäftigung aufnimmt,
- seine Teilzeitbeschäftigung nicht länger als sechs Wochen unterbricht und
- innerhalb der letzten 15 Jahre 5 Jahre versichert beschäftigt oder selbstständig tätig gewesen ist.
Die Teilzeitrente beginnt frühestens am ersten Tag des Monats nach Antragstellung. Sie kann bis zu einem Jahr rückwirkend gezahlt werden. Mit Vollendung des 65. bzw. 68. Lebensjahres wird die Teilzeitrente in eine Altersrente umgewandelt.
Hinweis:
Arbeitnehmer erhalten 50 % der Differenz ihrer Verdienste zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung. Selbstständige bekommen 50 % der Differenz zwischen ihrem durchschnittlichen Einkommen der letzten vier Jahre und der Hälfte dieses durchschnittlichen Einkommens.
Die Arbeitslosenrente
Ein Anspruch auf die Arbeitslosenrente erfordert zunächst, dass die versicherten das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die Anspruchsvoraussetzungen sind innerhalb der beiden Rentensysteme unterschiedlich.
Volksrentensystem:
- Vor 1950 geboren und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet,
- Meldung beim Arbeitsamt und
- Anspruch auf Arbeitslosengeld ist ausgeschöpft oder
- Geburt zwischen 1938 und 1944 und seit dem 1. Januar 2000 arbeitslos,
- nach Vollendung des 16. Lebensjahres mindestens 3 Jahre in Finnland gewohnt haben,
- für Nicht-EU/EWR-Staatsangehörige gelten 5 Jahre.
Beschäftigtenrentensystem:
- Vor 1950 geboren,
- Meldung beim Arbeitsamt und
- Anspruch auf Arbeitslosengeld ist erschöpft.
Hinweise:
Vor 1950 Geborene müssen zusätzlich in den letzten 15 Jahren 5 Jahre gearbeitet haben. Zwischen 1938 und 1944 Geborene müssen mindestens 15 Jahre eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben und in den letzten 20 mindestens 5 Jahre aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit versichert gewesen sein. Im Beschäftigtenrentensystem müssen Versicherte in den letzten 15 Jahren 5 Jahre eine versicherte Beschäftigung bzw. Tätigkeit ausgeübt haben
Die Arbeitslosenrente beginnt am ersten Tag des Monats, nach dem Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist. U. U. ist ein Hinzuverdienst bis zu einem bestimmten Grenzbetrag zulässig. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt die Umwandlung in eine Altersrente.
Werden noch andere Leistungen aus dem Volks- und Beschäftigtenrentensystem bezogen, kann die Arbeitslosenrente ggf. nicht gezahlt werden. Sie wird gekürzt beim Bezug einer Unfallrente bzw. einer entsprechenden ausländischen Leistung.
Hinweis:
Der Bezug einer Teil-Invalidenrente oder Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Beschäftigtenrentensystem haben keinen Einfluss auf die Arbeitslosenrente.
Adressen
Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen
Kansaneläkelaitos – KELA (Sozialversicherungsanstalt)
| Postadresse: | Kansaneläkelaitos – KELA P.O. Box 72 00381 Helsinki |
| Fon: | +358 (0)20 434 11 |
| Fon 2: | +58 (0)20 434 2502 |
| E-Mail: | inter.helsinki(at)kela.fi |
| Internet: | www.kela.fi |
Träger der Arbeitslosenversicherung Finnland
| Adresse: | Helsinki |
| Postadresse: | Kansaneläkelaitos Terveys-ja tolmeentuloturvaosasto P.O. Box 78 00381 Helsinki |
Verband der Unfallversicherer Finnland
| Adresse: | Helsinki |
| Postadresse: | Tapaturmavakuutuslaitosten liitto/ Olycksfallsförsäkringsanstalternas förbund Bulevardi 28 00120 Helsinki 12 |
Verbindungsstelle Finnland
| Adresse: | Helsinki |
| Postadresse: | Kansaneläkelaitos International Affairs Office P.O. Box 72 00381 Helsinki |
| Fon: | +358 20434-2650 |
| Fax: | +358 20434-2502 |
| E-Mail: | inter.helsinki(at)kela.fi |
Links
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Staatliche Sozialversicherungsanstalt Finnlands (KELA)
Diese Institution ist verantwortlich für die grundlegende Leistungen der sozialen Sicherung aller in Finnland lebenden Personen. Die nationale staatliche Krankenversicherung ist Teil der KELA.http://www.kela.fi/in/internet/english.nsf
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
