Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Sozialversicherungsrecht in Estland

Allgemeine Information

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Estland.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Estland – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müsste. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten im ERW und für die Schweiz spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Estland ausgeübte Beschäftigung die estnischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wurde bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").

Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Islands, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzt. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier Estland) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Estland angehören.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die estnischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Estland ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die estnischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer

  • im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
  • m Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses

ausschließlich in Estland arbeitet.Hinweis:Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.Sofern die Beschäftigung in Estland im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden

Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses

Beendigung der Ausstrahlung

zeitliche Begrenzung der Entsendung


Wichtig
:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Zu beachten ist, dass der bisherige Vordruck E 101 mit Wirkung zum 1. Mai 2010 durch den neuen Vordruck A 1 abgelöst wurde. Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das       

Sotsiaalkindlustusament
Lembitu 12
15092 Tallinn
ESTONIA

zu schicken.Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die estnischen Rechtsvorschriften.

Ausnahmevereinbarungen

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Estland und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.

Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Estland das Sotsiaalkindlustusament zuständig, vgl. Adressen unten.

Wichtig:
Beim

        GKV-Spitzenverband
        DVKA
        Postfach 20 04 64
        53134 Bonn

sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Estland den Antrag stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04" zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den

  • vollständig ausgefüllten Antrag,
  • die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Estland bereits ausgestellt wurden)


direkt an die DVKA zu schicken.

Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Krankheitsfall und Mutterschaft

Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Estland
Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ab 1. Juni 2004 hierfür die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) erforderlich. Beides wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ausgestellt.
Ausführliche Informationen zur Sachleistungsaushilfe in Estland sind bei der Krankenkasse oder bei der Dr. Walter GmbH erhältlich.

1.    Sofern ärztliche Behandlung erforderlich wird, wendet sich der Arbeitnehmer an einen selbständigen Vertragsarzt oder an einen Arzt in einer der öffentlichen Kommunalen oder staatlichen medizinischen Einrichtungen. In besonderen Notfällen erhält man Hilfe unter der Rufnummer 112. Die Überweisung zu einem Facharzt erfolgt durch einen Allgemeinmediziner. Diese ist für Gynäkologen, Augenärzte, Dermatologen und Venerologen nicht erforderlich.
2.    Sofern der erkrankte Arbeitnehmer Medikamente benötigt, wird der Arzt ein Rezept ausstellen. Dieses kann in Apotheken eingelöst werden. Erstattungsfähig sind nur Präparate, die auf der Medikamentenliste des estnischen Krankenversicherungsfonds stehen.
3.    Erfordert eine schwerwiegende Erkrankung eine stationäre Behandlung im Krankenhaus, erhält der erkrankte Arbeitnehmer vom Arzt eine entsprechende Verordnung.  Im Notfall kann sich der Arbeitnehmer mit seinem Anspruchsausweis direkt an die Notaufnahme eines Krankenhauses wenden oder einen Krankenwagen anrufen.
4.    Nicht nur in Deutschland, sondern auch in Estland  wird der Patient mit – nicht unerheblichen – Zuzahlungen und Gebühren belastet:
a)    ärztliche Behandlung:

  • bis zu 50 EEK je Hausbesuch eines Allgemeinmediziners
  • bis zu 50 EEK je Behandlung durch einen Facharzt

b)    zahnärztliche Behandlung:
       Erwachsene zahlen Kosten in der Regel vollständig selbst
c)    Medikamente:

Je nach Diagnose und Personenkreis 

  • 20 EEK
  • 20 EEK zuzüglich 10 % oder 25 % der Kosten
  • 50 EEK zuzüglich 50 % der Kosten

    Der Maximalzuschuss beträgt 200 EEK. Über einen Festzuschuss hinausgehende Kosten gehen zu Lasten des Versicherten.

  • Kein Zuschlag für Kinder unter 2 Jahre.
  • Ermäßigte Zuzahlungen für Kinder zwischen 2 und 16 Jahren sowie Invaliden- und Altersrentner.

d)   Krankenhausbehandlung:
        25 EEK täglich für maximal 10 Tage je Krankenhausaufenthalt
        keine Zuzahlung für:   

  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr
  • Behandlung von Schwangerschaftsbeschwerden oder
  • bei Entbindungen
  • Intensivpflege


5.    Sofern der Arbeitnehmer in Estland unfähig erkrankt, ist dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit schnellstmöglich mitzuteilen. Binnen 3 Tagen muss der arbeitsunfähige Arbeitnehmer bei einer Verwaltungsstelle des estnischen Krankenversicherungsfouds (Eesti Haige Kassa) die vom estnischen Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Die Verwaltungsstelle kann einen Termin bei einem Kontrollarzt anberaumen. Dieser ist unbedingt wahrzunehmen. Kehrt der Arbeitnehmer nach Deutschland zurück, sind Arbeitgeber und Krankenkasse unverzüglich zu informieren. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krakengeld bleibt bei Beachtung der Einhaltung dieser Hinweis bestehen.

6.    Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige estnische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises  E123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger werden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es beim


        Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - DGUV
        Mittelstraße 51
        10117 Berlin-Mitte

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Alternative an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann, vgl. Kostenerstattung.

Tipp:
Die Dr. Walter GmbH empfiehlt den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen.

Service:
Bei der Dr. Walter GmbH erhalten Sie eine Anschriftenliste aller Verwaltungsstellen des estnischen Krankenversicherungsfonds (Eesti Haige Kassa).


Pflegeversicherung

Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Estland
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.

Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe „Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“.

Leistungen

Häusliche und stationäre Pflege
Diese Pflegeleistungen werden auf regionaler Ebene zur Verfügung gestellt und sind ausnahmslos einkommensabhängig.

Die Pflegeleistungen werden von der Gemeinde als zuständiger Leistungsträger gewährt. Die Höhe der Pflegeleistungen ist abhängig vom Bedarf.

Anspruchsvoraussetzung: Die Person darf nicht in der Lage sein, für einen ausreichenden Lebensunterhalt zu sorgen. Die Pflegeleistungen sind vergleichbar mit der deutschen Sozialhilfe.

Aus diesem Grund ist vorrangig das deutsche Pflegegeld zu zahlen. Sofern der Sozialhilfeträger bekannt ist, sollte er entsprechend informiert werden.

Die Rentenversicherung in Estland

Das System der Alterssicherung besteht in Estland aus drei Bausteinen, die nachstehend beschrieben werden.


Die gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung Estlands ist ein öffentlich-rechtliches Sicherungssystem. Sie wird auch als erste Säule der Alterssicherung bezeichnet. Versichert sind vor allem Beschäftigte und selbstständige. Renten können sowohl Versicherte als auch deren Hinterbliebene erhalten. Gezahlt werden die Leistungen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, z. B. bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters, bei Erwerbsminderung oder bei Tod.

Finanziert werden die Leistungen nach dem Umlageverfahren. Die eingezahlten Beiträge werden also nicht "für später" angelegt, sondern als Renten unmittelbar an die aktuelle Rentnergeneration ausgezahlt. Gezahlt werden die Beiträge dabei nicht von den Beschäftigten selbst. Die Beiträge trägt allein der jeweilige Arbeitgeber. In bestimmten Fällen, wenn z. B. aufgrund von Kindererziehung oder Arbeitslosigkeit keine Beschäftigung ausgeübt wird, übernimmt der Staat die Beitragszahlung. Selbstständige müssen ihre Beiträge selbst tragen.

Hinweis:
Für bestimmte Personengruppen, z. B. Parlamentarier, Richter oder Angehörige der Streitkräfte, bestehen besondere Versorgungssysteme mit eigenen gesetzlichen Regelungen.



Die kapitalgedeckte Pflichtversicherung
Die kapitalgedeckte Pflichtversicherung ist ein neues zusätzliches Sicherungssystem. Sie wird von privaten Fondsgesellschaften durchgeführt und soll die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzen, damit die Versicherten im Alter einen angemessenen Lebensstandard erreichen können. Die kapitalgedeckte Pflichtversicherung wird auch als zweite Säule der Alterssicherung bezeichnet. Für Beschäftigte, die nach 1982 geboren sind, besteht eine Pflichtmitgliedschaft. Beschäftigte, die bis 1982 geboren wurden, können diesem System freiwillig beitreten.

Hinweis:
Die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt davon unberührt und besteht auch dann weiter, wenn man Mitglied in der kapitalgedeckten Pflichtversicherung wird.

Die Beiträge müssen von den Versicherten selbst aufgebracht werden. Die Beitragshöhe ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Beiträge werden – anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung – jedoch nicht an die aktuellen Leistungsempfänger als Renten ausgezahlt, sondern von den Fondsgesellschaften möglichst gewinnbringend angelegt (so genanntes Kapitaldeckungsverfahren). Die Renten werden aus dem Anlagevermögen gezahlt.



Die freiwillige kapitalgedeckte Versicherung
Die freiwillige kapitalgedeckte Versicherung ist ebenfalls ein privatrechtlich organisiertes Sicherungssystem, das von privaten Fondsgesellschaften durchgeführt wird. Die Mitgliedschaft in diesem als dritte Säule der Alterssicherung bezeichneten System ist freiwillig. Es soll die Leistungen aus der gesetzlichen und der kapitalgedeckten Pflichtversicherung ergänzen.

Auch hier sind die Beiträge von den Versicherten selbst zu tragen. Allerdings sind die Beiträge variabel. Auch diese Beiträge werden von den Fondsgesellschaften möglichst gewinnbringend angelegt, wobei verschiedene Anlageformen gewählt werden können. Renten werden auch hier aus dem Anlagevermögen gezahlt.


Im Folgenden werden ausschließlich die verschiedenen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erläutert.



Die Regelaltersrente
Für diese Rente müssen die versicherten eine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 15 Jahren zurückgelegt haben. Bei der Ermittlung der 15 Jahre werden auch Zeiten mitgezählt, in denen die Versicherten in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz versichert waren.

Für die Regelaltersrente gelten unterschiedliche Altersgrenzen. Männer können die Regelaltersrente mit 63 Jahren erhalten. Für Frauen gelten folgende Altersgrenzen:

Geburtsjahr

           Rentenalter

1945

59 Jahre und 6 Monate

1946

60 Jahre

1947

60 Jahre und 6 Monate

1948

60 Jahre und 6 Monate

1949

61 Jahre

1950

61 Jahre und 6 Monate

1951

62 Jahre

1952

62 Jahre und 6 Monate

ab 1953

63 Jahr

Üben die Versicherten noch eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aus, so ist dies für die Regelaltersrente unschädlich, d. h., der Hinzuverdienst wird nicht auf die Rente angerechnet.



Die aufgeschobene Altersrente
Die Versicherten können den Beginn ihrer Regelaltersrente aufschieben. Wer diese nicht bereits mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen möchte, sondern erst später, erhält zum Ausgleich einen monatlich höheren Rentenbetrag. Für jeden Monat der späteren Inanspruchnahme gibt es einen Aufschlag von 0,9 %.

 

Die vorgezogene Altersrente
Die Versicherten können den Beginn ihrer Altersrente aber auch vorziehen, vorausgesetzt, die Wartezeit von 15 Jahren ist erfüllt. Bis zu drei Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze ist dies möglich.

Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme gibt es einen Abschlag
von 0,4 %.

Die vorgezogene Altersrente erhalten die Versicherten nur dann, wenn diese ihre Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vollständig aufgegeben haben.



Die Altersrente unter günstigen Bedingungen
Diese Altersrente soll Menschen, die unter besonders schweren Arbeitsbedingungen oder Lebensumständen beschäftigt waren oder gelebt haben, einen früheren Rentenbeginn ermöglichen.

Bis zu fünf Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze können Versicherte eine solche Altersrente bereits in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens 15 Versicherungsjahre zurückgelegt haben und

 

  • als Elternteil, als Pflegeelternteil oder als Vormund entweder fünf und mehr Kinder oder ein behindertes Kind mindestens acht Jahre lang erzogen haben,
  • an den Aufräumarbeiten nach der Tschernobyl-Atomkatastrophe beteiligt waren,
  • mindestens fünf Jahre widerrechtlich inhaftiert oder im Exil waren. War die Zeit der Haft oder des Exils kürzer als fünf Jahre, verschiebt sich der frühestmögliche Rentenbeginn entsprechend nach hinten.


Bis zu drei Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze können Versicherte eine solche Altersrente beziehen, wenn sie mindestens 15 Versicherungsjahre zurückgelegt haben und als Elternteil, als Pflegeelternteil oder als Vormund vier oder mehr Kinder mindestens acht Jahre lang erzogen haben.

Ein Jahr vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze können Versicherte eine solche Altersrente beziehen, wenn sie mindestens 15 Versicherungsjahre zurückgelegt haben und mindestens drei Kinder acht Jahre lang erzogen haben.

Altersrente unter günstigen Bedingungen erhalten Versicherte auch, wenn sie unter harten oder gefährlichen Bedingungen gearbeitet haben, beispielsweise in der chemischen Industrie oder im Bergbau. Hier müssen jedoch weitere Voraussetzungen vorliegen, beispielsweise längere Wartezeiten oder eine Mindestdauer der Beschäftigung unter harten oder gefährlichen Bedingungen.

Grundsätzlich können die Versicherten neben dieser Rente noch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Anders verhält es sich jedoch, wenn Versicherte diese Altersrente erhalten, weil sie eine Beschäftigung und harten oder gefährlichen Bedingungen ausgeübt haben, beispielsweise in der chemischen Industrie. In diesem Fall müssen die Versicherten ihre Beschäftigung für eine Rentenzahlung aufgeben.



Die Altersrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen
Hierbei handelt es sich um eine vorgezogene Altersrente für bestimmte Berufsgruppen, deren berufliche Fähigkeiten erfahrungsgemäß vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze nachlassen. Hierzu gehören beispielsweise Piloten, Seeleute, Bergleute und bestimmte Künstlergruppen. Abhängig vom jeweils ausgeübten Beruf müssen hierfür jedoch zwischen 15 und 25 Versicherungsjahre Wartezeit erfüllt sein. Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten die Versicherten bei dieser vorgezogenen Altersrente einen geminderten monatlichen Rentenbetrag. Mit Vollendung der Regelaltersgrenze können die Versicherten diese Rente dann in eine Regelaltersrente umwandeln lassen.

Die Altersrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen können Versicherte nur in Anspruch nehmen, wenn sie die Beschäftigung aufgeben, die diesen Rentenanspruch begründet. Eine andere Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit dürfen die Versicherten jedoch ausüben.



Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Ist bei den Versicherten ihre Erwerbsfähigkeit vollständig oder teilweise gemindert, können sie nach estnischen Rechtsvorschriften eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten. Diese Rente wird für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit gewährt. Sie beginnt frühestens mit dem 16. Lebensjahr und endet mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze.

Die Wartezeit, die die Versicherten für eine Erwerbsminderungsrente erfüllen müssen, hängt vom Alter bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ab. Die erforderlichen Wartezeiten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Alter

Wartezeiten

16 – 20 Jahre  

1

24 – 26 Jahre

2

27 – 29 Jahre

3

30 – 32 Jahre

4

33 – 35 Jahre

5

36 – 38 Jahre

6

39 – 41 Jahre

7

42 – 44 Jahre

8

45 – 47 Jahre

9

48 – 50 Jahre 

10

51 – 53 Jahre

11

54 – 56 Jahre

12

57 – 59 Jahre

13

60 – 62 Jahre

14

63 Jahre

15

 

Bei der Ermittlung der Wartezeit werden auch Zeiten mitgezählt, in denen die Versicherten in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz versichert waren.Neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kann keine weitere Rente bezogen werden. Das bedeutet: Bei einem Anspruch auf mehrere Renten muss sich der Versicherte für eine entscheiden. Das gilt aber nur für estnische Renten. Der Bezug einer deutschen Rente (beispielsweise wegen Erwerbsminderung) steht der Zahlung einer estnischen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in der Regel nicht entgegen.Eine Nebenbeschäftigung oder zusätzliche selbstständige Tätigkeit ist für die Rente wegen Erwerbsminderung ebenfalls unschädlich.



Hinterbliebenenrenten
Witwen, Witwer und Kinder, die vom Verstorbenen erzogen wurden, können eine Hinterbliebenenrente erhalten. Zu den Kindern gehören auch Stief- und Pflegekinder. Außerdem können nach estnischen Rentenrecht auch Geschwister, Enkelkinder, Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern oder Vormünder eine Hinterbliebenenrente bekommen.

Der Verstorbene muss jedoch eine bestimmte Wartezeit zurückgelegt haben. Deren Umfang hängt vom Alter der verstorbenen Person ab. Die erforderlichen Wartezeiten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Alter

Wartezeiten

16 – 20 Jahre  

1

24 – 26 Jahre

2

27 – 29 Jahre

3

30 – 32 Jahre

4

33 – 35 Jahre

5

36 – 38 Jahre

6

39 – 41 Jahre

7

42 – 44 Jahre

8

45 – 47 Jahre

9

48 – 50 Jahre 

10

51 – 53 Jahre

11

54 – 56 Jahre

12

57 – 59 Jahre

13

60 – 62 Jahre

14

63 Jahre

15

 
Bei der Ermittlung der Wartezeit werden auch Zeiten mitgezählt, in denen die Versicherten in einem anderen EWR-Staat oder in der Schweiz versichert waren.

Der Bezug einer Hinterbliebenenrente hängt von weiteren Voraussetzungen ab, wie beispielsweise dem Lebensalter, der Erwerbsfähigkeit oder auch davon, ob Kinder erzogen werden.



Volksrente
Die Volksrente ist eine Mindestrente. Sie soll den Versicherten ein Mindesteinkommen sichern, wenn diese keinen Anspruch auf eine der anderen Rentenarten haben. Die Höhe der Volksrente wird jährlich zum 1. April festgelegt. Im Jahr 2006 betrug sie 1.156,38 EEK (ca. 74,00 €) monatlich.

Der volle Volksrentenbetrag stellt auch den Mindestbetrag für Altersrenten sowie für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit dar. Gezahlt wird die Volksrente von der Sozialversicherungsanstalt SKA.

Hinweis:
Die Volksrente erhalten nur Versicherte, die mindestens fünf Jahre vor der Antragstellung ihren Wohnsitz in Estland hatten und keine anderen Renten – also auch keine deutschen Renten – beziehen.

Adressen

Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen

Estnische Krankenkasse und Verbindungsstelle

Adresse: Talinn
 
Postadresse: Eesti Haigekassa
Lembitu 10
10114 Tallinn
 
Fon: +372 6208430
Fax: +372 6208449
E-Mail: info(at)haigekassa.ee
 
Auch Kontaktstelle für Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten.

Sotsiaalkindlustusament

Adresse: Talinn
 
Postadresse: Sotsiaalkindlustusament
Lembitu 12
15092 Tallinn
 
 

Sotsiaalkindlustusamet (Sozialversicherungsanstalt)

Postadresse: Lembitu 12
15092 Tallin
 
Fon: +372 (0) 6408120
Fax: +372 (0) 6408155
Internet: www.ensib.ee
 
Die Rentenversicherungsträger in Estland

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