Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Sozialversicherungsrecht in Dänemark

Allgemeine Information

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Dänemark.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Dänemark – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müsste. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten im ERW und für die Schweiz spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Dänemark ausgeübte Beschäftigung die italienische oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wurde bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").

Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Islands, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzt. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten, die allerdings nicht für Dänemark gilt.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Dänemark angehören. Zu beachten ist dabei, dass im Fall von Dänemark Grönland und die Färöer-Inseln vom gebietlichen Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts nicht erfasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die dänischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Dänemark ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die dänischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer

  • im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
  • im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses

ausschließlich in Dänemark arbeitet.Hinweis:Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.Sofern die Beschäftigung in Dänemark im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden

Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses

Beendigung der Ausstrahlung

zeitliche Begrenzung der Entsendung

 

Wichtig:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Zu beachten ist, dass der bisherige Vordruck E 101 mit Wirkung zum 1. Mai 2010 durch den neuen Vordruck A 1 abgelöst wurde.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das

        Den Sociale Sikringsstyrelse
        Landemaerket 11
        1119 Kopenhagen K
        Dänemark

zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die dänischen Rechtsvorschriften.

Ausnahmevereinbarungen

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Dänemark und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.


Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Dänemark das Den Sociale Sikringsstyrelse zuständig.


Wichtig:
Beim

        GKV-Spitzenverband
        DVKA
        Postfach 20 04 64
        53134 Bonn


sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Dänemark den Antrag stellen.


Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.


Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit - Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04" zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den

  • vollständig ausgefüllten Antrag,
  • die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Dänemark bereits ausgestellt wurden)


direkt an die DVKA zu schicken.


Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Krankheitsfall und Mutterschaft

Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Dänemark
Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ab 1. Juni 2004 hierfür die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) erforderlich. Beides wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ausgestellt.
Ausführliche Informationen zur Sachleistungsaushilfe in Dänemark sind bei der Krankenkasse oder bei Dr. Walter GmbH erhältlich. Im Folgenden beschränken wir uns auf die für den Leser wichtigsten Informationen.

1. Sofern ärztliche Behandlung erforderlich wird, wendet sich der Arbeitnehmer ausschließlich  an einen Vertragsarzt. Die Anschriften von Vertragsärzten erhält der Arbeitnehmer vom zuständigen Landkreisamt (Amtskommune). Gegen Vorlage des Anspruchnachweises erfolgt die ärztliche Behandlung konstenlos. Für die Behandlung durch einen Facharzt muss sich der Arbeitnehmer vom praktischen Arzt unbedingt eine Überweisung ausstellen lassen. Eine volle Kostenerstattung durch die Kommune ist möglich, wenn der behandelnde Facharzt eine vertragliche Verbindung mit der öffentlichen dänischen Krankenversicherung hat. Selbiges gilt für Zahnärzte, wobei nur für bestimmte Zahnbehandlungen eine anteilmäßige Erstattung durch die Kommune erfolgt.


2. Sofern der erkrankte Arbeitnehmer Medikamente benötigt, wird der Arzt ein Rezept ausstellen. Dieses kann in Apotheken gegen Vorlage des Anspruchnachweises eingelöst werden.

3. Erfordert eine schwerwiegende Erkrankung eine stationäre Behandlung im Krankenhaus, erhält der erkrankte Arbeitnehmer vom Arzt eine entsprechende Verordnung.  


4. Nicht nur in Deutschland, sondern auch in Dänemark  wird der Patient mit – nicht unerheblichen – Zuzahlungen und Gebühren belastet:

a) zahnärztliche Behandlung: im Allgemeinen 100 % der entstandenen Kosten (bei bestimmten Behandlungen nur 40 %)
                         
b) Medikamente:
Beträge bis 850 DKK gehen voll zu Lasten des Versicherten
- zwischen 850,01 und 1.385 DKK beträgt die Zuzahlung 50 %
- zwischen 1.385,01 und 2.990 DKK beträgt die Zuzahlung 25 %
- bei mehr als 2.990 DKK beträgt die Zuzahlung 15 %

Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren muss ebenfalls eine Zuzahlung geleistet werden:
                         bis zu 1.340 DKK = 40 %
                         zwischen 1.340,01 und 2.885 DKK = 25 %
                         bei mehr als 2.885 DKK = 15 %

Zur Erfassung der Gesamtkosten wird beim ersten Arzneimittelkauf von der Apotheke eine Karte ausgestellt, die beim Einlösen weiterer Rezepte wieder vorzulegen ist.

In Dänemark erfolgt die Kostenerstattung durch die für den Aufenthaltsort zuständige Kommune, in Deutschland durch die zuständige gesetzliche Krankenkasse.


5. Sofern der Arbeitnehmer in Dänemark arbeitsunfähig erkrankt, ist dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit schnellstmöglich mitzuteilen. Binnen 3 Tagen muss sich der arbeitsunfähige Arbeitnehmer bei der Abteilung für Krankengeld in der Amtskommune (Sygeddgpengekontoret/Socialforvaltningen) melden und die vom dänischen Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Die Amtskommune kann einen Termin bei einem Kontrollarzt anberaumen. Dieser ist unbedingt wahrzunehmen. Kehrt der Arbeitnehmer nach Deutschland zurück, sind Arbeitgeber und Krankenkasse unverzüglich zu informieren. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krakengeld bleibt bei Beachtung der Einhaltung dieser Hinweise bestehen.


6. Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige dänische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises  E123, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger werden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der

        Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV
        Mittelstraße 51
        10117 Berlin-Mitte

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Alternative an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann, vgl. Kostenerstattung.

Tipp:
Die Dr. Walter GmbH empfiehlt dringend den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen.


Pflegeversicherung

Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Dänemark
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte "Entschädigungsleistungen" beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.

Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe "Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht".

Leistungen

Hauskrankenpflege/Rentnerkrankenpflege
Diese Sachleistung wird auch als „Dauerpflegegeld“ bezeichnet und von der Gemeinde als zuständiger Leistungsträger gewährt.

Sie dient der Unterstützung des Rentners bei Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Funktionsfähigkeit. Es handelt sich um einen Zuschuss für die Aufwendungen z. B. für Hausputz und Pflege durch eine Hauskrankenpflegerin.

Die Gewährung dieser Sachleistung ist abhängig vom Einkommen und dem Hilfebedarf. In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die dänische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.


Teil-/Stationäre Pflege
Sofern Pflegebedürftigkeit vorliegt, wird diese Sachleistung von der Gemeinde als zuständiger Leistungsträger gewährt.

Der Wert dieser Sachleistung ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit.
Achtung: Es ist eine einkommensabhängige Selbstbeteiligung zu leisten.


In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die dänische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.


Ersatzpflege zur Entlastung der Pflegeperson
Zur Entlastung der Person, die üblicherweise die Pflege durchführt, wird diese Sachleistung von der Gemeinde als zuständiger Leistungsträger gewährt.




Anspruchsvoraussetzung für diese Sachleistung ist Pflegebedürftigkeit.
Der Leistungsumfang ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit.
Achtung: Es ist eine einkommensabhängige Selbstbeteiligung zu leisten.

In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die dänische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.


Pflegegeld
Diese Geldleistung wird von der Gemeinde als zuständiger Leistungsträger gewährt.

Anspruchsvoraussetzung für das Pflegegeld ist ein Pflegebedarf von mindestens 20 Stunden wöchentlich.

Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit.
Achtung: Es ist eine einkommensabhängige Selbstbeteiligung zu leisten.


Das dänische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der dänischen Geldleistung zu kürzen.


Hinweis:
Folgende Leistungen sind nicht mit deutschen Pflegeleistungen vergleichbar und ziehen somit keine Anrechnung bzw. Kürzungen nach sich:

- Rehabilitationsbeihilfe
- Geldleistung zur Deckung der Mehrkosten im Alltagsleben dauerhaft Behinderter

Die Rentenversicherung in Dänemark

Die Grundpfeiler des gesetzlichen Rentenversicherungssystems Dänemarks sind das Volksrentensystem und das Arbeitsmarkt-Zusatzrentensystem. Diese Systeme werden durch das gesetzliche Sondersparsystem für den Ruhestand, das freiwillige Zusatzrentensystem für Invalidenrentner, tarifvertragliche Rentensysteme und die private Altersvorsorge ergänzt.



Das Volksrentensystem
Im Volksrentensystem ist jeder versichert, der in Dänemark wohnt. Die Mitgliedschaft im Volksrentensystem ist also nicht von einer Beschäftigung oder Tätigkeit abhängig. Demzufolge können beispielsweise auch Hausfrauen Rentenansprüche erwerben.

Das Volksrentensystem ist ein Grundsicherungssystem, das bei Invalidität oder im Alter eine ausreichende Grundversorgung des Einzelnen sicherstellen soll. Es können Frührenten wegen Invalidität und Volksrenten gezahlt werden.

Das Volksrentensystem wird von den örtlichen Kommunen verwaltet. Für Personen, die auch außerhalb Dänemarks gewohnt bzw. gearbeitet haben, ist jedoch die Sozialversicherungsanstalt "Den Sociale Sikringsstyrelse (DSS)" in Kopenhagen der richtige Ansprechpartner, Adressen vgl. unten.

Das System wird in erster Linie aus Steuermitteln finanziert. Arbeitnehmer, Selbstständige und Arbeitgeber sind daher nur indirekt an der Finanzierung beteiligt. Sie sind verpflichtet, einen Pauschalbeitrag zum so genannten „Arbeitsmarktfonds“ zu zahlen. Aus diesem Fonds wird dann ein Teil der Leistungen finanziert.

Als Pauschalbetrag zahlen Arbeitnehmer und Selbstständige einen betrag in Höhe von 8 % ihres Arbeitsverdienstes bzw. Gewinns.

Hinweis:
Wer in Dänemark für einen dänischen Arbeitgeber arbeitet, dem wird dieser Betrag direkt vom Gehalt abgezogen und an die dänischen Finanzbehörden abgeführt. Der Beschäftigte muss sich um nichts kümmern.



Das Arbeitsmarkt-Zusatzrentensystem
Im Arbeitsmarkt-Zusatzrentensystem (ATP-System) sind im Allgemeinen alle Arbeitnehmer pflichtversichert. Wer zwischen 16 und 65 Jahre alt ist und mindestens neun Stunden die Woche bei demselben Arbeitgeber arbeitet, muss Beiträge zahlen. Das gilt auch für die Mehrzahl der Sozialleistungsbezieher. Eine freiwillige Versicherung ist u. a. für Selbstständige möglich, die zuvor für mindestens drei Jahre als Arbeitnehmer im ATP-System versichert waren. Auch Vorruheständler können dem ATP-System freiwillig beitreten.

Das Leistungsspektrum des ATP-Systems umfasst Altersrenten und Kapitalabfindungen für Hinterbliebene. Ansprechpartner und zuständige Behörde ist die ATP-Anstalt.

Das ATP-System wird ausschließlich aus Beiträgen der versicherten und aus den vom ATP-System erwirtschafteten Erträgen finanziert.

Für Arbeitnehmer, die im ATP-System versichert sind, bestimmt sich die Höhe des zu zahlenden Beitrages nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem Umfang der Arbeitszeit. Wer eine Vollzeitbeschäftigung ausübt, zahlt einen höheren Beitrag als ein Teilzeitbeschäftigter. 2006 betrug der monatliche ATP-Beitrag für alle Vollzeitbeschäftigten unabhängig vom Einkommen 243,90 DKK (ca. 33,00 €). Vollzeitbeschäftigt ist jeder, der mindestens 117 Stunden im Monat arbeitet. Wer eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, zahlt je nach Umfang der Arbeitszeit einen geringeren Beitrag. Der Beschäftigte zahlt ein Drittel des monatlichen Beitrages. Die restlichen zwei Drittel werden vom Arbeitgeber gezahlt, der gleichzeitig den Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Gehalt einbehält.
Freiwillig Versicherte müssen ihren Beitrag in voller Höhe selbst zahlen.



Frührente (fortidspension) – Schutz im Fall der Invalidität
Die Frührente ist eine Leistung bei Invalidität aus dem Volksrentensystem. Sie wird höchstens bis zum 65. Geburtstag gezahlt. Anspruch auf eine Frührente hat, wer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit (abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit) selbst zu bestreiten. Ferner muss der Betroffene irgendwann zwischen dem 16. und dem 65. Lebensjahr mindestens drei Jahre in Dänemark gewohnt haben.

Die Frührente wird in Form eines gesetzlich festgelegten Pauschalbetrages gezahlt. Die Höhe des Betrages hängt von der Wohnsitzdauer in Dänemark und dem Familienstand ab. Das Einkommen, das vor der Rente bezogen wurde, beeinflusst die Höhe der Frührente nicht. Ebenso bleibt der Grad der Leistungsminderung bei der Rentenhöhe unberücksichtigt.

Anspruch auf eine volle Frührente hat, wer ab dem 15. Lebensjahr mindestens 40 Jahre in Dänemark gewohnt hat. Bei Personen, die noch keine 40 Jahre in Dänemark gewohnt haben, reicht es aus, wenn diese vier Fünftel der Zeit zwischen dem 15. Lebensjahr und dem Beginn der Frührente in Dänemark gelebt haben.

Ein Alleinstehender kann eine volle Frührente in Höhe von 14456 DKK (ca. 1.940,00 €) monatlich beziehen. Verheiratete oder in einer Partnerschaft Lebende erhalten monatlich 12287 DKK (ca. 1.650,00 €). Hinweis: Diese Werte beziehene sich auf das Kalenderjahr 2006.

Wer weniger als 40 Jahre in Dänemark gewohnt hat, erhält nur eine anteilige Rente ausgezahlt. Bei einer Wohnsitzdauer von 15 Jahren wären das beispielsweise 15/40.

Sofern neben der Frührente noch anderes Einkommen erzielt wird, kann die Rente gekürzt werden oder gänzlich entfallen.

Die Frührente wird monatlich gezahlt und jährlich an die Lohnentwicklung angepasst.



Volksrente (folkepension)
Ein Anspruch auf die Volksrente besteht ab dem 65. Lebensjahr. Voraussetzung ist, dass man ab dem 15. Lebensjahr mindestens 3 Jahre in Dänemark gewohnt hat. Es besteht übrigens die Möglichkeit, den Rentenbeginn über das 65. Lebensjahr hinaus aufzuschieben, wodurch ggf. der Bezug einer höheren Leistung möglich ist. Der Aufschub der Rente ist jedoch nur bis zum 70. Lebensjahr möglich.

Die Volksrente setzt sich aus dem so genannten Grundbetrag und der Rentenzulage zusammen. Hierbei handelt es sich um gesetzlich festgelegte Pauschalbeträge. Die Höhe dieser Pauschalbeträge ist abhängig von der Wohnsitzdauer in Dänemark und dem Familienstand. Der vor Rentenbeginn erzielte Verdienst hat keinen Einfluss auf die Höhe der Pauschalbeträge und beeinflusst damit auch nicht die Höhe der Rente.

Die volle Rente erhält, wer zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr mindestens 40 Jahre in Dänemark gewohnt hat. Die monatliche Rente setzt sich dann aus folgenden Beträgen zusammen:

-    dem vollen Grundbetrag in Höhe von 4836 DKK (ca. 650,00 €) und
-    der vollen Rentenzulage in Höhe von 4868 DKK (ca. 652,00 €).

Wer verheiratet ist oder in einer Partnerschaft lebt, erhält eine volle monatliche Rentenzulage in Höhe von 2273 DKK (ca. 305,00 €).
Hinweis: Alle Angaben beziehen sich auf das Kalenderjahr 2006.

Wer weniger als 40 Jahre in Dänemark gewohnt hat, erhält nur einen anteiligen Grundbetrag und Rentenzulage ausgezahlt. Bei einer Wohnsitzdauer von 15 Jahren wären das beispielsweise 15/40.

Sofern neben der Frührente noch anderes Einkommen erzielt wird, können der Grundbetrag und die Zulage gekürzt werden oder gänzlich entfallen.

Die Volksrente wird monatlich gezahlt und jährlich an die Lohnentwicklung angepasst.

Die Altersrente des ATP-Systems – die Rente für Arbeitnehmer
Einen Anspruch auf Altersrente des ATP-Systems haben Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn diese mindestens einen Beitrag zum ATP-System gezahlt haben. Es besteht die Möglichkeit, den Rentenbeginn bis zum 70. Lebensjahr aufzuschieben. Dadurch kann sich die Höhe der späteren ATP-Rente je nach Dauer der Beitragszahlungen um bis zu 0,8 % je aufgeschobenen Monat erhöhen

Die Höhe der ATP-Rente ist abhängig von folgenden Faktoren:
-    Dauer der Beitragszahlungen,
-    Höhe der vom Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber eingezahlten Beiträge,
-    den vom ATP-System erwirtschafteten Erträgen und
-    der durchschnittlichen Lebenserwartung.

Die ATP-Rente wird je nach Rentenhöhe einmal im Jahr oder an jedem 22. eines Monats gezahlt. Die Rente wird angepasst, wenn es die wirtschaftliche Lage des ATP-Systems zulässt.



Delpension – Altersteilzeitrente
Bei der „Delpension“ handelt es sich um eine Art Altersteilzeitrente. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres kann man einen Anspruch auf die „Delpension“ geltend machen. Dafür sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
-    Wohnsitz in Dänemark,
-    Reduzierung der Arbeitszeit um mindestens 7 Wochenstunden oder mindestens ein Viertel auf 12 bis 30 Wochenstunden,
-    innerhalb der letzten 20 Jahre mindestens 10 Jahre und innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 18 Monate ATP-Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in Dänemark gezahlt haben.

Hinweis:
Für Selbstständige gelten andere Bedingungen.

Die "Delpension" wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in Form eines Festbetrages gezahlt. Dessen Höhe ist abhängig vom Umfang der Arbeitszeitverkürzung.

Leistungen an Hinterbliebene
Im Gegensatz zu Deutschland kennt das dänische Recht keine Renten für Witwen, Witwer oder Waisen. Dennoch sind Hinterbliebene dank Hinterbliebenengeld, Kapitalabfindung und besonderen Kinderzulagen für Waisen nicht gänzlich unversorgt.

Ein Hinterbliebenengeld kann gezahlt werden, wenn beide Partner vor dem Tod eines Partners eine Frührente oder Volksrente bezogen haben. Das Hinterbliebenengeld entspricht der von beiden Partnern bezogenen gemeinsamen Rente. Es wird für die Dauer von drei Monaten gezahlt.

Achtung!
Besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld, kann innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod eine einmalige Hinterbliebenenbeihilfe beantragt werden. Im Kalenderjahr 2006 betrug diese Beihilfe bis zu 11710 DKK (ca. 1.570,00 €).

Wer Beiträge zum ATP-System gezahlt hat, so können im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen eine Kapitalabfindung gezahlt werden. Wann ein Anspruch auf die Kapitalabfindung besteht und wie hoch diese ist, hängt davon ab, ob der letzte ATP-Beitrag vor dem 1. Januar 2002 oder erstmalig nach dem 31. Dezember 2001 gezahlt wurde.

Hinweis:
Wurden ATP-Beiträge sowohl vor dem 1. Januar 2002 als auch nach dem 31. Dezember 2001 gezahlt, erhalten die Hinterbliebenen die für sie günstigere Leistung.

Wer seinen letzten ATP-Beitrag vor dem 1. Januar 2002 gezahlt und insgesamt für die Dauer von mindestens zehn Jahren ATP-Beiträge gezahlt hat, so erhalten der hinterbliebene Ehepartner (die Ehe muss übrigens mindestens 10 Jahre bestehen) sowie Kinder unter 18 Jahren im Falle des Todes eine einmalige Kapitalabfindung. Die Höhe der Abfindung beträgt 50 % der Altersrente auf die/der Verstorbene Anspruch gehabt hätte. Sie wird gekürzt, wenn der hinterbliebene Ehegatte eine eigene ATP-Rente bezieht.

Bitte beachten:
Ein Anspruch auf Kapitalabfindung besteht nur, wenn der Tod nach dem 67. Geburtstag eintritt.

Wer seinen ersten ATP-Beitrag nach dem 31. Dezember 2001 gezahlt hat, dessen hinterbliebener Ehepartner sowie Kinder unter 21 Jahren erhalten im Todesfall eine einmalige Kapitalabfindung, wenn die/der Verstorbene für mindestens zwei Jahre ATP-Beiträge für eine Vollbeschäftigung gezahlt hat.

Im Todesfall vor dem 66. Geburtstag beträgt die Abfindungshöhe für jeden Hinterbliebenen pauschal 40000 DKK (ca. 5.360,00 €). Die Abfindung wird entsprechend reduziert, wenn der Todesfall nach dem 66. Geburtstag eintritt.

Bitte beachten:
Ein Anspruch auf Kapitalabfindung besteht nur, wenn der Tod vor dem 70. Geburtstag eintritt.

Für Kinder unter 18 Jahren kann eine besondere Kinderzulage gezahlt werden. Die monatliche Zulage beträgt für jede Halbwaise 920 DKK (ca. 123,00 €), für jede Vollwaise 1840 DKK (ca. 246,00 €). Sie wird vierteljährlich gezahlt und ist steuerfrei.

Hinweis: Alle Werte beziehen sich auf das Kalenderjahr 2006.

Das gesetzliche Sondersparsystem für den Ruhestand
Das Sondersparsystem für den Ruhestand ist ein obligatorisches Sparsystem für alle abhängig Beschäftigten, selbstständig Tätigen und Sozialleistungsbezieher. Diese waren ursprünglich verpflichtet, Beiträge in Höhe von 1 % ihrer Einkünfte zu diesem System zu zahlen. Die Beitragszahlung ist jedoch seit 2004 vorerst ausgesetzt.

Wer Beiträge zum Sondersparsystem gezahlt hat, erhält mit 65 Jahren eine Rente. Die Höhe der Rente wird auf der Grundlage der angesparten und verzinsten Beiträge berechnet und monatlich über einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt. Wurden nur geringe Beiträge eingezahlt, wird die Rente in Form einer Einmalzahlung ausgezahlt.

Die Rente aus dem Sondersparsystem kann parallel zur Volksrente und ATP-Rente bezogen werden.



Freiwillige Zusatzrente für Invalidenrentner
Wer eine Frührente wegen Invalidität bezieht, kann freiwillig zusätzliche Beiträge für eine spätere Altersrente zahlen. Die Beiträge werden in der Regel gleich von der Frührente abgezogen und entsprechend der Wahl des Betroffenen bei der ATP-Anstalt auf ein Sonderkonto, bei einer Lebensversicherungsgesellschaft oder in einen Rentenfonds eingezahlt.

Mit 65 erhält man dann neben der Volksrente und ggf. ATP-Altersrente eine weitere Rente, die so genannte SAP-Zusatzrente.

Adressen

Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen

Arbejdsdirektoratet

Adresse: Kopenhagen
 
Postadresse: Stormgade 10
Postboks 1103
1009 Kopenhagen K
 
 
Träger der Arbeitslosenversicherung für Nicht-Mitglieder der dänischen Arbeitslosenkassen

Den Sociale Sikringsstyrelse (Verbindungsstelle für Geldleistungen)

Adresse: Kopenhagen
 
Postadresse: Landemaerket 11
1119 Kopenhagen K
 
Fon: +45 33955000
Fax: +45 33915654
E-Mail: dss(at)dss.dk
 

Indenrigs- og Sundhedsministeriet (Verbindungsstelle für Sachleistungen)

Adresse: Kopenhagen
 
Postadresse: Slotsholmsgade 10-12
1216 Kopenhagen K
 
Fon: +45 33923360
Fax: +45 33931563
E-Mail: im(at)im.dk
 

Landesarbeitsunfallverwaltung

Adresse: Kopenhagen
 
Postadresse: Arbejdsskadestyrelsen
Abelogade 1
2100 Kopenhagen
 
 
Bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit

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