Sozialversicherungsrecht in Chile
Allgemeine Information
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Chile. Aktueller Stand: 2011
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z. B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Chile – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten für Deutschland und Chile spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Chile ausgeübte Beschäftigung die chilenischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist das deutsch–chilenische Abkommen über Rentenversicherung heranzuziehen. Dieses Abkommen erfasst für Deutschland die gesetzliche Rentenversicherung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung sowie die Alterssicherung der Landwirte.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die chilenischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Chile ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die chilenischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnissesoder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in Chile arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Chile im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden,
vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
Beendigung der Ausstrahlung
zeitliche Begrenzung der Entsendung
Beschäftigte im Ausland
Wichtig:
Für einen nach Chile entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 36 Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommen.
Ausnahmevereinbarungen
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Chile und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Chile die Superintendencia de Administrados de Fondos de Pensiones zuständig. Zu beachten ist, dass in jedem Einzelfall beide Stellen beteiligt werden. (Adressen siehe unten).
Wichtig:
Bei der GKV-Spitzenverband in Bonn (vgl. Adressen/Links unten) sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens drei Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Chile bzw. vor Ablauf der ersten 36 Kalendermonate der Entsendung den Antrag stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung" die folgende Checkliste empfohlen:
1. Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum)
2. Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Chile
3. Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Chile
4. Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmers/Arbeitsstätte in Chile
5. Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Einbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Chile
6. Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandeinsatzes übernimmt
7. Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
8. Kopien des Vordrucks RCH/D 101, sofern es sich um die Verlängerung eines Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 36 Kalendermonate überschreitet.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Wichtig:
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).
Adressen
Links
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutscher Rentenversicherungsbund
Der größte Träger der deutschen Rentenversicherung mit Hauptsitz in Berlin.www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
