Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Sozialversicherungsrecht in Bulgarien

Allgemeine Information

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Bulgarien.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten - in unserem Fall Deutschland und Bulgarien - Sozialversicherungsbeiträge zahlen müsste. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten für Deutschland und Bulgarien spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Bulgarien ausgeübte Beschäftigung die bulgarischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist seit dem 1. Mai 2010 die VO (EG) 883/04 heranzuziehen (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung - Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die bulgarischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Bulgarien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die bulgarischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer

  • im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
  • im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses


ausschließlich in Bulgarien arbeitet.

Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Bulgarien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden

vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":

Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses

Beendigung der Ausstrahlung

zeitliche Begrenzung der Entsendung


Wichtig:

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder - sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht - beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist - sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung gelten sollen - mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das:

Nationale Versicherungsinstitut
Stambolijskistraße 62 – 64
1303 Sofia
Bulgarien

zu stellen.

Ausnahmevereinbarungen

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Bulgarien und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.

Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Bulgarien das Nationales Versicherungsinstitut, Stambolijskistr. 62 – 64, 1303 Sofia, Bulgarien, zuständig.

Wichtig:
Beim

        GKV-Spitzenverband
        DVKA
        Postfach 20 04 64
        53134 Bonn

sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Bulgarien  den Antrag stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04-“ zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den

  • vollständig ausgefüllten Antrag
  • die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1 (bzw. Kopien der vor dem 1. Mai 2010 verwendeten Vordrucke)


direkt an die DVKA zu schicken.

Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Wichtig:
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann, vgl. Kostenerstattung.

Unabhängig hiervon ist mit dem Anspruchsausweis E 106 – wird ebenfalls von der gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt – die Inanspruchnahme von Sachleistungen möglich. Nähere Informationen hierzu erhält der Versicherte
beim

        National Health Insurance Fund
        International Department
        1, Krichim Street
        1407 Sofia
        Bulgarien

Tipp:
Die Dr. Walter GmbH empfiehlt den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen.

Krankheitsfall

Sofern der Patient eine ambulante ärztliche Behandlung benötigt, wendet er sich an einen Vertragsarzt der „Nationalen Krankenversicherungskasse“ (NKVK). Dem behandelnden Vertragsarzt sind der Anspruchsnachweis und der Personalausweis vorzulegen. Zu beachten ist, dass sich der Patient zuerst immer an einen Allgemeinmediziner wenden muss. Dieser stellt dann einen Überweisungsschein für eine erforderliche fachärztliche Behandlung aus. Pro Untersuchung fällt übrigens ein Eigenanteil von 1,60 BGN an. Für Laboruntersuchungen sind 2,00 BGN fällig.

Zahnärztliche Behandlung gibt es natürlich auch in Bulgarien. Hier wird der Patient allerdings eine unangenehme Überraschung erleben, denn der von Deutschland her gewohnte Leistungsumfang ist hier stark eingeschränkt. Alle Leistungen, die über den bulgarischen Leistungskatalog hinausgehen, müssen aus eigener Tasche bezahlt werden. Für jede zahnärztliche Untersuchung fällt übrigens eine Eigenbeteiligung von 1,60 BGN an.

Sofern Medikamente benötigt werden, stellt der behandelnde Vertragsarzt dem Patienten ein entsprechendes Rezept aus. Dies kann in jeder Vertragsapotheke der NKVK eingelöst werden. Je nach Art des Medikamentes fällt für den Patienten eine teilweise oder volle Eigenbeteiligung an.

Eine stationäre Krankenhausbehandlung muss vom behandelnden Vertragsarzt verordnet werden. Selbstverständlich kann sich der Patient im Notfall direkt an ein Krankenhaus wenden. In diesem Fall muss er den Anspruchsnachweis und seinen Personalausweis vorlegen. Im Falle eines stationären Aufenthaltes muss der Patient einen Eigenanteil von 3,20 BGN pro Tag entrichten, begrenzt auf maximal 10 Tage pro Jahr.

Das bulgarische Recht sieht übrigens vor, dass bestimmte Personengruppen (z. B. Kinder bis 18 Jahre, Schwangere, Personen mit geringen Einkünften) von einigen Zuzahlungen befreit sind.

Natürlich besteht auch die Möglichkeit der Kostenerstattung. Zu diesem Zweck benötigt die deutsche Krankenkasse quittierte und spezifizierte Rechnungen nebst den dazu gehörenden Verordnungen. Auch eine Übersetzung ist für den Sachbearbeiter überaus hilfreich.

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist es wichtig, dass sich der Betroffene unverzüglich mit seinem Arbeitgeber und seiner Krankenkasse in Deutschland in Verbindung setzt. Für den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und Krankengeld ist das zwingend erforderlich. Der bulgarische Arzt muss vom Patienten gebeten werden, ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Diese ist binnen 3 Tagen dem örtlich zuständigen „Nationalen Versicherungsinstitut“ (National Social Security Institut- NSI) vorzulegen oder zu übermitteln. Diesem sind der Aufenthaltsort in Bulgarien und Name und Anschrift der deutschen Krankenkasse bekannt zu geben. In Bulgarien wird die Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Vertragsarzt und der NSI überwacht. Termine für Kontrolluntersuchungen werden kurzfristig angesetzt (binnen 3 Tagen) und sind unbedingt wahrzunehmen. Die Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen werden auch der deutschen Krankenkasse übermittelt.

Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt ab dem 1. Januar 2007 der zuständige bulgarische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA in St. Augustin bei Bonn.

Die gesetzliche Rentenversicherung

Die Anfänge der gesetzlichen Rentenversicherung reichen zurück bis in das Jahr 1886. Sie orientierte sich in ihrem Aufbau weitgehend an dem deutschen Modell. Zum 1. Januar 2000 erfolgte eine große Reform, um die bulgarische Rentenversicherung zukunftssicher zu gestalten.

Das heutige bulgarische Rentenversicherungssystem besteht – ähnlich wie in Deutschland – aus drei Säulen.

Am bedeutendsten ist die gesetzliche Rentenversicherung. Sie beruht auf Beiträgen der Versicherten, die im Umlageverfahren direkt zur Finanzierung der laufenden Renten herangezogen werden.

Das zentrale Verwaltungsorgan der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Nationale Versicherungsinstitut (NVI) der Republik Bulgarien. Es nimmt Steuerungsaufgaben für die regionalen Rentendirektionen wahr. Die Leistungen werden durch die regionale Rentendirektion festgestellt, berechnet und gezahlt, in deren Bereich man wohnt.

Zusätzlich zu der ersten Säule besteht für viele Beschäftigte die Verpflichtung, Beiträge zu einem privaten Rentenfonds zu zahlen. Diese zweite Säule der Altersicherung ist kapitalgedeckt. Wer Mitglied in einem privaten Rentenfonds ist, dessen Beiträge werden auf einem Versicherungskonto angespart, verzinst und ausschließlich zur Finanzierung der zusätzlichen Altersrente verwendet.

Als dritte Säule der Alterssicherung besteht noch die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis für das Alter vorzusorgen.

In Bulgarien gibt es drei verschiedene Rentenarten, die nachfolgend im Einzelnen vorgestellt werden.

 

Invalidenrente
Wer aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder einer Krankheit seine Arbeitsfähigkeit verliert, kann eine Invalidenrente erhalten. Die Höhe der Rente ist abhängig von der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung.

Eine Invalidenrente erhält, wer seine Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50 % verloren hat und keine Besserung zu erwarten ist. Der Grad der Invalidität wird durch eine ärztliche Kommission bestimmt. Zu beachten ist dabei, dass sich die Einschätzung von Arbeitsfähigkeit in Bulgarien ganz erheblich von der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Deutschland. Es ist deshalb in der Praxis durchaus üblich, dass man in Deutschland eine Rente erhält, in Bulgarien aber nicht.

Die Invalidenrente beginnt, sobald alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und der Rentenantrag innerhalb von sechs Monaten danach gestellt wird. Ansonsten beginnt die Rente erst mit der Antragstellung. Zusätzlich zu den medizinischen Voraussetzungen muss der Betroffene – abhängig von seinem Lebensalter – eine bestimmte Mindestversicherungszeit in der bulgarischen Rentenversicherung nachweisen.

Alter bei Eintritt der Invalidität        Mindestversicherungszeit
bis 20 Jahre                nicht erforderlich
20 bis 24 Jahre                1 Jahr
25 bis 29 Jahre                3 Jahre
ab 30 Jahre                5 Jahre

Beruht die Invalidität auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, ist eine Mindestversicherungszeit nicht erforderlich.

Die Höhe der Invalidenrente in Bulgarien ist abhängig von der anerkannten Versicherungszeit, dem Verhältnis des erzielten Monatsverdienstes zum nationalen monatlichen Durchschnittsverdienst während bestimmter Zeitabschnitte und dem Grad der Minderung der Arbeitsfähigkeit.

Die Mindesthöhe der Invalidenrente wird in Abhängigkeit von der festgestellten Minderung der Arbeitsfähigkeit berechnet. Unterschieden werden die folgenden drei Gruppen:
-    Minderung der Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 70 %
-    Minderung der Arbeitsfähigkeit zwischen 70 und 90 %
-    Minderung der Arbeitsfähigkeit über 90 %

Die Mindestrente wird jährlich von der bulgarischen Regierung neu festgelegt und ist für die Personen mit einer Minderung der Arbeitsfähigkeit von über 90 % am höchsten.

Hinweis:
Ist die Arbeitsfähigkeit zu über 90 % gemindert und ist die ständige Hilfe einer dritten Person erforderlich, gibt es einen Zuschlag zu der berechneten Rente.



Altersrente
Wer ein bestimmtes Alter erreicht hat und eine bestimmte Anzahl an Versicherungszeiten nachweisen kann, hat einen Anspruch auf eine Altersrente. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht – eine entsprechende Bedürftigkeit vorausgesetzt – ein Anspruch auf eine Sozialrente.

Das bulgarische Rentenrecht kennt zwei verschiedene Altersrenten.



Rente für Versicherung und Alter
Voraussetzung für diese Altersrente ist der Nachweis eines Punktwertes. Er ergibt sich aus der Summe der zurückgelegten Versicherungszeiten und dem Lebensalter.

Männer müssen 100 Punkte erreichen und können die Rente frühestens mit 63 Jahren erhalten. Um den Punktewert von 100 zu erreichen, müssen zusätzlich mindestens 37 Versicherungsjahre nachgewiesen werden.

Die Altersrente beginnt nach Vollendung des 63. Lebensjahres, wenn der erforderliche Punktwert von 100 erst dann mit den zurückgelegten Versicherungszeiten erreicht wird.

Frauen müssen grundsätzlich 94 Punkte nachweisen. Bis zum 31. Dezember 2008 gelten aber noch Übergangsregelungen.

Geburtstag                    Altersgrenze            Versicherungszeit
1. Juli 1948 bis 31. Dezember 1948        59 Jahre            34 Jahre
1. Januar 1949 bis 30. Juni 1949        59,5 Jahre            33,5 Jahre
Ab 1. Juli 1949                    60 Jahre            34 Jahre

Ab dem 1. Januar 2009 können Frauen dann mit frühestens 60 Jahren und einem Punktwert von mindestens 94 eine Rente für Versicherung und Alter erhalten.



Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres
Wenn die erforderlichen Versicherungszeiten für eine „Rente für Versicherung und Alter“ nicht erfüllt sind, besteht ein Rentenanspruch möglicherweise ab dem 65. Lebensjahr.

Die Rente wird an Männer und Frauen ab dem 65. Lebensjahr gezahlt, wenn mindestens 15 Jahre mit Versicherungszeiten nachgewiesen werden können. Von diesen 15 Jahren sind mindestens zwölf Jahre aufgrund einer tatsächlichen Beschäftigung erforderlich.


Sozialrente
Wer die Voraussetzungen für die beiden vorgenannten Altersrenten nicht erfüllt, kann einen Anspruch auf eine Sozialrente haben.

Voraussetzung ist, dass das 70. Lebensjahr vollendet ist und ein Jahreseinkommen pro Familienmitglied bezogen wird, das niedriger ist als das national garantierte Mindesteinkommen im letzten Jahr.



Hinterbliebenenrente
Im System der bulgarischen Rentenversicherung gibt es drei verschiedene Hinterbliebenenrenten.



Witwen-/Witwerrente
Der Bezug einer Witwen- bzw. Witwerrente ist möglich, wenn der Ehepartner verstorben ist und der hinterbliebene Ehepartner in spätestens 5 Jahren die maßgebliche Altersgrenze für eine Rente für Versicherung und Alter erreicht oder arbeitsunfähig ist. Diese Rente entfällt bei einer erneuten Heirat.



Waisenrente
Eine Waisenrente kann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezogen werden. Darüber hinaus kann die Rente bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gezahlt werden, wenn die Waise, studiert, sich in einer Ausbildung befindet oder den gesetzlichen Wehrdienst leistet. Waisen, deren Behinderung vor dem vor dem 18. bzw. 26. Lebensjahr eingetreten ist, wird die Rente gezahlt, solange die Behinderung besteht.


Elternrente
Auch ein Elternteil kann beim Tod eines Kindes eine Rente erhalten, wenn dieser die für ihn maßgebliche Altersgrenze für eine Rente für Versicherung und Alter erreicht hat und keine Rente aus eigener Versicherung bezieht.


Allgemeine Hinweise:
Die Hinterbliebenenrente leitet sich grundsätzlich von der Invalidenrente ab, die einem Berechtigten mit einer Minderung der Arbeitsfähigkeit von über 90 % zustehen würde. War der Verstorbene bereits Bezieher einer eigenen Altersrente, kann die Hinterbliebenenrente von dieser abgeleitet werden, wenn sich daraus ein höherer Zahlbetrag ergibt.

Gibt es mehr als einen Berechtigten, wird der ermittelte Rentenbetrag zu gleichen Teilen auf alle Berechtigten aufgeteilt. Berechtigte können Witwen, Witwer, Waisen und die Eltern des Verstorbenen sein.

Für einen Berechtigten wird eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 50 % der zugrunde gelegten Rente des Verstorbenen gezahlt. Bei zwei Berechtigten ist ein Prozentsatz von 75 % und bei drei oder mehr Berechtigten ein Prozentsatz von 100 % maßgeblich.

Achtung:
Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und eine weitere Rente vor, sollte sich der Betreffende an das NVI wenden. Die bulgarischen Vorschriften enthalten Einschränkungen bei dem gleichzeitigen Anspruch auf zwei Renten, die sich auf den Zahlbetrag auswirken können.

 


Berechnung und Zahlung der Rente
Eine bulgarische Rente wird individuell ermittelt. Die Berechnung berücksichtigt insbesondere die Höhe der gezahlten Beiträge und die Dauer der Versicherung.

Die Höhe der Rente ist abhängig von der anerkannten Versicherungszeit, dem statistischen Durchschnittswert für das versicherte Einkommen in Bulgarien im Jahr vor dem Rentenbeginn und dem Verhältnis des vom Versicherten erzielten Monatsverdienstes zum monatlichen nationalen Durchschnittsverdienst während bestimmter Zeitabschnitte.

Info:
Der statistische Durchschnittswert im letzten Jahr vor Rentenbeginn wird aus allen versicherten Verdiensten ermittelt und liegt damit immer zwischen dem Mindestlohn und der Beitragsbemessungsgrenze in Bulgarien. Der monatliche nationale Durchschnittsverdienst wird aus allen Verdiensten in Bulgarien ermittelt.

Berücksichtigt werden die Verhältnisse des vom Versicherten erzielten Monatsverdienstes zum monatlichen nationalen Durchschnittsverdienst für alle Versicherungszeiten nach dem 31. Dezember 1996. Aus den vor dem 1. Januar 1997 liegenden Versicherungszeiten wird ein Dreijahreszeitraum angerechnet. Für diesen Zeitraum kann der Versicherte die drei besten aufeinander folgenden Jahre auswählen. Die zeitliche Trennung wurde mit der Rentenreform im Jahr 2000 festgelegt. Sie gilt nur für die Rentenberechnung. Werden die Versicherungszeiten des Einzelnen ermittelt, zählen alle Jahre mit.

Die Zusammenrechnung der monatlichen Verhältniswerte für die Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 und dem Dreijahreszeitraum davor ergibt einen individuellen Faktor. Dieser wird mit dem statistischen – für das Jahr vor dem Rentenbeginn ermittelten – durchschnittlichen versicherten Verdienst in Bulgarien vervielfältigt und abschließend mit allen nachgewiesenen Versicherungszeiten multipliziert (ein Jahr entspricht bei dieser Berechnung einem Prozent).

Als Versicherungszeiten werden in Bulgarien die Zeiten der Versicherungspflicht (z. B. abhängige Beschäftigungen als Arbeitnehmer), Zeiten des Militär- bzw. Zivildienstes, aber auch Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld) anerkannt.

Erreicht die nach dieser Formel berechnete Rente nicht den Wert der von der Regierung jährlich per Verordnung verkündeten Mindestrente, ist diese zu zahlen.

Info:
Die Mindestrente im Alter – bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – betrug im Jahr 2007 monatlich ca. 43,00 €.

Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in Bulgarien werden jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres angepasst. Die Höhe der Anpassung orientiert sich zu 50 % an der Entwicklung der Verbraucherpreise im letzten Jahr und zu 50 % an der Entwicklung der versicherten Einkommen.

 


Private kapitalgedeckte Rente
Diese Rentenart wurde im Jahr 2000 eingeführt. Die Leistungen der privaten Rentenfonds sollen die Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzen.

Die obligatorische kapitalgedeckte Alterssicherung in Bulgarien unterscheidet zwischen dem allgemeinen Privatrentensystem und einem Privatrentensystem für bestimmte Berufe.

Versicherte gehören dem allgemeinen Privatrentensystem an, wenn sie nach dem 31. Dezember 1959 geboren sind und eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, aus der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

Unabhängig von seinem Geburtsdatum ist man Mitglied in dem Privatrentensystem für bestimmte Berufe, wenn man nach der Typisierung der bulgarischen Regierung unter schweren oder besonders schweren Bedingungen tätig ist (z. B. Bergarbeiter oder Stahlkocher). Diese so genannten „Beschäftigungen der ersten oder zweiten Kategorie“ werden in Verordnungen veröffentlicht.

Achtung:
Wer einen Beruf der ersten oder zweiten Kategorie ausübt und nach dem 31. Dezember 1959 geboren ist, gehört beiden Privatrentensystemen an.

Leistungen aus dem Privatrentensystem werden bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei erheblicher Invalidität gezahlt. Leistungen bei Tod sind nicht vorgesehen, die angesparten Beträge werden allerdings an die Hinterbliebenen ausgezahlt.

Die Zahlungen aus dem allgemeinen Privatrentensystem beginnen grundsätzlich gleichzeitig mit der „Altersrente für Versicherung und Alter“ der gesetzlichen Rentenversicherung.

Achtung:
Zahlungen aus dem allgemeinen Privatrentensystem sind bereits ein bis fünf Jahre früher möglich, wenn mit dem angesparten Kapital eine lebenslange Rente – mindestens in Höhe der gesetzlichen Mindestrente – finanziert werden kann.

Die Leistungen aus dem Privatrentensystem für bestimmte berufe werden zu einem früheren Zeitpunkt gezahlt.

Die Höhe der Rente aus dem Privatrentensystem orientiert sich an dem angesparten Kapital, also den verzinsten Beiträgen, dem gewählten Rententyp, der Entwicklung der Kapitalerträge, der Sterblichkeit und den Verwaltungskosten der privaten Rentenversicherungsträger.

 

Adressen

Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen

Nationale Krankenversicherungskasse (NKVK) (Verbindungsstelle für Sachleistungen)

Adresse: Sofia
 
Postadresse: Hauptverwaltung
Direktion „Europäische Integration und internationale Zusammenarbeit“
1, Krichim Street
1407 SOFIA
 
Fon: +359 29659130
Fax: +359 29659124
E-Mail: clients(at)nhif.bg
 
Weiteres Telefon: +359 29659197
Alternatiyve Emailadresse: jvatkova@nhif.bg

Nationales Versicherungsinstitut

Adresse: Sofia
 
Postadresse: Stambolijskistr. 62 – 64
1303 Sofia
BULGARIEN
 
 

Nationales Versicherungsinstitut (Verbindungsstelle für Geldleistungen)

Adresse: Sofia
 
Postadresse: Nationales Versicherungsinstitut (NSSI)
Hauptverwaltung
Direktion „Europäische Integration und internationale Verträge“
Bul. „Aleksander Stambolijski“ 62 – 64
1303 SOFIA
 
Fon: +359 29261600
Fax: +359 29261440
E-Mail: noi(at)nssi.bg
 

Nationales Versicherungsinstitut der Republik Bulgarien

Postadresse: Abteilung „Europäische Integration und Internationale Abkommen“
Boulevard Alexander Stamboliskij 62 – 64
1303 Sofia
 
Fon: +359 (0) 2926-1010
Fax: +359 (0) 2926-1010
E-Mail: noi(at)nssi.bg
Internet: www.nssi.bg
 
Die Rentenversicherungsträger in Bulgarien

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