Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Sozialversicherungsrecht in Bosnien und Herzegowina

Allgemeine Information

Immer mehr Bundesbürger verbringen ihren wohlverdienten Urlaub in Bosnien und Herzegowina, Teilen der ehemaligen Republik Jugoslawien. Ebenso gibt es Rentner, die ihren Lebensabend hier verbringen wollen. Dieser Personenkreis findet hier wichtige Hinweise zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Der heutige Bundesstaat Bosnien und Herzegowina setzt sich aus dem Föderationsgebiet und der Republik Srpska zusammen.

Eine Sorge kann dem Leser bereits vor dem Reiseantritt genommen werden: auch in Bosnien und Herzegowina genießt er den Versicherungsschutz seiner deutschen Krankenkasse. Zu diesem Zweck erhält er den Anspruchsnachweis BH 6.

So ausgestattet steht der Reise nach Serbien und Montenegro nichts mehr im Wege.

Krankheitsfall

Ärztliche Behandlung
Im Falle einer erforderlichen ärztlichen Behandlung wendet sich der Leser bitte zuerst an die folgenden Stellen:

- im Föderationsgebiet an die
"Kranken- und Rückversicherungsanstalt der Föderation von Bosnien und Herzegowina"
(Zavod zdravstvenog osiguranja i reosiguranja Federacije Bosne i Hercegovine)


-  in der Republik Srpska an den
"Krankenversicherungsfonds der Republik Srpska"
(Fond zdravstvenog osiguranja Republike Srpske).

(Adressen siehe unten)


Bei den Krankenversicherungsträgern erfährt der erkrankte Bürger die Anschriften der nächstgelegenen Ambulatorien oder sonstigen Gesundheitseinrichtungen. Diese dürfen Behandlungsleistungen zu Lasten der Krankenversicherung erbringen.

Im Notfall kann sich der Leser selbstverständlich sofort in eine Gesundheitseinrichtung begeben. Gegen Vorlage des Anspruchsnachweises erfolgt dann die erforderliche medizinische Betreuung.

Medikamente
Sind im Zusammenhang mit der Erkrankung Medikamente erforderlich, wird der behandelnde Arzt eine entsprechende Verordnung ausstellen. Dieses Rezept kann in jeder Apotheke eingelöst werden.

Zu beachten, dass die örtlich zuständige Krankenversicherung generell nur die Kosten für Medikamente übernimmt, die auf einer vereinbarten Medikamentenliste stehen. Die darüber hinausgehenden Kosten werden dem Patienten direkt in Rechnung gestellt. Leider sind die Medikamentenlisten landesweit nicht einheitlich, weshalb in den einzelnen Regionen die Kostenübernahme höchst unterschiedlich ausfällt.

Stationäre Krankenhausbehandlung
Ist je nach Schwere der Erkrankung eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich, stellt der behandelnde Arzt einen entsprechenden Überweisungsschein aus. Selbstverständlich kann sich der Patient in dringenden Fällen direkt in ein Krankenhaus begeben. Die Vorlage des Anspruchsnachweises reicht aus. Die Krankenhausverwaltung ist allerdings auf den "Hinweis für das Krankenhaus", der auf Rückseite des Anspruchsnachweises abgedruckt ist, aufmerksam zu machen.

Zuzahlungen, Gebühren, Eigenanteile
Die in Bosnien und Herzegowina anfallenden Zuzahlungen werden bei der Leistungserbringung sofort fällig und eingezogen.

Kostenerstattung
Sofern der Leser für alle Behandlungen in Vorleistung getreten ist, kann er bei seiner deutschen Krankenkasse selbstverständlich einen entsprechenden Antrag auf Kostenerstattung stellen. Der Sachbearbeiter der Krankenkasse benötigt hierfür vollständige Unterlagen. Hierzu gehören insbesondere quittierte und spezifizierte Rechnungen, ärztliche Verordnungen und am besten eine Übersetzung. Je mehr Unterlagen zur Verfügung stehen, desto genauer kann der Erstattungsbetrag ermittelt werden.

Arbeitsunfähigkeit
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist ein rasches Handeln zwingend erforderlich. Schließlich geht es um den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und Krankengeld. In diesen Fällen sind Arbeitgeber und deutsche Krankenkasse unverzüglich zu informieren. Die vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist den zuständigen Zweigstellen in Bosnien und Herzegowina binnen drei Tagen vorzulegen bzw. zu übermitteln. Die zuständigen Stellen in Bosnien und Herzegowina behalten sich übrigens vor, kurzfristige Termine für Kontrolluntersuchungen anzuberaumen. Diese sind unbedingt wahrzunehmen.


Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung in Bosnien-Herzegowina
Mit der Verlegung des Wohnortes nach Bosnien-Herzegowina endet die Mitgliedschaft bei der deutschen Pflegekasse!

Rentner müssen sich vor der geplanten Wohnortverlegung unverzüglich, jedoch spätestens binnen einen Monat nach der Wohnortverlegung, an ihre deutsche Pflegekasse wenden. In diesem Zusammenhang kann beispielsweise geklärt werden, ob eine freiwillige Weiterversicherung möglich ist, falls die Absicht besteht, zu einem späteren Zeitpunkt nach Deutschland zurück zu kehren.

Wichtig:
Im Falle einer möglichen freiwilligen Weiterversicherung in Deutschland können in Bosnien-Herzegowina keine Leistungsansprüche wahrgenommen werden. Jedoch werden die Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung bei einer späteren Leistungsgewährung in Deutschland berücksichtigt.



Familienangehörige
Rentner können zusammen mit Familienangehörigen den Wohnort nach Bosnien-Herzegowina verlegen.

Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Familienversicherung die Rechtsvorschriften des Wohnortstaates zu beachten sind, wenn es sich um Familienangehörige von pflichtversicherten Rentnern handelt.

Bei Familienangehörigen von freiwillig versicherten Rentnern richtet sich die Prüfung des Anspruchs auf Familienversicherung nach deutschem Recht.

Die Inanspruchnahme von Sachleistungen erfolgt mittels der Vordrucke BH 11/1 und BH 6.

Keine Änderungen ergeben sich für Familienangehörige, die ihren Wohnsitz weiterhin in Deutschland beibehalten. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt weiterhin bestehen. Die Inanspruchnahme von Leistungen erfolgt mittels der KV-Karte.


Weitere Hinweise für Rentner

Rentner: wichtige Hinweise zur Kranken- und Pflegeversicherung
Im Folgenden gibt es Antworten auf diese Fragen, wobei sich die Aussagen auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina (Föderationsgebiet und Republik Srpska) beziehen.

Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind in der Regel in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Bestimmte Fallgestaltungen begründen bei Rentenbezug eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. In beiden Fällen schließt sich der gesetzlichen Krankenversicherung eine gesetzliche Pflegeversicherung in der Pflegekasse der Krankenkasse an. In Deutschland gilt der Grundsatz: Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung.

ACHTUNG:
Bei einer Verlegung des neuen Wohnortes nach Bosnien-Herzegowina endet die Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Pflegeversicherung! Näheres hierzu im Abschnitt "Pflegeversicherung".

Die deutsche KVdR-Mitgliedschaft (pflichtig oder freiwillig) bei der Krankenkasse bleibt aber auch bei einer Wohnortverlegung nach Bosnien-Herzegowina (Föderationsgebiet und Republik Srpska) weiterhin bestehen. Eine zusätzliche Krankenversicherung in Bosnien-Herzegowina ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist allerdings, dass nur eine deutsche Rente bezogen wird und in Bosnien-Herzegowina keine eigenen Leistungsansprüche (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) bestehen.

TIPP:
Vor dem Umzug nach Bosnien-Herzegowina bietet es sich an, mit der Krankenkasse oder mit der Dr. Walter GmbH Kontakt aufzunehmen. Hier erfährt der Ruheständler, ob die deutsche Krankenversicherung aufrecht erhalten werden kann.

Wenn die Voraussetzungen zur Beibehaltung der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland erfüllt sind, brauchen die Rentner in Bosnien-Herzegowina keine zusätzlichen Beiträge zu entrichten.


Die Leistungen in Bosnien-Herzegowina
Natürlich interessieren sich die Rentner für die Leistungen in ihrem neuen Wohnortstaat. Sofern die Mitgliedschaft in Deutschland bestehen bleibt, erhalten die Rentner bei einer Erkrankung in Bosnien-Herzegowina im Rahmen der Sachleistungsaushilfe die Leistungen, die ein einheimischer Krankenversicherter bekommen würde. Die entstandenen Behandlungskosten rechnet der aushelfende Leistungsträger mit der deutschen Krankenkasse ab.

Zu den Sachleistungen gehören z. B. die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, stationäre Krankenhausbehandlung und die Versorgung mit Medikamenten und Hilfsmitteln.



Die Anspruchsausweise BH 11/1 und BH 6
Für die Inanspruchnahme der Sachleistungen in Bosnien-Herzegowina wird von den in der KVdR pflichtversicherten Rentner der Anspruchsausweis BH 11/1 benötigt. In der KVdR freiwillig versicherte Rentner benötigen den Anspruchsausweis BH 6. Beide Vordrucke erhält man bei der Krankenkasse, die die KVdR durchführt, in doppelter Ausfertigung.

Sonderregelung für AOK-Versicherte:
Diese Personenkreise erhalten die Anspruchsausweise BH 11/1 und BH 6 von der Regionaldirektion Bonn der AOK Rheinland.

Im Krankheitsfall sind die Vordrucke BH 11/1 und BH 6 dem zuständigen Krankenversicherungsträger vorzulegen (entsprechende Listen mit Anschriften gibt es bei der Dr. Walter GmbH). Anhand des BH 11/1 oder BH 6 prüft der aushelfende örtliche Krankenversicherungsträger, ob und welche Leistungen aus dem Gesundheitssystem vom Rentner in Anspruch und zu Lasten der deutschen Krankenkasse abgerechnet werden können. Die Anspruchsberechtigung bestätigt der aushelfende örtliche Krankenversicherungsträger auf der Zweitschrift der Vordrucke BH 11/1 oder BH 6. Der aushelfende Träger informiert die Rentner auch über die Leistungen des Gesundheitssystems; in der Regel leider nur in der Landessprache. Deutschsprachige Informationen gibt es von der Dr. Walter GmbH, der deutschen Krankenkasse und im Internet auf den Missoc-Seiten der Europäischen Kommission.

Vorübergehende oder komplette Rückkehr nach Deutschland
Rentner, die vorübergehend nach Deutschland zurückkehren, sei es zum Besuch von Familienangehörigen oder zur Inanspruchnahme einer Behandlung, wenden sich bitte unverzüglich an ihre deutsche Krankenkasse. Diese prüft im Einzelfall, ob und in welchem Umfang Leistungen nach dem deutschen Sozialgesetzbuch während des vorübergehenden Aufenthaltes zur Verfügung gestellt werden können.

Wird der Wohnsitz komplett nach Deutschland zurück verlegt, ist hierüber der aushelfende Krankenversicherungsträger in Bosnien-Herzegowina zu informieren. Dieser teilt dann der deutschen Krankenkasse mit, dass die bisherige Leistungsaushilfe aufgrund der Rückkehr nach Deutschland endet.


Die gesetzliche Rentenversicherung

Deutschland und die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien (SFRJ) haben am 12. Oktober 1968 ein Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen, das insbesondere für die gesetzliche Rentenversicherung der beiden Vertragsstaaten wichtige Regelungen enthält.

Die ehemalige SFRJ hat sich im Jahre 1992 aufgelöst. Aus ihr ist u. a. als Nachfolgestaat die Republik Bosnien-Herzegowina hervorgegangen. Deutschland und Bosnien-Herzegowina sind übereingekommen, das Sozialversicherungsabkommen von 1968 im Verhältnis zu ihren Staaten weiterhin anzuwenden, bis beide Seiten etwas anderes vereinbaren.

Im Folgenden findet der Leser Informationen über die Renten aus der bosnisch-herzegowinischen Rentenversicherung. Grundlage für die Ansprüche aus der bosnisch-herzegowinischen Rentenversicherung ist das Gesetz über die Renten- und Invalidenversicherung von 1998.



Invalidenrente
Invalidität liegt vor, wenn beim Betroffenen wegen dauerhafter Veränderung im Gesundheitszustand

  • ein vollständiger Verlust der Arbeitsfähigkeit (I. Invaliditätskategorie) oder
  • eine veränderte Erwerbsfähigkeit (es kann noch eine andere als die bisher ausgeübte Tätigkeit vollschichtig verrichtet werden – II. Invaliditätskategorie) eintritt.

In den Fällen der I. Invaliditätskategorie wird die Invalidenrente gewährt, während in den Fällen der II. Invaliditätskategorie die Invalidenrente nicht zusteht, da der Betroffene das recht hat, einen anderen entsprechenden Arbeitsplatz zugewiesen zu bekommen.



Um einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben, muss man auch bestimmte Wartezeiten erfüllen. Der Betroffene muss zwischen dem 20. Lebensjahr und dem Beginn der Invalidität mindestens während eines Drittels der Zeit rentenrechtliche Zeiten nachweisen. Dabei werden auch die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.

Ist die Invalidität auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, ist die Dauer der Versicherungszeit ohne Bedeutung.



Altersrente
Die Altersrente wird gewährt, wenn man

  • das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 20 Jahre rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt hat oder
  • ungeachtet des Lebensalters mindestens 40 Jahre rentenrechtliche Zeiten nachgewiesen hat.


Auch hier werden die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.

Können Versicherungszeiten in erhöhtem Umfang angerechnet werden, wird die Altersgrenze herabgesetzt.



Hinterbliebenenrenten
Einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat man als

  • Witwe oder Witwer des verstorbenen Ehepartners,
  • Kind des Verstorbenen oder
  • geschiedener Ehegatte, sofern durch Gerichtsbeschluss Unterhaltsansprüche zuerkannt wurden,
  • sofern der Verstorbene
  • die Voraussetzungen für die Gewährung der Altersrente erfüllt hat oder
  • die Wartezeit für einen Anspruch auf Invalidenrente erfüllt hat oder
  • Bezieher einer Alters- oder Invalidenrente war.



Anspruch auf Witwenrente besteht, wenn die Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten 45 Jahre alt ist. Liegt bei der Hinterbliebenen allerdings eine Invalidität zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten vor oder tritt diese innerhalb eines Jahres nach dem Tod ein oder wird ein Kind erzogen, das aus der Versicherung des Verstorbenen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat, wird die Witwenrente ohne Rücksicht auf das Lebensalter gezahlt.

Anspruch auf Witwerrente besteht, wenn der Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten das 60. Lebensjahr vollendet hat oder innerhalb eines Jahres nach dem Tod der Versicherten invalide wird bzw. ein oder mehrere Kinder erzieht, die einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der Verstorbenen haben.

Zu den Kindern des Versicherten zählen neben ehelichen Kindern auch außerehelich und Adoptivkinder sowie unterhaltsberechtigte Steifkinder und Enkelkinder. Kinder des Verstorbenen können eine Halb- oder Vollwaisenrente erhalten. Ein Anspruch auf diese Rente besteht bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Darüber hinaus kann die Waise diese Rente bis zum 25. Lebensjahr erhalten, wenn und solange sich diese in einer Schulausbildung befindet.

Der Rentenantrag
Wer in Deutschland wohnt, stellt den Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Wer in Bosnien-Herzegowina wohnt, stellt den Antrag beim dortigen Träger. Wer seinen Wohnsitz außerhalb dieser beiden Staaten hat, stellt den Rentenantrag bei dem träger, bei dem er zuletzt versichert war.


Die Rentenberechnung
Auf der Grundlage des Sozialversicherungsabkommens von 1968 werden für die Berechnung der deutschen Rente auch nur die deutschen Versicherungszeiten berücksichtigt. Die bosnisch-herzegowinischen Versicherungszeiten haben daher grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe der deutschen Rente.

Darüber hinaus prüft der bosnisch-herzegowinische Versicherungsträger nach seinen Vorschriften, ob aus den bosnisch-herzegowinischen Versicherungszeiten ebenfalls ein Rentenanspruch besteht. Der Rentenantragsteller erhält hierüber einen gesonderten Rentenbescheid.


Das Sozialversicherungsabkommen von 1968 enthält eine so genannte "Kleinstzeitenregelung": wurden weniger als 12 Monate Versicherungszeit in einem Vertragsstaat zurückgelegt, sind diese Zeiten ggf. von dem Träger des anderen Vertragsstaates in seiner Rentenleistung zu berücksichtigen, sofern in beiden Staaten dem Grunde nach ein Rentenanspruch besteht. Die deutschen Kleinstzeiten berücksichtigt der bosnisch-herzegowinische Rentenversicherungsträger als nur dann, wenn die Voraussetzungen für eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung grundsätzlich erfüllt sind und darüber hinaus auch eine Rente aus Bosnien-Herzegowina bezogen wird. Umgekehrt gilt dieses für bosnisch-herzegowinische Kleinstzeiten.

Adressen

Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen

Kranken- und Rückversicherungsanstalt der Föderation von Bosnien und Herzegowina

Postadresse: Zavod zdravstenog
Osiguranja i reosiguranja Federacije Bosne i Hercegovine
Trg Heroja Nr. 14
71000 Sarajevo
 
Fon: +387 (0)33651317
Fax: +387 (0)33655877
E-Mail: fedzzo(at)bih.net.ba
 
Bei einer Erkrankung, einer Arbeitsunfähigkeit, einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gibt es u.a. diese Kontaktstelle.

Krankenversicherungsfonds der Republik Srpska

Postadresse: Fond Zdravstvenog osiguranja
Republike Srpske
Zdrave Korde 8
78000 Banja Luka
 
Fon: +387 (0)51216-377
Fax: +387 (0)51216-595
E-Mail: fzors(at)zdravstvo-srpske.org
 
Bei einer Erkrankung, einer Arbeitsunfähigkeit, einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gibt es u.a. diese Kontaktstelle.

Rentenversicherungsträger Bosnien-Herzegowina

Postadresse: Federalni Zavod Za Mirovinsko
Penzijsko I Invalidsko Osiguranje
BOSNE I HERCEGOVINE
Lozionicka br. 2
71000 Sarajevo
 
 

Rentenversicherungsträger Republik Srpska

Postadresse: Fond Za Penzijskog I Invalidsko Osiguranje
REPUBLIKE SRPSKE
Direcija
Njegoseva 28°
76300 Bijeljina
 
 

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