Sozialversicherungsrecht in Belgien
Beschäftigung in Belgien
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Belgien.
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Belgien - Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten.
Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten im ERW und für die Schweiz spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Belgien ausgeübte Beschäftigung die belgische oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wurde bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht - die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 - herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").
Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Islands, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier Belgien) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Belgien angehören.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die belgischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Belgien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die belgischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in Belgien arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Belgien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl.
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
zeitliche Begrenzung der Entsendung
Wichtig:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Zu beachten ist, dass der bisherige Vordruck E 101 mit Wirkung zum 1. Mai 2010 durch den neuen Vordruck A 1 abgelöst wurde.
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das
Office National de Sécurité Sociale
Victor Hortaplein 11
1060 Brüssel
Belgien
zu schicken.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die belgischen Rechtsvorschriften.
Alternative: Die Ausnahmevereinbarung
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Belgien und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Belgien das Office National de Sécurité Sociale - Rijksdienst voor Sociale Zekerheid in Brüssel zuständig.
Wichtig:
Beim
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Belgien den Antrag stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit - Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04" zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den
- vollständig ausgefüllten Antrag,
- die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigungen E 101 DE und E 102 DE bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Belgien bereits ausgestellt wurden)
direkt an die DVKA zu schicken.
Wichtig:
Von belgischer Seite wurden die zuständigen deutschen Stellen davon in Kenntnis gesetzt, dass das "Office National de Sécurité Sociale" nur unter den folgenden Bedingungen bereit ist, eine Ausnahmevereinbarung zu treffen:
- Für den Arbeitnehmer müssen unmittelbar vor der Entsendung nach Belgien mindestens einen Monat die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gegolten haben.
- Der deutsche Arbeitgeber muss allein über die Höhe des Entgelts und die Laufbahnplanung des Arbeitnehmers entscheiden.
- Der deutsche Arbeitgeber ist für die Einstellung und Entlassung des Arbeitsnehmers zuständig und hat auch die (finanzielle) Last einer Entlassung zu tragen.
- Der Arbeitnehmer darf keinen Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen, in dem er die Beschäftigung in Belgien ausübt, geschlossen haben.
- ie Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag zwischen den Arbeitnehmer und dem deutschen Arbeitgeber müssen in vollem Umfang fortbestehen. Ein in Deutschland bestehendes Rumpfarbeitsverhältnis reicht nicht aus.
- Die Beschäftigungsdauer in Belgien darf grundsätzlich maximal fünf Jahre betragen. Dabei werden Zeiten einer vorhergehenden Entsendung bis zu zwölf Monaten beziehungsweise 24 Monaten einbezogen. Um zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer für einen kurzen und bereits vorher feststehenden Zeitraum eine Unterbrechung in der deutschen Sozialversicherung hinnehmen müsste, ist in besonders gelagerten Einzelfällen mit dem Vorbehalt einer auflösenden Bedingung eine Fristverlängerung möglich. Für derartige Verlängerungsanträge werden besondere Garantien des Arbeitgebers und/oder Arbeitnehmers gefordert. Einer weiteren Ausnahmevereinbarung für einen Arbeitnehmer, der erneut vorübergehend in Belgien beschäftigt ist, wird nur zugestimmt, wenn zwischen den Beschäftigungszeiten in Belgien mindestens ein Jahr liegt. Ansonsten erfolgt eine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten. Dies gilt auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens, wobei in Belgien eine Ausnahmevereinbarung für einen vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer nur unter den obigen Rahmenbedingungen in Betracht kommt.
Krankheitsfall und Mutterschaft
Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Belgien
Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist seit dem 1. Juni 2004 hierfür die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) erforderlich. Diese wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ausgestellt.
Ausführliche Informationen zur Sachleistungsaushilfe in Belgien sind bei der Krankenkasse oder bei der Dr. Walter GmbH erhältlich. Im Folgenden beschränken wir uns auf die für den Leser wichtigsten Informationen.
1. Sofern der Arbeitnehmer ärztliche oder zahnärztliche Behandlung benötigt, wendet sich dieser an einen niedergelassenen Arzt oder Zahnarzt. Der erkrankte Arbeitnehmer tritt in Vorleistung! Um die Kostenerstattung bei einer von ihm gewählten belgischen Krankenkasse vornehmen zu können, muss er den behandelnden Arzt bitten, ihm die gleichen Belege wie für belgische Versicherte auszustellen. Der belgischen Krankenkasse sind der Anspruchsnachweis und alle Behandlungsbelege, Verordnungen und Quittungen vorzulegen!
2. Sofern der erkrankte Arbeitnehmer Medikamente benötigt, wird der Arzt ein Rezept ausstellen. Dieses kann in Apotheken eingelöst werden, wobei der Arbeitnehmer ebenfalls in Vorleistung tritt.
Erfordert eine schwerwiegende Erkrankung eine stationäre Behandlung im Krankenhaus, erhält der erkrankte Arbeitnehmer vom Arzt eine entsprechende Verordnung. Vor Aufnahme in das Krankenhaus sollte sich der Arbeitnehmer von der belgischen Krankenkasse seiner Wahl eine entsprechende Genehmigung besorgen. In dringenden Fällen kann sich der Arbeitnehmer mit seinem Anspruchsnachweis direkt an das Krankenhaus wenden und dieses bitten, die Kostenübernahme bei der von ihm gewählten belgischen Krankenkasse zu beantragen.
3. Nicht nur in Deutschland, sondern auch in Belgien wird der Patient mit – nicht unerheblichen – Zuzahlungen und Gebühren belastet:
a) ärztliche / zahnärztliche Behandlung | Im Allgemeinen bis zu 25 % der Kassentarife |
b) Medikamente: | keine Zuzahlung |
Gruppe B, C, CS, CX | 25 - 80 % |
auf ärztliche Verordnungen hergestellte | max. 2 € je Rezept |
c) Krankenhausbehandlung | |
- tägliche Zuzahlung (Mehrbettzimmer) | 14, 14 € |
- einmalige Pauschale je Krankenhaus- | 41, 41 € |
- ermäßigte tägliche Zuzahlung (z.B. | 5,02 € |
- tägliche Zuzahlungspauschale für | 0,62 € |
4. Sofern der Arbeitnehmer in Belgien arbeitsunfähig erkrankt, ist dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit schnellstmöglich mitzuteilen. Binnen 3 Tagen muss der arbeitsunfähige Arbeitnehmer bei der belgischen Krankenkasse seiner Wahl die vom belgischen Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Diese kann einen Termin bei einem Kontrollarzt anberaumen. Dieser ist unbedingt wahrzunehmen. Kehrt der Arbeitnehmer nach Deutschland zurück, sind Arbeitgeber und Krankenkasse unverzüglich zu informieren. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld bleibt bei Beachtung der Einhaltung dieser Hinweise bestehen.
5. Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige belgische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der
Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV
Mittelstraße 51
10117 Berlin-Mitte
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Alternative an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann, vgl. Kostenerstattung.
Tipp:
Die Dr. Walter GmbH empfiehlt den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen.
Service:
Bei der Dr. Walter GmbH erhalten Sie eine Anschriftenliste aller aushelfenden belgischen Krankenkassen.
Pflegeversicherung
Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Belgien
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte "Entschädigungsleistungen" beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.
Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe "Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht".
Leistungen
Hilfe Dritter („Hulp van derden“)
Es handelt sich um einen Zuschlag zur Invalidenrente (ca. 5,16 € täglich), der als Ausgleich für den pflegebedingten Mehraufwand gewährt wird (Rechtsgrundlage: Artikel 225 Abs. 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996).
Zuständige Leistungsträger für diese Geldleistung sind entweder die Renten- oder die Unfallversicherung.
Es müssen folgende Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein: Erwerbsunfähigkeit; Arbeitsunfall/Berufskrankheit; Erforderlichkeit von Hilfe durch einen Dritten, weil der Betroffene aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr in der Lage ist, die Verrichtungen des täglichen Lebens selbst zu bewältigen; Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch einen Arztausschuss.
Das belgische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der belgischen Geldleistung zu kürzen.
Zuschuss zu den Kosten in Alten- und Pflegeheimen
Es handelt sich um eine Sachleistung, womit die stationäre Pflege bis zu einem bestimmten Höchstbetrag von der Krankenkasse als zuständiger Leistungsträger finanziert wird. Die Höhe der Leistung ist abhängig von der Pflegestufe.
Diese Pflegestufe wird vom belgischen Vertrauensarzt festgelegt.
Achtung: Eventuelle Differenzkosten sind vom Versicherten zu tragen.
Als Anspruchsvoraussetzung reicht die Feststellung eines gewissen Pflegebedarfs.
Diese Sachleistung hat (abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit) einen Wert von ca. 1,10 € bis 50,50 € täglich.
In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob der die belgische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.
Häusliche Pflege
Es handelt sich um eine Sachleistung, die von der Krankenkasse als zuständiger Leistungsträger gewährt wird.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, die Aufgaben des täglichen Lebens allein zu verrichten und somit ein gewisser Pflegebedarf festgestellt wird.
Diese Sachleistung hat einen Wert von 10,74 € täglich in der Pflegestufe A bis 37,02 € in der Pflegestufe C (Stand: 2005).
In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die belgische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.
Versorgung mit Inkontinenzartikeln
Die Krankenkasse als zuständiger Leistungsträger gewährt einen jährlichen Pauschalbetrag von ca. 247,00 € als ergänzende Leistung zur medizinischen Versorgung mit Inkontinenzartikeln.
Anspruchsvoraussetzungen sind Inkontinenz und die damit verbundene Gewährung einer Hauptleistung.
Diese Leistung ist nicht vergleichbar mit den deutschen Pflegeleistungen und zieht somit keine Anrechnung bzw. Kürzung des deutschen Pflegegeldes nach sich.
Die gesetzliche Rentenversicherung
Das belgische Sozialversicherungssystem ist in drei große Systeme gegliedert: das System der Arbeitnehmer, das System der Selbstständigen und das System der Beamten. Im Folgenden befassen wir uns mit den beiden erstgenanten Systemen.
In beide Systeme ist die gesetzliche Rentenversicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) eingebunden.
Aus der belgischen Rentenversicherung können u. a. folgende Leistungen bezogen werden:
- Invaliditätsrente
- Alterspension
- Alterspension für geschiedene Ehepartner
- Alterspension für getrennt lebende Ehepartner
- Hinterbliebenenpension
Hinweis:
Die Leistungen der Alters- und Hinterbliebenenversicherung werden in Belgien nicht als Renten, sondern als Pensionen bezeichnet.
Übrigens:
Wer aus Deutschland und Belgien eine Rente beziehen will, muss nicht bei allen beteiligten Versicherungsträgern einen Antrag stellen. Ein Antrag gilt gleichzeitig für alle Träger. Wer in Belgien wohnt, wendet sich an einen belgischen Träger, und wer in Deutschland wohnt an einen deutschen t
Träger.
Invaliditätsrente (invaliditeitsuitkering / indemnité d’invalidité)
Für den Bezug dieser Rente müssen medizinische Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Mindestversicherungszeit (Wartezeit) zurückgelegt und ausreichend Beiträge gezahlt sein.
Die Invalidität wird nach einem Jahr Arbeitsunfähigkeit durch den medizinischen Rat des Versicherungsträgers (RIZIV/INAMI) aufgrund des Berichts eines Vertrauensarztes festgestellt.
Als Invalide gilt, wer infolge von Krankheit oder Behinderung keine Beschäftigung oder Tätigkeit mehr ausüben und nicht mehr als ein Drittel des normalen Einkommens eines Arbeitnehmers gleicher Qualifikation erzielen kann. Dies entspricht einem Grad der Invalidität von mindestens 66,66 %.
Die Wartezeit ist erfüllt, wenn man während eines Zeitraumes von sechs Monaten mindestens 120 Tage (bei einer 6-Tage-Woche) gearbeitet hat. Bestimmte Tatbestände (z. B. Jahresurlaub oder Arbeitslosigkeit) werden den Arbeitstagen gleichgestellt. Als Selbstständiger muss der Nachweis erbracht werden, dass man für mindestens sechs Monate Beiträge gezahlt hat. Außerdem müssen in einem bestimmten Zeitraum vor der Arbeitsunfähigkeit ausreichend Beiträge zur sozialen Sicherheit gezahlt worden sein.
Der Anspruch auf Invaliditätsrente endet, wenn man genesen ist oder das normale Pensionsalter erreicht. Für die Zeit vom möglichen Beginn einer vorgezogenen Alterspension bis zum Ablauf des Monats der Vollendung der normalen Altersgrenze kann man wählen, ob man die Invaliditätsrente oder die Alterspension beziehen will.
Alterspension (rustpensioen/pension de retraite)
Anspruch auf eine Alterspension hat, wer ein bestimmtes Alter erreicht. Eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) muss nicht erfüllt werden.
Für Frauen und Männer liegt das normale Pensionsalter bei 65 Jahren. Für Frauen gibt es jedoch eine Übergangsregelung, nach der sie bis Ende 2008 mit 64 Jahren in Pension gehen können. Erst ab dem 1. Januar 2009 ist dann das Pensionsalter von 65 Jahren maßgebend.
Um eine volle Alterspension zu erhalten, muss jedoch eine volle Berufslaufbahn von 45 (bzw. 44) Jahren zurückgelegt werden.
Hinweis:
Man ist nicht verpflichtet, die Alterspension mit 65 (64) Jahren in Anspruch zu nehmen. Wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist, kann man auch nach dem 65. Lebensjahr noch weiterarbeiten. In diesem fall müssen aber wie bisher die vollen Beiträge gezahlt werden. Diese Beiträge erhöhen grundsätzlich auch noch die spätere Pension.
Vorzeitige Alterspension (vervroegde pensioen/pension anticipée)
In belgien kann man die Alterspension vorzeitig ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis von mindestens 35 Berufslaufbahnjahren.
Selbstständige müssen bei einer vorzeitigen Alterspension Rentenabschläge in Kauf nehmen. Die Pension wird um 5 % je Jahr des Vorziehens des Rentenbeginns vermindert, außer wenn die Berufslaufbahn mindestens 45 Jahre umfasst.
Hinweis:
Beim Bezug einer tariflichen Frühpension (Vorruhestand) ist ein Rentenbezug vor dem regulären Lebensalter (Männer = 65 Jahre, Frauen = 64 Jahre) nicht möglich.
Alterspension für geschiedene Ehegatten (pensioen van de uit de echt gescheiden persoon/pension de conjoint divorcé)
Als geschiedener Ehepartner hat man zusätzlich zu der eigenen Alterspension einen Anspruch auf einen Teil der Alterspension des früheren Ehepartners. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das 65. Lebensjahr (bei Frauen bis Ende 2008 noch das 64. Lebensjahr) muss vollendet sein bzw. das 60. Lebensjahr, wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension erfüllt sind.
- Man darf nicht wieder verheiratet sein (diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn die neue Ehe infolge neuer Scheidung oder Tod aufgelöst wurde).
- Das elterliche Sorgerecht darf nicht entzogen worden sein.
- Man darf nicht aufgrund eines Angriffs auf das Leben des früheren Ehepartners verurteilt worden sein.
Pension für getrennt lebende Ehepartner (pensioen van de feitelijk gescheiden persoon/pension de conjoint séparé)
Man hat, unabhängig vom eigenen Alter, Anspruch auf eine Pension für getrennt lebende Ehepartner aufgrund der Berufslaufbahn des Ehepartners, wenn
- man vom Ehepartner getrennt lebt, das heißt, unterschiedliche Wohnsitze und Trennung von "Tisch und Bett",
- der Ehepartner einen Anspruch auf eine Alterspension hat,
- das elterliche Sorgerecht nicht entzogen worden ist und
- keine Verurteilung aufgrund eines Angriffs auf das Leben des früheren Ehepartners erfolgte.
Hinterbliebenenpension (overlevingspensioen/pension de survie)
Wenn der Ehepartner verstorben ist, hat die Witwe bzw. der Witwer einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension aufgrund der Berufslaufbahn des verstorbenen Ehepartners, wenn
- die/der Hinterbliebene bis zum Zeitpunkt des Todes des Partners mit ihm in gültiger Ehe gelebt hat,
- die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat und
- die/der Hinterbliebene das 45. Lebensjahr vollendet hat.
Ist das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet, hat man trotzdem einen Anspruch auf die Hinterbliebenenpension, wenn der Hinterbliebene ein unterhaltsberechtigtes Kind erzieht oder zu mindestens 66 % dauerhaft arbeitsunfähig ist.
Von der Mindestdauer der Ehezeit kann abgesehen werden, sofern
- aus dieser Ehe ein Kind hervorgegangen ist, oder ein Kind vorhanden ist, für das einer der Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes Kindergeld erhalten hat oder
- der Tod durch einen Unfall oder einer während der Ehe aufgetretenen Berufskrankheit eingetreten ist.
Die/der Hinterbliebene bekommt eine zeitlich begrenzte
Hinterbliebenenpension, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners die erforderlichen Voraussetzungen bezüglich Alter und Dauer der Ehe nicht erfüllt sind oder wenn die Voraussetzungen wegfallen. Die Hinterbliebenenpension wird dann für zwölf Monate gezahlt.
Anspruch auf eine fortgesetzte Hinterbliebenenpension hat man, wenn man keinen Anspruch mehr auf die zuvor bezogene Hinterbliebenenpension hat, weil das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, kein Kind mehr erzogen wird oder nicht mehr arbeitsunfähig ist und keinen Anspruch mehr auf eine zeitlich begrenzte Hinterbliebenenpension hat.
Hinweis:
Bezieht man neben der Hinterbliebenenpension eine oder mehrere andere Pension(en), so wird die Hinterbliebenenpension ggf. gekürzt.
Mindestpension
Wird durch die Pension (oder mehrere Pensionen zusammengerechnet) ein bestimmter Mindestbetrag nicht erreicht, kann man einen Anspruch auf eine Mindestpension erwerben.
Voraussetzung ist, dass man selbst bzw. der verstorbene Ehepartner bei einer Hinterbliebenenpension Versicherungs- und gleichgestellte Zeiten zurückgelegt hat, deren Umfang mindestens zwei Drittel einer vollständigen Berufslaufbahn (z. B. zwei Drittel von 45 Jahren = 30 Jahre) entsprechen.
Bei einer vollständigen Berufslaufbahn beträgt die Alterspension für Arbeitnehmer mindestens 1.082,53 € monatlich (Stand: August 2005) zum Alleinstehendensatz bzw. 866,30 € zum Haushaltssatz und die Hinterbliebenenpension 852,67 €.
Bei einer vollständigen Berufslaufbahn beträgt die Alterspension für Selbstständige mindestens 942,20 € monatlich (Stand: August 2005) zum Alleinstehendensatz bzw. 711,42 € zum Haushaltssatz und die Hinterbliebenenpension 711,42 €.
Liegt keine volle Berufslaufbahn vor, wird die Mindestpension nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig gezahlt. Wer gleichzeitig eine Pension als Selbstständiger und eine Pension als Arbeitnehmer bezieht, darf in der Summe dieser Beträge eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.
Urlaubsgeld (vakantiegeld/pécule de vacances)
Wer eine Alters- oder Hinterbliebenenpension aus dem System der Arbeitnehmer bezieht, kann ein Urlaubsgeld bekommen.
Das Urlaubsgeld wird zusammen mit der Alterspension im Mai eines jeden Jahres gezahlt. Es darf dabei den Monatsbetrag der für mai zustehenden Pension nicht übersteigen.
Im Mai 2006 betrug der Höchstbetrag des Urlaubsgeldes 656,88 € zum Haushaltssatz und 525,50 € zum Alleinstehendensatz.
Wer neben einer Alters- auch eine Hinterbliebenenpension bezieht, bekommt das Urlaubsgeld nur einmal ausgezahlt. Beim Bezug einer Alterspension für getrennt lebende Ehegatten gelten hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Urlaubsgeldes Besonderheiten.
Sonderzulage für Selbstständige
Wer ausschließlich im System der Selbstständigen versichert war, erhält anstelle des Urlaubsgeldes eine Sonderzulage. Diese Sonderzulage wird im Juli eines jeden Jahres gezahlt. Sie richtet sich nach dem Haushaltssatz bzw. Alleinstehendensatz und wird auf 20 % des Gesamtbetrages der im Monat Juli gezahlten Pension begrenzt.
Adressen
Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen
Institut national d’Assurance sociales pour travailleurse indépendants (INASTI)
| Postadresse: | Place Jean Jacobs 6 1000 Bruxelles |
| Internet: | www.rsvz.be |
Kasse für Berufskrankheiten Belgien
| Postadresse: | Fonds voor beroepsziekten Sterrenkundelaan 1 1030 Brussel |
Office National de Sécurité Sociale
| Postadresse: | Victor Hortaplein 11 1060 Brüssel Belgien |
Offive national des Pensions (ONP)
| Postadresse: | Tour du Midi 1060 Bruxelles |
| Internet: | www.onprv.fgov.be |
Rijksdienst voor Pensioenen (RVP)
| Postadresse: | Zuidertoren 1060 Brussel |
| Internet: | www.onprvp.fgov.be |
Rijksdienst voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering (RIZIV)
| Postadresse: | Tervurenlaan 211 1150 Brussel |
| Internet: | www.inami.fgov.be |
Rijksinstituut voor de Sociale Verzekeringen der Zelfstandigen (RSVZ)
| Postadresse: | Jan Jacobsplein 6 1000 Brussel |
| Internet: | www.rsvz.be |
Verbindungsstelle Belgien: Institut National d’Assurance
| Adresse: | Brüssel |
| Postadresse: | Institut National d’Assurance Maladie-Invalidité (INAMI) Avenue de Tervuren 211 1150 Brüssel |
| Fon: | +32 27397111 |
| Fax: | +32 27397291 |
| E-Mail: | communication(at)inami.fgov.be |
| Internet: | http://www.riziv.fgov.be |
Links
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Auslandhttp://www.dguv.de/inhalt/internationales/dvua/
Deutscher Rentenversicherungsbund
Der größte Träger der deutschen Rentenversicherung mit Hauptsitz in Berlin.www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Föderaler öffentlicher Dienst soziale Sicherheit
www.socialsecurity.fgov.be
Landesamt für Arbeitsbeschaffung
www.rva.be
Landesamt für Soziale Sicherheit
www.onssrszlss.fgov.be
Landespensionsamt Belgien
www.rvponp.fgov.be
Limosa
www.limosa.be
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
Versicherungsanstalt für Krankheit und Invalidität
www.inami.fgov.be
