Sozialversicherungsrecht in Australien
Allgemeine Information
Im Rahmen eines (u. a.) beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall für Australien.
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB) dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z. B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Australien – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. „Doppelversicherung“ gelten für Deutschland und Australien spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Australien ausgeübte Beschäftigung die australischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist das deutsch–australische Abkommen über Rentenversicherung heranzuziehen, das am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dieses Abkommen erfasst für Deutschland nur die gesetzliche Rentenversicherung.
Das Abkommen gilt beispielsweise auch, wenn jemand in Deutschland Rentenbeiträge gezahlt und in Australien dauerhaft gewohnt hat. Auch als Hinterbliebener kann man von diesem Abkommen profitieren. Ziel des Abkommens ist es, aus beiden Staaten eine Rente zu bekommen.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die australischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Australien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die australischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
oder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in Australien arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Australien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden
vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
zeitliche Begrenzung der Entsendung
Wichtig:
Für einen nach Australien entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 48 Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit (Ergänzungsabkommen zwischen Deutschland und Australien vom 9. Februar 2007, in Kraft ab 1. Januar 2008). Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommen.
Rentenversicherungsrecht bei einem Aufenthalt in Australien
Wenn man in Australien wohnt, ohne das Recht zum dauerhaften Aufenthalt zu haben, entstehen dort auch keine Wohnzeiten. Es könnte für den Betreffenden daher wichtig sein, auch weiterhin in Deutschland versichert zu sein. Australische Wohnzeiten entstehen, wenn man nach dem 16. Lebensjahr in Australien gewohnt und dabei das Recht zum dauerhaften Aufenthalt hatte. Mit einem befristeten Visum, beispielsweise im Rahmen einer Beschäftigung oder eines Urlaubs, entstehen keine australischen Wohnzeiten. Ein Anspruch auf australische Rente nach dem Abkommen besteht dann nicht.
Hinweis:
Die Betroffenen lassen das am besten rechtzeitig durch den australischen Träger „Centrelink“ prüfen.
Übrigens:
In Australien werden keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt.
Pflichtversicherung auf Antrag
Wer für seinen Arbeitgeber, mit Sitz in Deutschland, in Australien von vornherein zeitlich befristet arbeitet aber in den dortigen und nicht in den deutschen Betrieb eingegliedert ist, ist nicht mehr in Deutschland versichert. Als Deutscher kann man sich dann aber auf Antrag weiter in Deutschland versichern. Zu beachten ist dabei, dass ein solcher Antrag nur für die Zukunft wirkt. Ein entsprechender Antrag sollte deshalb entweder vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber rechtzeitig vor Beginn der Beschäftigung in Australien gestellt werden. Über den Antrag auf Versicherungspflicht entscheidet der zuständige deutsche Rentenversicherungsträger. Die Beiträge zahlt allein der deutsche Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann sich aber im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen daran beteiligen.
Freiwillige Versicherung
Unter Umständen kann es durchaus sinnvoll sein, sich freiwillig in der deutschen Rentenversicherung zu versichern. Wer beispielsweise in Australien keine Wohnzeiten erwirbt, weil das Recht zum dauerhaften Aufenthalt fehlt, und auch nicht weiterhin in der deutschen Rentenversicherung versichert ist (z. B. aufgrund einer Entsendung von länger als 48 Monaten), kann damit die Anzahl seiner Beiträge und so seine spätere deutsche Rente erhöhen. Die Höhe und Anzahl der freiwilligen Beiträge bestimmt jeder selbst. Es gibt jedoch Mindest- und Höchstbeiträge. Auch können freiwillige Beiträge für das laufende Jahr nur bis zum 31. März des nächsten Jahres gezahlt werden (für 2008 also bis zum 31. März 2009). Eine freiwillige Versicherung ist ausgeschlossen, wenn man in Deutschland bereits pflichtversichert ist oder eine deutsche Altersvollrente bezogen wird. Auch wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann sich nicht freiwillig versichern.
Kindererziehungszeiten
Wer sich als Elternteil mit seinem Kind in Australien aufhält, kann Erziehungszeiten erhalten. Allerdings nur dann, wenn man wegen der Beschäftigung in Australien weiter in Deutschland versichert ist. Die Versicherung in Deutschland aufgrund der Beschäftigung in Australien muss während der Erziehung weiter bestehen oder zumindest bis zur Geburt des Kindes bestanden haben. Wer für seinen deutschen Arbeitgeber zeitlich befristet in einem Tochterbetrieb/Zweigniederlassung in Australien arbeitet und dabei in den Betrieb in Australien eingegliedert wird, ist nicht mehr in Deutschland versichert. Aber auch dann können Kindererziehungszeiten erhalten werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber weiter besteht und der betroffene Elternteil aus diesem weiterhin Rechte und Pflichten hat. Auch begleitende Ehepartner können Erziehungszeiten erhalten, wenn der andere Ehepartner die Voraussetzungen erfüllt.
Endlich Rente! – Was ist zu beachten?
Durch das deutsch-australische Abkommen werden die deutschen Versicherungszeiten und die australischen Wohnzeiten gemeinsam berücksichtigt. Das führt dann dazu, dass man sowohl in Deutschland als auch in Australien auf die erforderliche Anzahl von Versicherungsjahren (auch Wartezeit genannt) kommt und aus beiden Ländern eine Rente erhält. Zeiten, die sich überschneiden, werden allerdings nur einmal berücksichtigt.
Die deutschen Versicherungszeiten und die australischen Wohnzeiten können für die Wartezeit zusammengerechnet werden, wenn mindestens ein deutscher Beitrag gezahlt wurde.
Zu beachten ist auch, dass für einige deutsche Renten bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das sind beispielsweise bestimmte Zeiträume, in denen genügend Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit gezahlt sein müssen. Auch in diesen Fällen können die australischen Wohnzeiten berücksichtigt werden, wenn der Betreffende in Australien oder selbstständig tätig gewesen ist. Der Rentenantragsteller muss das durch geeignete Unterlagen nachweisen.
Eine australische Rente bekommen in der Regel nur australische Einwohner. Australischer Einwohner ist, wer in Australien wohnt und dabei das Recht zum dauerhaften Aufenthalt hat oder australischer Staatsbürger ist. Wer in Deutschland wohnt, wird durch das Abkommen einem australischen Einwohner gleichgestellt. Somit ist der Bezug einer australischen Rente auch dann möglich, wenn man aktuell nicht in Australien wohnt. Voraussetzung ist allerdings, dass man früher einmal in Australien gewohnt hat und dabei das Recht zum dauerhaften Aufenthalt in Australien hatte oder dabei australischer Staatsbürger war. Für den Bezug einer australischen Rente muss man zudem meist eine gewisse Mindestzeit australischer Einwohner gewesen sein. Durch das Abkommen können deutsche Beitragszeiten wie Zeiten als Einwohner Australiens berücksichtigt werden. Ist man aktuell nicht mehr australischer Einwohner, ist aber Voraussetzung, dass man mindestens zwölf Monate in Australien gewohnt hat und dabei das recht zum dauerhaften Aufenthalt in Australien hatte. Von den zwölf Monaten müssen zudem sechs Monate ununterbrochen sein.
Das Abkommen hilft übrigens auch bei der Antragstellung. Der deutsche Rentenantrag kann beim australischen Träger „Centrelink“ eingereicht werden, ohne eine Frist zu versäumen. Zudem gilt ein Antrag auf australische Rente gleichzeitig als Antrag auf deutsche Rente und umgekehrt. Hierzu ist aber beim Antrag auf deutsche Rente der Hinweis erforderlich, dass auch Wohnzeiten in Australien zurückgelegt wurden. Gleiches gilt umgekehrt für den australischen Rentenantrag.
Auf die Höhe der deutschen Rente haben australische Wohnzeiten keinen Einfluss. Die deutsche Rente wird nur aus den deutschen Beiträgen berechnet. Umgekehrt gilt das natürlich auch für die australische Rente. Diese wird nur aus den australischen Wohnzeiten berechnet. Von der australischen Rente wird zudem das eigene Einkommen und Vermögen abgezogen, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. Die deutsche Rente gilt dabei als Einkommen. Auch das Einkommen und Vermögen des Ehepartners oder eheähnlichen Lebensgefährten wird berücksichtigt. Aber auch hier hilft das Abkommen. Wer in Deutschland wohnt, bei dem wird nur ein Teil seiner deutschen Rente bei der australischen Rente berücksichtigt. Dieser Anteil hängt von der Dauer der australischen Wohnzeiten ab: Je geringer diese sind, desto weniger wird von der australischen Rente abgezogen. Wer in Australien lebt, bei dem wird anders gerechnet. Von der maximal möglichen australischen Rente wird die deutsche Rente abgezogen. Erst danach wird das sonstige Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Diese Berechnung ist aber nur möglich, wenn die Zeiten als australischer Einwohner allein für eine australische Rente nicht ausreichen. Ansonsten wird die deutsche Rente als normales Einkommen berücksichtigt.
Die Renten aus der australischen Rentenversicherung
In Australien gibt es keine Renten, wie wir sie in Deutschland kennen. In Australien werden dafür auch keine Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt. Dennoch gibt es verschiedene australische Leistungen bei Invalidität, im Alter oder an Hinterbliebene. Wann und unter welchen Voraussetzungen der Bezug einer australischen Rente möglich ist, kann hier nachgelesen werden.
Hinweis:
Wir können selbstverständlich nur einen kurzen unverbindlichen Überblick über die australischen Leistungen geben. Für individuelle Detailfragen wendet sich der Leser bitte ausschließlich an „Centrelink“.
Altersrente (Age Pension)
Eine australische Altersrente erhält, wer 65 Jahre alt ist. Frauen, die vor 1949 geboren sind, erhalten die Rente aufgrund von Übergangsvorschriften früher.*
*Rentenalter bei Frauen
geboren im Zeitraum Altersrente ab
1. Januar 1943 bis 30. Juni 1944 63 Jahren
1. Juli 1944 bis 31. Dezember 1945 63 Jahren und 6 Monaten
1. Januar 1946 bis 30. Juni 1947 64 Jahren
1. Juli 1947 bis 31. Dezember 1948 64 Jahren und 6 Monaten
Um eine Altersrente erhalten zu können, muss der Betroffene mindestens fünf Jahre ununterbrochen und insgesamt mehr als zehn Jahre australischer Einwohner gewesen sein. Ausnahmen bestehen für Flüchtlinge, Witwen, dessen Ehemann als australischer Einwohner stirbt, und Personen, die schon bestimmte andere Leistungen erhalten.
Die deutschen Beitragszeiten können für die fünf oder zehn Jahre wie Zeiten als australischer Einwohner berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass man
- mindestens zwölf Monate in Australien gewohnt hat und dabei das Recht zum dauerhaften Aufenthalt in Australien hatte – von den zwölf Monaten müssen sechs Monate ununterbrochen sein – oder
- weiterhin australischer Einwohner ist.
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Disability Support Pension)
Eine australische Erwerbsunfähigkeitsrente kann man nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur Altersgrenze, also in der Regel bis zum 65. Lebensjahr, erhalten. Die Arbeitsfähigkeit muss körperlich, geistig oder psychisch derart beeinträchtigt sein, dass man für mindestens zwei Jahre nicht mindestens acht Stunden in der Woche arbeiten kann.
Um eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten zu können, muss man bei Eintritt der Erwerbsminderung australischer Einwohner sein. Ist der Betroffene das nicht, muss er mindestens fünf Jahre ununterbrochen und insgesamt mehr als zehn Jahre australischer Einwohner gewesen sein.
Die deutschen Beitragszeiten können für die fünf oder zehn Jahre wie Zeiten als australischer Einwohner berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass man
- mindestens zwölf Monate in Australien gewohnt hat und dabei das Recht zum dauerhaften Aufenthalt in Australien hatte – von den zwölf Monaten müssen sechs Monate ununterbrochen sein – oder
- weiterhin australischer Einwohner ist.
Pflegezahlung (Carer Payment)
Wer noch keine australische Rente erhält, aber regelmäßig eine pflegebedürftige Person zu Hause pflegt, kann eine australische Pflegezahlung erhalten. Die zu pflegende Person muss körperlich, geistig oder psychisch erwerbsunfähig sein. Sie muss eine australische Leistung erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil sie die erforderliche Zeit als australischer Einwohner nicht erfüllt.
Eine Mindestzeit als australischer Einwohner gibt es nicht. Die pflegende und die pflegebedürftige Person müssen aber australischer Einwohner sein oder früher einmal in Australien gewohnt haben und dabei das Recht zum dauerhaften Aufenthalt in Australien gehabt haben.
Hinweis:
Auch pflegebedürftige Kinder können für die Pflegezahlung berücksichtigt werden.
Renten an verwitwete Personen (Pensions payable to Widowed Persons)
Dauerhafte Witwen- und Witwerrenten, wie wir sie in Deutschland kennen, gibt es in Australien nicht.
Stirbt der Ehepartner oder eheähnliche Lebenspartner, wird der Witze bzw. dem Witwer für maximal 14 Wochen ein australisches Hinterbliebenengeld (Bereavement Allowance) gezahlt, wenn diese bzw. dieser mit der/dem Verstorbenen unmittelbar vor dem Tod zusammengelebt hat und kein Kind unter acht Jahren hat.
Hinweis:
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft gibt es in Australien nur zwischen Mann und Frau.
Eine Mindestzeit als australischer Einwohner gibt es nicht. Die rentenbeziehende Person muss aber australischer Einwohner sein oder früher einmal in Australien gewohnt haben und dabei das Recht zum dauerhaften Aufenthalt in Australien gehabt haben.
Wer ein Kind unter acht Jahren hat, kann australisches Erziehungsgeld an Alleinerziehende (Parenting Payment Single) erhalten. Die anspruchsberechtigte Person muss dazu mindestens zwei Jahre (104 Wochen) australischer Einwohner gewesen sein. Ausnahmen bestehen für Flüchtlinge oder wer beim Tod des Ehepartners australischer Einwohner ist.
Die deutschen Beitragszeiten und die des verstorbenen Ehepartners oder eheähnlichen Lebensgefährten können für die zwei Jahre wie Zeiten als australischer Einwohner berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass man
- mindestens zwölf Monate in Australien gewohnt hat und dabei das Recht zum dauerhaften Aufenthalt in Australien hatte – von den zwölf Monaten müssen sechs Monate ununterbrochen sein – oder
- weiterhin australischer Einwohner ist.
Vollwaisenrente (Double Orphan Pension)Wer für ein Kind unter 16 Jahren sorgt, dessen Eltern beide gestorben sind, kann australische Vollwaisenrente erhalten. Ist nur ein Elternteil gestorben und der Aufenthalt oder Verbleib des zweiten Elternteils unbekannt, kann die das Kind versorgende Person ebenfalls Vollwaisenrente erhalten. Gleiches gilt, wenn der zweite Elternteil für mehr als zehn Jahre im Gefängnis oder auf unbestimmte Zeit in einer psychiatrischen Heilanstalt oder in einem Pflegeheim ist.Eine Mindestzeit als australischer Einwohner gibt es nicht. Die das Kind versorgende Person muss aber grundsätzlich in Australien wohnen und australischer Staatsbürger sein oder sich zumindest dort dauerhaft aufhalten dürfen. Durch das Abkommen wird die das Kind versorgende Person in Deutschland aber so gestellt, als würde diese in Australien wohnen. Deshalb ist der Bezug einer Vollwaisenrente auch dann möglich, wenn die das Kind versorgende Person in Deutschland wohnt.Die Rente kann über das 16. Lebensjahr hinaus bis zum 22. Lebensjahr der Waise gezahlt werden, wenn sie sich Vollzeit in Schul- oder Berufsausbildung befindet.
Garantierte Betriebsrente (Superannuation Guarantee)
Neben den staatlichen Leistungen besteht in Australien ein weiterer Zweig: die Garantierten Betriebsrenten. Wer in Australien gearbeitet hat und einen monatlichen Mindestbetrag verdient hat, kann einen Anspruch auf eine australische Betriebsrente haben. Seit dem 1. Januar 1992 sind die Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, regelmäßig Beiträge zu einem Betriebsrentenfonds (superannuation fund) oder auf ein Alterssparkonto (retirement savings account – RSA) zu zahlen.
Wer Australien dauerhaft verlassen hat, kann wählen, ob er sich diese Beiträge erstatten lassen (departing Australia superannuation payment – DASP) oder später daraus eine Betriebsrente erhalten will.
Hinweis:
Durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Ergänzungsabkommen vom 9. Februar 2007 ist es jetzt möglich, sich von der Beitragszahlung zur australischen Garantierten Betriebsrente befreien zu lassen.
Rentner: Hinweise zur Kranken- und Pflegeversicherung
Rentnerinnen und Rentner sind meistens so krankenversichert wie vor der Rente. Diese müssen auch weiter Beiträge zahlen. Die Rentenversicherungsträger beteiligen sich daran. Anders sieht es aus, wenn sich die Rentnerin bzw. der Rentner dauerhaft in Australien aufhalten bzw. dorthin auswandern.
In dem Augenblick, wo man als Rentner nach Australien auswandert, endet die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung. Die deutschen Rentenversicherungsträger zahlen dann auch keinen Zuschuss mehr zu den Sozialversicherungsbeiträgen.
Achtung:
Eine Ausnahme ist nur möglich, wer als Deutscher oder Australier weiter bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, das der deutschen oder der europäischen Aufsicht unterliegt.
Hinweis:
Einen Zuschuss zur australischen Medicare oder einer privaten australischen Krankenversicherung zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger nicht.
Deutsche Rente nach Australien
Durch das Abkommen werden deutsche Renten auch dann gezahlt, wenn der Rentner in Australien wohnt. Das gilt selbst dann, wenn der Deutsche inzwischen Australier geworden ist. Es gibt allerdings einige Ausnahmen.
Manche Voraussetzungen für eine Rente können nicht in Australien erfüllt werden. So muss es sich bei einer Schwerbehinderung, einer Arbeitslosigkeit oder einer Altersteilzeit stets um eine deutsche handeln. Das bedeutet: Wer in Australien wohnt, kann manche Rente gar nicht bekommen, weil er die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.
In der Regel wird die deutsche Rente in Australien in voller Höhe gewährt. Das gilt für deutsche, Australier oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Anderen Staatsangehörigen kann die Rente oft nur zu 70 % gezahlt werden.
Doch auch Deutsche, Australier oder EU-Staatsangehörige müssen unter Umständen mit einer gekürzten Rente rechnen. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die nur aufgrund eines fehlenden Teilzeitarbeitsplatzes gezahlt wird, gibt es nicht in Australien. In Australien wird dann nur noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt. Diese ist nur halb so hoch, wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die deutschen Rentenversicherungsträger zahlen die deutsche Rente auf ein australisches Konto. Einmal im Jahr wird geprüft, ob der Rentenbezieher noch lebt und die Rente weitergezahlt werden kann. Die entsprechende Bescheinigung ist von einer der angegebenen Stellen oder den "Centrelink" - Außenstellen zu bestätigen.
Adressen
Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen
Australian Taxation Office
| Postadresse: | PO Box 277 WTC VIC 8005 AUSTRALIEN |
| Fon: | +61 (0)1 31020 |
| Fax: | +61 (0)2 6058 7104 |
| E-Mail: | info(at)www.ato.gov.au |
| Internet: | www.ato.gov.au/super |
Centrelink – International Services
| Postadresse: | GPO Box 273 Hobart, Tasmania, 7001 AUSTRALIEN |
| Fon: | 0800 1802 482 |
| Fax: | 0061 3 6222 2808 |
| E-Mail: | info(at)centrelink.gov.au |
| Internet: | www.centrelink.gov.au |
Links
Arbeiten in den Vereinten Nationen
Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in etwa 200 Internationalen Organisationen, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus allen Mitgliedstaaten beschäftigen.http://www.new-york-un.diplo.de/Vertretung/newyork...
Australian Taxation Office
erteilt Auskünfte zur australischen Garantierten Betriebsrentewww.ato.gov.au/super
Centrelink – International Services
www.centrelink.gov.au
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Auslandhttp://www.dguv.de/inhalt/internationales/dvua/
Deutscher Rentenversicherungsbund
Der größte Träger der deutschen Rentenversicherung mit Hauptsitz in Berlin.www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Reise- und Sicherheitshinweise Australien
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformati...Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
