Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Infos für Schüler und Studenten im Ausland

Allgemeine Hinweise für Studenten im Ausland

Ist ein Student während des Studienaufenthalts in einem anderen EWR- oder Abkommensstaat gleichzeitig an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben, unterliegt er grundsätzlich – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – der deutschen Krankenversicherung der Studenten. Es kann aber auch im Ausland Versicherungspflicht aufgrund des Studiums oder (bei Staaten mit „Nationalem Gesundheitsdienst“) ggf. ein Anspruch aufgrund des „Wohnens“ im anderen Staat bestehen, da weder die EWG-Verordnungen noch die Abkommen über Soziale Sicherheit für den Personenkreis der Studenten eine Zuständigkeitsabgrenzung vorsehen. Eine „Doppelversicherung“ kann also im Zweifel nur vermieden werden, wenn das innerstaatliche Recht des ausländischen Staates eine dem § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V entsprechende oder vergleichbare Regelung enthält, die die Krankenversicherung der Studenten bei Vorliegen eines Leistungsanspruchs nach über- oder zwischenstaatlichem Recht ausschließt.

Ist der Student nur an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben, kommt die Krankenversicherung der Studenten nicht in Betracht. Gleichwohl könnte er z. B. noch als Familienangehöriger in Deutschland versichert sein und Anspruch auf Aushilfeleistungen im Ausland haben.

Soweit Studenten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen EWR-Staat oder Abkommensstaat verlegen, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen in einem anderen EWR-Staat bzw. der Schweiz (soweit EG-Recht anzuwenden ist) nach dem Recht des Wohnstaats richtet.

 

Gleiches gilt in Bezug auf Bosnien-Herzegowina, die Bundesrepublik Jugoslawien, Mazedonien und die Türkei, wenn die Kosten für die Leistungsaushilfe im anderen Staat nach Familienpauschalen abgerechnet werden.

 

Im Übrigen gilt für die Bestimmung des Personenkreises der anspruchsberechtigten Familienangehörigen deutsches Recht. Dies dürfte in den meisten Fällen gelten, da Studienaufenthalte im Ausland in aller Regel vorübergehende Auslandsaufenthalte sein werden.

 

In diesem Zusammenhang wird auch auf das BSG-Urteil vom 22. März 1988 (8/5a RKn 11/87) hingewiesen. Hiernach kann ein gewöhnlicher Inlandsaufenthalt auch bei einem mehrjährigen Auslandsstudium angenommen werden, wenn nach Abschluss des Studiums eine Rückkehr nach Deutschland beabsichtigt ist, der Student in den Semesterferien in seinen Heimatort zurückkehrt, ein eigenes Zimmer in seinem Elternhaus beibehält oder die Aufenthaltsgenehmigung im Ausland begrenzt ist.

Unter der Voraussetzung, dass nach den Vorschriften des Aufenthaltsstaats ein Anspruch auf Sachleistungen nicht besteht, kommt ein Anspruch auf Aushilfeleistungen aufgrund von EG- oder Abkommensrecht in Betracht. Ob ein solcher Anspruch besteht, kann vom Studenten vor Ort in Erfahrung gebracht werden. Ist unsicher, ob ein solcher Anspruch besteht, kann vorsorglich die in Betracht kommende Anspruchsbescheinigung von der deutschen Krankenkasse ausgestellt werden. Das gilt auch, wenn der Nachweis des Aushilfeanspruchs Voraussetzung für die Ausnahme von der Versicherungspflicht des Aufenthaltsstaats ist.

Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Studenten ab 1. April 2007

Nach § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V (in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung) gilt für freiwillige Mitglieder, die als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, für die Beitragsbemessung § 236 i. V. m. § 245 Abs. 1 SGB V entsprechend.

Mit dieser Änderung werden Studierende, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtig sind, weil sie nicht an einer inländischen Hochschule eingeschrieben sind, und für die auch eine Familienversicherung nicht besteht, beitragsrechtlich den krankenversicherungspflichtigen Studenten gleichgestellt.

Ihre im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung zu bemessenden Beiträge werden (bundeseinheitlich) unter Zugrundelegung der in § 236 Abs. 1 SGB V festgelegten beitragspflichtigen Einnahmen und dem in § 245 Abs. 1 SGB V genannten besonderen Beitragssatz erhoben; § 236 Abs. 2 SGB V gilt.

Diese beitragsrechtliche Sonderregelung in § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V setzt die Anwendung des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V (allgemeine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder) außer Kraft.

Die Regelung gilt – mit Ausnahme des Beitragssatzes nach § 245 Abs. 1 SGB V – auch für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung, da § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI auf die entsprechenden beitragsrechtlichen Vorschriften der Krankenversicherung verweist.

Der Arbeitskreis „Versicherung und Beiträge“ der Spitzenverbände der Krankenkassen hat sich am 8. März 2007 mit dieser Thematik befasst und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

Freiwillige Mitglieder, die als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, zahlen bei Nachweis dieser Personenkreiszugehörigkeit nach § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V für Zeiten ab dem 1. April 2007 den Beitrag, der auch von nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V krankenversicherungspflichtigen Studenten nach § 236 i. V. m. § 245 Abs. 1 SGB V zu erheben ist.

Die vorgenannte besondere Beitragsbemessung ist frühestens vom Beginn des Semesters an anzuwenden; schreibt sich der Student erst nach dem Beginn des Semesters ein, setzt die besondere Beitragsbemessung erst mit dem Tag der Einschreibung ein.

Die besondere Beitragsbemessung ist auf Studierende bis zum Ablauf des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, beschränkt. Über diesen Zeitpunkt hinaus ist die Regelung nur anzuwenden, solange ein Verlängerungstatbestand im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 SGB V dem Grunde nach vorliegt. Wenngleich diese Beschränkung aus dem reinen Gesetzeswortlaut nicht hervorgeht, so ist sie der Absicht des Gesetzgebers klar zu entnehmen. Danach war eine beitragsrechtliche Gleichstellung zwischen (pflichtversicherten) Studenten an deutschen Hochschulen und (freiwillig versicherten) Studenten an ausländischen Hochschulen, nicht aber eine Besserstellung der Gruppe der an ausländischen Hochschulen Studierenden gewollt. Ein solches Ergebnis wird durch die Auslegung der Vorschrift des § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V im vorstehenden Sinne erreicht.

 



Diese Kategorie wird betreut von Ulrich Männig.

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