Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Wartefrist

Sie müssen der deutschen Agentur für Arbeit während Ihrer Arbeitslosigkeit vor der Ausreise mindestens 4 Wochen zur Verfügung stehen, damit die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen einleiten kann (Vorrang des nationalen Arbeitsmarktes). Die Agentur für Arbeit kann Ihnen auf Antrag eine frühere Ausreise gestatten, wenn

-    eine Vermittlung in Arbeit in absehbarer Zeit nicht möglich ist,
-    Sie die Leistungsmitnahme alsbald nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit beantragen und
-    Sie bis zur Ausreise Leistungen nicht in Anspruch nehmen.

Die 4-Wochen-Frist kann ferner verkürzt werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, die eine Beschäftigung im Inland unzumutbar machen, aber einer Beschäftigung im vorgesehenen Land der Arbeitssuche nicht entgegenstehen. Dies kann beispielsweise ein gemeinsamer Umzug der Ehegatten sein, wenn der Ehegatte im Ausland eine Beschäftigung aufnimmt oder fortsetzt.

Sonderregelung für griechische Arbeitnehmer

Griechische Arbeitnehmer, die in Griechenland Arbeit suchen wollen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Abkürzung der 4-Wochen-Frist, weil sie – begünstigt durch die Regelung des deutsch-griechischen Abkommens über Arbeitslosenversicherung – nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in der Regel sofort in ihre Heimat zurückkehren können und Leistungen nach dem Abkommen in Griechenland beanspruchen können.

Nähere Auskünfte hierzu erteilt die deutsche Agentur für Arbeit.

 



Diese Kategorie wird betreut von Ulrich Männig.

Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.  

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