Mitnahmezeitraum
Die Leistungsmitnahme zur Arbeitssuche in anderen Mitgliedstaaten ist grundsätzlich für die Dauer von höchstens 3 Monaten ab der Ausreise (der so genannte „Mitnahmezeitraum“) möglich. Fallen in diesen Zeitraum inländische Leistungsbeschränkungen (z. B. Sperrzeiten, Ruhenszeiträume wegen einer Entlassungsentschädigung), wirken sich diese auch auf den Leistungsbezug im Ausland aus. Ein Anspruch auf Leistungen für diese Zeiträume besteht auch im Ausland nicht. In diesen Fällen verkürzt sich also der Zahlungszeitraum.
Waren Sie als Saisonarbeitnehmer beschäftigt, können Sie Ihre Leistungen nur bis zum Ende der Saison mitnehmen, für die Sie eingestellt wurden. Danach können Sie möglicherweise Leistungen von Ihrem Heimatstaat erhalten, sofern die Voraussetzungen nach den dort geltenden Rechtsvorschriften gegeben sind. Ihre deutschen Versicherungszeiten werden berücksichtigt (EWG-VO 1408/71; Artikel 71 Abs. 1 Buchstabe b ii). Die deutsche Agentur für Arbeit stellt Ihnen eine Bescheinigung E 301 mit dem Vermerk „Saisonarbeiter“ aus.
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