Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
Startseite > Sozialversicherung im Ausland > Arbeitslosenversicherung > Meldung im Ausland

Meldung im Land der Arbeitssuche

Leistungen im Ausland können Sie grundsätzlich erst ab dem Tag der Meldung bei der zuständigen Stelle im Land der Arbeitssuche erhalten.

Damit Ihnen die Leistung ab Beginn des Mitnahmezeitraums gezahlt werden kann, müssen Sie sich bis spätestens 6 Tage nach Ihrer Abreise melden. Ist der 6. Tag nach der Abreise ein Samstag oder Sonntag, ist der darauffolgende Montag maßgebend.

Achtung:
Die Frist zur Meldung bei der ausländischen Stelle gilt auch, wenn die Bescheinigung E 303 vor der Ausreise noch nicht ausgehändigt werden konnte.



Diese Kategorie wird betreut von Ulrich Männig, Fachberater Sozialversicherung. Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Seiten werden regelmäßig aktualisiert. Trotzdem kann es vorkommen, dass eine Angabe oder ein Vordruck nicht auf dem aktuellsten Stand ist.