Anspruch auf Zahlung im Ausland
Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Wenn während des Mitnahmezeitraums der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Erschöpfung des Anspruchs endet, kommt für den restlichen Mitnahmezeitraum die Zahlung von Arbeitslosengeld II (im Volksmund auch Hartz IV genannt) in Betracht.
Für das Arbeitslosengeld II ist eine gesonderte Bescheinigung E 303 erforderlich. Der Mitnahmezeitraum wird somit ggf. durch zwei Bescheinigungen E 303 abgedeckt, deren Zeiträume aneinander anschließen.
Achtung:
Die gesonderte Bescheinigung E 303 für Arbeitslosengeld II wird von dem für Arbeitslosengeld II zuständigen Träger ausgestellt. Für die Ausstellung ist eine umfangreiche Bedürftigkeitsprüfung erforderlich. Wenden Sie sich deshalb bitte rechtzeitig vor der Ausreise an den für Arbeitslosengeld II zuständigen Träger!
Umstände, die den Leistungsanspruch im Ausland beeinflussen können
Während der Arbeitssuche im Ausland ist das Fortbestehen des Leistungsanspruchs grundsätzlich nach deutschen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Die ausländische Stelle erbringt nur die Leistungen und Sie unterliegen im Land der Arbeitssuche den dortigen Kontrollvorschriften (beispielsweise regelmäßige Meldung).
Bei den folgenden (beispielhaften) Fallgestaltungen erfolgt eine Einstellung oder Unterbrechung der Zahlung:
- Sie nehmen im Ausland eine Beschäftigung auf, die nach den dortigen Bestimmungen der Versicherungspflicht unterliegt.
- Sie üben eine Gelegenheitsarbeit oder Nebentätigkeit aus. Der Umfang der Anrechnung Ihres Nebeneinkommens richtet sich nach deutschem Recht.
- Sie lehnen ein Arbeitsangebot des ausländischen Arbeitsamtes ab. Die deutsche Agentur für Arbeit prüft und entscheidet über den Eintritt einer Sperrzeit.
- Sie erscheinen nicht zu einer Meldekontrolle. Die deutsche Agentur für Arbeit entscheidet über den Eintritt einer Sperrzeit.
Achtung:
Sie müssen Änderungen, die für Ihren Anspruch auf Leistungen bedeutsam sind, dort anzeigen, wo Sie Ihre Bescheinigung E 303 abgegeben haben; dies gilt auch bei einer Arbeitsunfähigkeit. Bitte beachten Sie die Hinweise des Merkblattes E 303/5, das Sie von Ihrer Agentur für Arbeit zusammen mit der Bescheinigung E 303 erhalten.
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