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News | 10.06.2010

Änderungen im Sozialversicherungsrecht in Europa


Neues Europarecht = neue Formulare

Seit dem 1. Mai 2010 gibt es ein neues Formblatt, das es bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Ausland auszufüllen gilt.


Das Formblatt "A 1" trat am 1. Mai 2010 an die Stelle der bisherigen Formblätter "E 301" und "E 302". vgl. DIA-News vom 8.4.


Mit dem neuen Formblatt "A 1" wird bescheinigt, dass für einen Arbeitnehmer auch bei einer Beschäftigung im Ausland die Rechtsvorschriften des Heimatlandes weiter Anwendung finden (Ausstrahlung i. S. d. § 4 SGB IV).


In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es seit dem 1. Mai 2010 auch ein neues Formblatt gibt. Das Formblatt "A 1" trat am 1. Mai 2010 an die Stelle der bisherigen Formblätter "E 301" und "E 302".


Mit dem neuen Formblatt "A 1" wird bescheinigt, dass für einen Arbeitnehmer auch bei einer Beschäftigung im Ausland die Rechtsvorschriften des Heimatlandes weiter Anwendung finden (Ausstrahlung i. S. d. § 4 SGB IV).

 

Alle Arbeitnehmer, Selbstständigen und Beamten, die in den EU-Ländern arbeiten und für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erhalten das Formblatt "A 1". Das neue Formblatt dient z. B. In Österreich, den Niederlanden, Belgien, Frankreich usw., als Nachweis, dass für die entsendete Person ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Umgekehrt bedeutet es z. B., dass für eine aus den Niederlanden nach Deutschland entsandte Person bei Vorlage des "A 1" und bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses hier die niederländischen Sozialversicherungsvorschriften Anwendung finden.

Das neue Formblatt "A 1" ist für alle Beteiligten, Behörden und Gerichte bindend.


Das "A 1" kann allerdings von der ausstellenden Stelle für ungültig erklärt oder widerrufen werden. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die im "A 1" gemachten Angaben nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Ein Widerruf ist übrigens auch für zurückliegende Zeiträume möglich.


Auch das "A 1" wird wie seine Vorgänger "E 301" und "E 30" in der Regel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung (= Krankenkassen) ausgestellt. Anstelle einer Krankenkasse (wenn z. B. PKV-versichert) wird das "A 1" von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder zuständige Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung) ausgestellt.


Autor: Ulrich Männig - Fachberater Sozialversicherung


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