Der Sachverhalt:
Streitig ist die Gewährung von Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) für die Zeit von Januar 1999 bis April 2004. Die 1973 geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Anfang Dezember 1998 wurde sie während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland (Besuch bei der in Bremen lebenden Großmutter) Opfer einer schweren Gewalttat. Am 21.12.1998 reiste sie nach Polen aus. Spätestens ab Mai 1999 hielt sie sich - insbesondere für die Teilnahme an Gerichtsterminen und zur Durchführung medizinischer Behandlungen - wiederholt in Deutschland auf. Im Januar 2000 bezog sie hier eine gemeinsame Wohnung mit ihrem späteren Ehemann.
Mit Bescheid vom 4.7.2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin "ab 12/98" Grundrente nach einer MdE um 30 v. H. und zugleich eine Abfindung nach § 1 Abs. 7 OEG. Ausgezahlt wurden ein Rentenbetrag für Dezember 1998 in Höhe von 217 DM sowie ein Abfindungsbetrag in Höhe von 2170 DM. Die Klägerin wandte sich gegen die Abfindung und begehrte eine Weiterzahlung der Grundrente. Während des Klageverfahrens gewährte ihr die Beklagte - im Hinblick auf den Beitritt Polens zur Europäischen Union (EU) - die Rente ab 1.5.2004.
Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Gewährung einer Beschädigtenrente für die Zeit von Dezember 1998 bis April 2004. Diese Entscheidung hob das Landessozialgericht auf die Berufung der Beklagten auf und wies die Klage ab.
Mit ihrer Revision machte die Klägerin insbesondere geltend: Ihr Erwerb der Unionsbürgerschaft wirke sich rückwirkend auf den noch streitigen Anspruch aus. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für eine Abfindung nicht vorgelegen. § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 OEG sei nicht erfüllt, weil bei ihr mit dem Verlassen des Bundesgebiets am 21.12.1998 keine Aufenthaltsgenehmigung erloschen sei. Denn sie habe als sog Positivstaatlerin für vorübergehende Aufenthalte keines Aufenthaltstitels bedurft. Auch § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 OEG scheide als Ermächtigungsgrundlage aus, weil sie nach dem 21.12.1998 innerhalb von 6 Monaten erlaubt wieder eingereist sei. Dabei sei es - entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen - nicht erforderlich gewesen, dass damit die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland verbunden sei.
Das Urteil:
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.
Die beklagte Freie und Hansestadt hatte den Grundrentenanspruch der Klägerin zu Unrecht gemäß § 1 Abs. 7 OEG abgefunden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen ihrem Wortlaut nach nicht vor; sie sind auf den Fall der Klägerin auch nicht entsprechend anzuwenden. Im Zusammenhang mit der Ausreise der Klägerin nach Polen am 21.12.1998 konnte eine Aufenthaltsgenehmigung i. S. von § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 OEG nicht erlöschen, weil die Klägerin als sogenannte Positivstaatlerin eines solchen Aufenthaltstitels nicht bedurfte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 OEG nur versehentlich nicht auf diese Personengruppe erstreckt hat. Vielmehr ist insoweit § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 OEG maßgebend. Dessen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Klägerin Deutschland nicht "endgültig" verlassen hat, sondern innerhalb von sechs Monaten erlaubt wieder eingereist ist. Dabei reicht es aus, dass auch mit der erneuten Einreise nur ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland beabsichtigt war, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 OEG erfüllte.